Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach mit Urteil vom 27. Januar 2023 sowohl A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wie auch C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) der fahrlässigen Tötung schuldig, begangen am 23. September 2018 bis ca. 09:53 Uhr in H.________ (Ort) und zu- vor in I.________ (Ort) sowie zum Nachteil des J.________ sel. (nachfolgend: Op- fer). Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten je zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 170.00 (Beschuldigter 2) und unter jeweiliger Ansetzung einer Probezeit von
E. 2 Jahren, zu den hälftigen Verfahrenskosten von je CHF 28'348.80 sowie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Entschädigung an die Mutter des Opfers E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) und den Vater G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) von CHF 41'599.15 (inkl. Ausla- gen und MwSt.; Ziff. A.I. und B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.2 und 1092.4). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten sodann – wiederum unter solidarischer Haftbarkeit – zur Bezahlung einer Genugtuung an die Eltern des Opfers (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerschaft) von je CHF 10'000.00 zuzüglich
E. 5 September 2024, wobei sich die Verfahrensleitung angesichts der späten Einrei- chung des Parteigutachtens explizit vorbehielt, die mit der Absetzung verbundenen Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen (für die Begründung vgl. pag. 1499 f.). Sämtliche Parteien verzichteten nach Eingang der Stellungnahme der amtlichen Gutachter (datierend vom 20. November 2024, pag. 1538 ff.) auf das Stellen von Ergänzungsfragen (pag. 1559 [Beschuldigter 1], pag. 1561 [Beschuldigter 2],
E. 6 pag. 1563 [Generalstaatsanwaltschaft] und pag. 1564 [Straf- und Zivilkläger-
schaft]).
3.3
Weitere Beweisergänzungen von Amtes wegen
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten im Hinblick einerseits auf die
abgesetzte sowie andererseits auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung aktu-
elle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge (pag. 1384 f. und pag. 1482 f.
sowie pag. 1574 f. und 1577 ff.), Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse
(pag. 1459 f. und pag. 1514 f. sowie pag. 1572 f. und pag. 1583 f.) sowie (einmalig
im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin) Leumundsberichte (pag. 1457 ff.
und pag. 1511 ff.) eingeholt.
Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut
einvernommen (pag. 1601 ff. und 1616 ff.).
4.
Anträge der Parteien
4.1
Beschuldigter 1
Der Beschuldigte 1 liess anlässlich der Berufungsverhandlung durch Rechtsanwalt
B.________ folgende Anträge stellen (pag. 1629 f.; Hervorhebung im Original):
1. Der Schuldspruch des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150; nachfol-
gend: «Urteil») gegenüber A.________ gemäss Dispositionsziffer A.I. sei aufzuheben und er sei
vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
2. In vollständiger Aufhebung der Verurteilung gemäss Dispositionsziffer A.I. des Urteils seien die Zi-
vilklagen vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem
Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzulegen, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Ver-
fahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an
den Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, für das Berufungs-
verfahren zu Lasten des Kantons Bern.
4.2
Beschuldigter 2
Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________, beantragte
oberinstanzlich was folgt (pag. 1635):
1. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer B.I. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom
27. Januar 2023 (PEN 22 150/154; nachfolgend: das «Urteil») gegenüber dem Beschuldigten 2
sei vollständig aufzuheben, und der Beschuldigte 2 sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei-
zusprechen.
2. Die Dispositivziffer B.II. des Urteils sei aufzuheben, und die Zivilforderungen seien vollumfänglich
abzuweisen.
3. Die Kosten des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerle-
gen.
4. Dem Beschuldigten 2 sei eine angemessene Parteientschädigung für das erst- sowie das zweitin-
stanzliche Verfahren zuzusprechen.
E. 7 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1641 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________ (Ort) zum Nachteil des †J.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend total CHF 28'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). II. C.________ C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil des †J.________ unter Auferlegung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. C.________ sei für dessen Verteidigung eine angemessene Entschädigung auszurichten. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (erkennungsdienstliche Daten etc.) 4.4 Straf- und Zivilklägerschaft Rechtsanwalt F.________ beantragte schliesslich oberinstanzlich für die Straf- und Zivilklägerschaft die folgenden Anträge (pag. 1644; Hervorhebungen im Original): IM STRAFPUNKT Die Beschuldigten 1 und 2 seien schuldig zu sprechen wegen des Vorwurfs der Tötung, fahrlässig begangen am 23. September 2018 zum Nachteil von J.________, sel., im H.________ (Gewässer) gemäss Anklageschrift I Ziffern 1 und 2 und in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 117 StGB zu verurteilen zu: (ohne Anträge im strafrechtlichen Sanktionenpunkt)
1. Den Verfahrenskosten
2. Einer Parteikostenentschädigung an die Privatkläger unter solidarischer Haftung in der Höhe der eingereichten Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren.
3. Einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 41'599.15 unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren.
E. 7.1 Rahmengeschehen gemäss Ingress der Anklageschrift
Nachfolgend wird der in Ziff. I. der Anklageschrift aufgeführte Ingress (vgl.
pag. 1030 ff.) so wiedergegeben, wie ihn die Vorinstanz zusammengefasst hat
(pag. 1173 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird vorwegge-
nommen, dass dieses Rahmengeschehen mit einer einzigen, nachfolgend mit Kur-
sivschrift und Fettdruck hervorgehobenen Ausnahme unbestritten ist.
Am 23.09.2018 fand im H.________(Gewässer) ein durch die O.________ (Tauchschule) durchge-
führter Ausbildungstauchgang des Tauchverbandes U.________ zum «Specialty Deep Diver Instruc-
tor» statt. Der Beschuldigte 1 führte als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff In-
structor» im Auftrag des Beschuldigten 2 als vorgesetzten «Course Director» den hierfür erforderli-
chen praktischen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe durch. Am Tag des Tauchganges
war der Beschuldigte 2 nicht vor Ort anwesend. Bei den durch den Beschuldigten 1 unterrichteten
Kursteilnehmern († J.________, Q.________ und R.________) handelte es sich um tiefer eingestufte
«Open Water Scuba Instructors», welche die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________
für den Kurs erfüllten. Nach den Tauchgangsvorbereitungen und dem Briefing teilten sich die Beteilig-
ten in zwei «Buddy-Teams» auf – † J.________ und der Beschuldigte 1 bildeten eines der Teams.
Nach der gegenseitigen Ausrüstungskontrolle tauchten die beiden Teams gemeinsam ab, wobei
† J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 8.5 Metern Druckausgleichsprobleme signalisierte. Nach
Beheben der Probleme tauchten die Teams entlang eines Canyons weiter ab. Das Team von
† J.________ und dem Beschuldigten 1 tauchte bis in eine Tiefe von ca. 30 Metern, wo sich Letzterer
zur Kontrolle nach hinten orientierte und † J.________ einen Stopp von ca. 24 Sekunden einlegte.
Der Beschuldigte 1 tauchte währenddessen langsam weiter ab. Danach tauchte † J.________
dem Beschuldigten 1 nach und holte diesen in einer Tiefe von ca. 34 bis 35 Metern wieder ein.
Anschliessend tauchten die beiden gemeinsam bis zur Zieltiefe von ca. 38 Metern. Das andere Team,
bestehend aus Q.________ und R.________, wollte nicht schneller abtauchen, sodass sich die Di-
stanz zum anderen Team kontinuierlich vergrösserte und sich die Teams schliesslich aus den Augen
verloren.
In ca. 38 Metern Tiefe angekommen, rüttelte † J.________ an der Tauchflasche des Beschuldigten 1
und zeigte ihm seinen Tauchcomputer (Zeichen des Erreichens einer Restnullzeit von vier Minuten),
wobei ein Vergleich der Tauchcomputer sowie die Durchführung eines Experiments vereinbart worden
waren. Der Beschuldigte 1 übergab † J.________ eine Farbkarte, welche dieser entgegennahm und
in seinem Trockentauchanzug verstaute. Kurz nach Erreichen der Maximaltiefe gab † J.________
dem Beschuldigten 1 das Zeichen «etwas nicht in Ordnung» – ohne Kombination mit einem erklären-
den Zeichen. Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nicht nach dem genauen Problem, sondern nahm
das Vorhandensein einer Inertgasnarkose an. Deshalb gab er entsprechend das Zeichen zum Auf-
tauchen. Nachdem das Team gemeinsam ca. 5 Meter der Steilwand entlang nach oben tauchte, si-
gnalisierte † J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 31 Metern erneut und wiederum ohne ein zusätz-
E. 7.2 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1 Dem Beschuldigten 1 wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift der folgende Sach- verhalt vorgeworfen (pag. 1032 ff.) A.________ erkundigte sich als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» und vorliegend sicherheitsverantwortlicher Kursleiter im Vorfeld des Tauchgangs nur ungenügend über den aktuellen Tauchstatus der Kursteilnehmer und dabei insbesondere über denjenigen des J.________. Zwar wusste A.________, dass die Kursteilnehmer die Mindestvoraussetzungen für die Kursteilnahme gemäss den anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________ erfüllten und sie am Ausbildungstauchgang teilnehmen durften, er erkundigte sich aber nicht danach, wie viele Tauchgänge die Teilnehmer aufwiesen, in welche Tiefe diese führten, wann, wo und in welchen Gewässern die für die Kurszulassung erforderlichen Tauchgänge absolviert wur- den, wann die letzten Tauchgänge unter ähnlichen Bedingungen (in einem Alpenrandsee und mit Trockentauchanzug) durchgeführt wurden und damit generell, ob die Kursteilnehmer überhaupt über hinreichende Erfahrung verfügten, um den in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter führenden Ausbildungs-
E. 7.3 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 2
Dem Beschuldigten 2 hingegen wirft die Staatsanwaltschaft in Ziff. I.2. ihrer Ankla-
geschrift den folgenden Sachverhalt vor (pag. 1034 ff.):
C.________ beauftragte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» der O.________ (Tauch-
schule) A.________ als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instruktor», einen
im Rahmen der Ausbildung des Tauchverbands U.________ zum «Specialty Deep Diver Instructor»
erforderlichen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe mit Tauchlehrern durchzuführen. Da-
bei prüfte C.________, ob die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________ für die ent-
sprechende Kurszulassung durch die Teilnehmer erfüllt wurden und er befand – korrekterweise –
dass die Teilnehmer die Voraussetzungen erfüllten, obschon insbesondere J.________ nur über sehr
wenig Erfahrung im Tieftauchen verfügte. C.________ wusste dabei, dass die reglementarischen
Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraussetzungen zum Instruktorenlehr-
gang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte in Betracht ziehen müssen,
dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfahrungs- und Praxisstand für das
sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungslehrgangs erforderlichen Solltiefe
nicht ausreichen könnte. Dennoch entschied C.________ in Kenntnis des tatsächlichen Taucherfah-
rungsstands, J.________ zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» und damit zum Aus-
bildungstauchgang vom 23.09.2019 zuzulassen.
C.________ informierte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» den von ihm als Kursleiter
eingesetzten «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ nicht
über die tatsächliche Tieftaucherfahrung der Teilnehmer zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver
Instructor». Dabei unterliess er es namentlich, A.________ darüber zu informieren, dass J.________
über nur wenige Tieftauchgänge in mehr als 30 Meter Tiefe verfügte, die er zudem mehrheitlich im
«Roten Meer» und damit unter völlig unterschiedlichen Rahmenbedingungen absolvierte, als sie im
H.________(Gewässer) als Alpenrandsee herrschen und dass J.________ über entsprechend sehr
geringe Tieftaucherfahrung verfügte. Diese ungenügende Instruktion führte dazu, dass A.________
davon ausging, einen Ausbildungstauchgang mit tieftaucherfahrenen Tauchlehrern durchzuführen
und verhinderte, dass A.________ die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 auf die Erfahrung und
Fähigkeiten des J.________ ausrichtete und er – wie vorgesehen – mit den Kursteilnehmern in eine
Tiefe von 35 bis 40 Metern abtauchte, statt die Tauchtiefe auf 30 bis maximal 35 Meter zu beschrän-
ken. Dabei hätte A.________ dem Erfahrungsstand des J.________ tatsächlich mehr Rechnung ge-
tragen, wenn er durch C.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre. Überdies führte die
mangelhafte Instruktion des A.________ durch C.________ dazu, dass A.________ während des
Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des J.________ nahm, was
sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das langsamer abtauchende Team
Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Weiter tauchte er nach dem kurzen Stopp des
J.________ in ca. 30 Metern Tiefe langsam weiter ab, statt auf J.________ zu warten, was
J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte und ihn überforderte. Überdies
schätzte A.________ aufgrund der mangelnden Instruktion und seiner Unkenntnis betreffend die Er-
fahrung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38
und in 31 Meter Tiefe – nämlich das zweimalige signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung»
durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein, erkundigte sich nicht
nach dem Grund der Zeichengabe und vermochte die Situation nachfolgend nicht korrekt einzuschät-
zen und angemessen darauf zu reagieren. Letztlich führte die mangelnde Instruktion über die fehlen-
de Erfahrung des J.________ betreffend Tieftauchen in Tiefen von mehr als 30 Metern dazu, dass
A.________ zu wenig mit J.________ kommunizierte und er seine Aufmerksamkeit in dem Moment,
E. 8 IM ZIVILPUNKT
1. Die Beschuldigten 1 und 2 seien als solidarisch Haftende zu verurteilen, den Privatklägern 1 und 2
je einen Genugtuungsbetrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23.09.2018 zu bezah-
len. Das Nachklagerecht für die den Privatklägern zustehenden Schadenersatzanspruch wird
ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung der auf den Zivilpunkt entfal-
lenden Verfahrenskosten zu verurteilen.
3. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen den Privatklägern die auf die
Zivilklage entfallenden Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte-
nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]).
Der Beschuldigte 1 spricht in seiner Berufungserklärung von «vollumfänglich[er]»
Anfechtung, der Beschuldigte 2 hingegen von einer Anfechtung des erstinstanzli-
chen Urteils «in seiner Gesamtheit» sowie von «vollumfängliche[r] Aufhebung bzw.
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils». Die Kammer hat das erstinstanzliche
Urteil somit grundsätzlich vollumfänglich neu zu überprüfen. Dies gilt namentlich für
die Schuldsprüche, die Sanktionen, den Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist schliesslich die Verfügung betref-
fend die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten 1. Die Kammer ver-
fügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Einzige Ausnahme bilden mangels expliziter Anfechtung bzw. entsprechender Be-
schwer die beiden Verfügungen betreffend die Rückgabe von diversen Gegenstän-
den an den Beschuldigten 1 (Ziff. A.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,
pag. 1092.3) bzw. an die Straf- und Zivilklägerschaft (Ziff. C.1 des erstinstanzlichen
Urteilsdispositivs, pag. 1092.5); diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Mangels einer Anschlussberufung bzw. einer eigenständigen Berufung der Gene-
ralstaatsanwaltschaft respektive der Straf- und Zivilklägerschaft darf das erstin-
stanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog.
Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be-
kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können bei-
spielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tages-
satzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;
SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tages-
satz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erho-
ben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
E. 9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1170 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und unbestrittene/bestrittene Elemente
E. 9.1 Vorbemerkungen
E. 9.1.1 Vorbemerkung zum Aufbau/Beweisfragen Die Kammer folgt in ihrer Beweiswürdigung insofern der Vorinstanz, als sie die Prü- fung der Anklage nicht für jeden Beschuldigten einzeln, sondern nach thematischen Gesichtspunkten vornimmt. Dies erscheint angesichts dessen, dass für beide Be- schuldigten teilweise dieselben Beweisfragen zu klären sind, sowie angesichts der vorgenannten Reflexwirkung im vorliegenden Fall angezeigt. Wie in E. 7 hiervor ausführlich dargelegt, sind folgende Beweisfragen zu klären: Vor dem Tauchgang: 1. Setzen die Kurszulassungsvoraussetzungen bzw. die U.________ (Tauchver- band)Standards (zu) tief an und wussten die Beschuldigten dies? 2. War das Opfer ein erfahrener Tieftaucher? 3. Haben sich die Beschuldigten nach der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers erkundigt bzw. waren sie in Kenntnis seiner konkreten Tieftaucherfah- rung? Während des Tauchgangs: 1. Hat das Opfer auf 30 m Tauchtiefe einen Stopp hingelegt und unterliess es der Beschuldigte 1, auf das Opfer zu warten? 2. Ist der Beschuldigte 1 mit dem Opfer zu schnell abgetaucht? 3. Führten diese beiden Tauchmanöver beim Opfer zu einer taucherischen Über- forderung? 4. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der ersten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Zieltiefe von 38 m? 5. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der zweiten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Tiefe von ca. 30 m? 6. Was war die Todesursache? Diese Beweisfragen werden nachfolgend in der dargelegten Reihenfolge behandelt (E. 9.2. und 9.3. hiernach).
E. 9.1.2 Vorbemerkungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Angesichts der gewählten Struktur der Beweiswürdigung erscheint es sinnvoll, zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten bereits vorab Stellung zu nehmen. Vorwegzunehmen ist, dass beide Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft ausgesagt haben, weshalb die Kammer grundsätzlich auf ihre Aussagen abstellt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1187 f.; S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); diese erkannte in den Aussagen des Beschuldigten 1 insbesondere zum zentralen Handlungsablauf Konstanz und Detailreichtum, lebhafte und wirklichkeitsnahe Schilderungen von In- teraktionen zwischen ihm und dem Opfer, das Zugeben von Erinnerungslücken,
E. 9.1.3 Vorbemerkung zu den aktenkundigen Gutachten Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde durch die sachverständigen Personen Dr. N.________ von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abtei- lung für Innere Medizin I / Notfall- und Intensivmedizin; Dr. L.________, Leitender Oberarzt der Medizinischen Notfallaufnahme der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abteilung Innere Medizin I, sowie Dr. M.________ vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität X.________ (Stadt im Aus- land), ein tauchmedizinisches Gutachten erstellt (pag. 609 ff., datierend vom 30. März 2020; nachfolgend: amtliches Gutachten oder Hauptgutachten). Die amtlichen
E. 10 liches erklärendes Zeichen «etwas nicht in Ordnung». Der Beschuldige 1 fragte erneut nicht weiter nach und das Auftauchen wurde fortgesetzt. Als beide Taucher einen Übergang von einer Steilwand in eine sanfter ansteigende Schlickhalde er- reichten, verloren sie aufgrund des senkrechten Aufstiegs bei einer Sichtweite von ca. 4 bis 5 Metern den Grund aus den Augen und befanden sich ohne Referenzpunkte im Freiwasser. Der Beschuldig- te 1 nahm deswegen seinen Kompass zwecks Navigation zur Hand. Dabei spürte er einen Schlag an seiner Schulter, drehte sich zu † J.________ um und sah diesen ca. 2 Meter über sich mit einer Hand am Inflator. Der Beschuldigte 1 nahm an, dass † J.________ damit das Anhalten des Aufstiegs oder das erneute Abtauchen zu ihm bezweckte. Nachdem sich der Beschuldigte 1 sodann mit dem Kompass orientiert hatte und sich erneut zu † J.________ umdrehen wollte, konnte er ihn nicht mehr sehen. Er suchte erst nach † J.________ und entschied sich dann, der Schlickhalde entlang an die Oberfläche aufzusteigen, in der Annahme, † J.________ sei ebenfalls aufgestiegen. Er sah ihn aber auch dann nicht. Die nachfolgenden Such- aktionen nach † J.________ verliefen zunächst erfolglos. Der Leichnam von † J.________ konnte am 02.10.2018 in einer Tiefe von 54 Metern lokalisiert und schliesslich am 03.10.2018 geborgen werden. Der Beschuldigte 1 bestritt einzig den angeblich vom Opfer eingelegten Stopp von ca. 24 Sekunden auf einer Tiefe von ca. 30 Metern, währenddessen der Beschul- digte 1 weiter abgetaucht und vom Opfer anschliessend eingeholt worden sein soll. Der Beschuldigte 1 erläuterte diesbezüglich zuletzt vor oberer Instanz, dass der Stopp von ihm selbst ausgegangen sei, da er sich umgedreht und nach dem zwei- ten Buddy-Team Ausschau gehalten habe (pag. 1606 Z. 10 ff.). Nicht eigentlich bestreitend, aber vielmehr präzisierend wies der Beschuldigte 1 an- lässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zudem darauf hin, dass er nach Er- reichen der Zieltiefe dem Opfer die Farbkarte zwecks Durchführung einer Übung übergeben habe. Das Opfer habe die Farbkarte dann – ohne die Übung durchzu- führen – irgendwann zwischen dieser Übergabe und dem Todeseintritt in seinem Trockentauchanzug verstaut. Der in der Anklageschrift vermittelte Eindruck, wo- nach das Verstauen der Farbkarte so vorgesehen gewesen sei, sei falsch (pag. 1607 Z. 44 ff.).
E. 11 tauchgang aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sicher absolvieren zu können. A.________ wusste
dabei, dass die reglementarischen Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraus-
setzungen zum Instruktorenlehrgang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte
in Betracht ziehen müssen, dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfah-
rungs- und Praxisstand für das sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungs-
lehrgangs erforderlichen Solltiefe nicht ausreichen könnte. In der Folge ging A.________ in Unkennt-
nis des konkreten Erfahrungs- und Praxisstands des J.________ sowie der weiteren Kursteilnehmer
davon aus, einen Ausbildungstauchgang mit erfahrenen Tauchlehrern durchzuführen, was dazu führ-
te, dass er die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 nicht auf die Erfahrung und Fähigkeiten der Kurs-
teilnehmer und insbesondere nicht auf diejenige des J.________ ausrichtete und er wie vorgesehen
mit J.________ und den weiteren den Kursteilnehmern in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter abtauchte.
Weiter nahm A.________ während des Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen
Fähigkeiten des J.________, was sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das
langsamer abtauchende Team Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Zudem tauchte er
während des kurzen Stopps des J.________ in ca. 30 Meter Tiefe langsam weiter ab, statt auf
J.________ zu warten, was J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte
und ihn überforderte. Überdies schätzte A.________ aufgrund seiner Unkenntnis betreffend die Erfah-
rung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38 und
in 31 Metern Tiefe – nämlich das zweimalige Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung»
durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein respektive reagierte
darauf falsch. So hätte A.________ bereits nach dem ersten Signalisieren des Zeichens «etwas nicht
in Ordnung» durch J.________ nachfragen müssen, um den Grund für dessen Zeichengabe über-
haupt zu erfahren, das vorhandene Problem zu präzisieren und sich so überhaupt in die Lage verset-
zen zu können, die Situation korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren. Zudem hät-
te A.________ verstärkt mit J.________ kommunizieren und seine Aufmerksamkeit spätestens in
dem Moment, als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit
der Hand am Inflator sah, auf J.________ richten müssen, statt seinen Blick und seine Konzentration
wieder auf den Kompass zu richten. Dies umso mehr, als dass A.________ selber davon ausging,
dass J.________ unter einer Inertgasnarkose leiden könnte und er sich der graduell unterschiedlich
ausgeprägten potentiellen Auswirkungen bewusst war. Dadurch schätzte A.________ die Gefahrensi-
tuation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen Entscheidfin-
dungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs, anstelle den
Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und gegebenen-
falls abzusichern.
A.________ unterliess es damit pflichtwidrig unvorsichtig, sich vor dem Ausbildungstauchgang vom
23.09.2018 ausreichend über die aktuelle praktische Erfahrung der Kursteilnehmer instruieren zu las-
sen oder nachzufragen, wodurch er die fehlende Erfahrung des J.________ weder bei der Planung
noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs oder bei seinem Entscheidfindungsprozess
nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht in Ordnung» angemessen berücksichtigte. Dabei hätte die
Planung und Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des
J.________ hinsichtlich Reduktion der maximalen Tauchtiefe, langsameren Abtauchens, Nachfragens
über die konkrete Befindlichkeit und der tatsächlich bestehenden Probleme nach der Zeichengebung
sowie engerer Überwachung, Begleitung und Absicherung im Freiwasser angepasst werden müssen.
Durch die planmässige Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Unkenntnis des Erfahrungsstan-
des des J.________ sowie seine daraus resultierende Fehleinschätzung nach dem Signalisieren des
Zeichens «etwas nicht in Ordnung» schuf A.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine le-
E. 12 bensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um
den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. Dadurch
missachtete A.________ in pflichtwidriger Weise anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er
beachtete die ihm als sicherheitsverantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wo-
bei er unter Wahrung dieser Sorgfaltspflichten den unkontrollierten Notaufstieg des J.________ im
Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können.
Vom dargelegten Anklagesachverhalt sind im Wesentlichen die folgenden Elemen-
te bestritten bzw unbestritten:
Bezüglich des ersten Abschnitts des Sachverhalts bestreitet der Beschuldigte 1
zunächst im Zusammenhang mit den «anwendbaren und einzuhaltenden Vorschrif-
ten des Tauchverbands U.________», dass diese (zu) tief angesetzt seien, und
damit einhergehend, dass er um den Umstand der (zu) tiefen Standards gewusst
habe. In Bezug auf die Erfahrung des Opfers bestreitet der Beschuldigte 1 sodann
ganz grundsätzlich, dass dieses einen tiefen Erfahrungsstand aufwies, wie auch
seine angeblich ungenügende Kenntnis und mangelnde Erkundigung um dessen
aktuellen Tauchstatus. Unbestritten ist demgegenüber insbesondere die Kenntnis
des Beschuldigten 1 darüber, dass das Opfer die Mindestanforderungen für die
Kursteilnahme gemäss den U.________ (Tauchverband)-Standards erfüllte.
Ferner sind die dem Beschuldigten 1 im zweiten Abschnitt des Sachverhalts zur
Last gelegten Elemente während des Tauchgangs bestritten, namentlich das zu
schnelle Abtauchen und das fehlende Warten auf das Opfer beim Abtauchen. Da-
mit einhergehend bestreitet der Beschuldigte 1, das Opfer aus der Komfort- bzw.
Erfahrungszone geführt und ihn überfordert zu haben. Auch die falsche Einschät-
zung bzw. das falsche Reagieren auf die Zeichengebung des Opfers wird vom Be-
schuldigten 1 dementiert. Schliesslich zweifelt der Beschuldigte 1 beim Opfer das
Vorliegen einer Inertgasnarkose – zumindest in relevantem Ausmass – und damit
deren todesursächliche Relevanz an bzw. führt entzündliche oder degenerative
Veränderungen beim Opfer bzw. ein sogenanntes «Foramen ovale» als mögliche
Todesursache an. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass der
Beschuldigte 1 im Moment der opferseitigen Zeichengebung seinerseits vom Vor-
liegen einer solchen Inertgasnarkose ausging. Ferner ist unbestritten, dass der Be-
schuldigte 1 einerseits beim Abtauchen das zweite Buddy-Team R.________ und
Q.________ sowie nach der zweiten Zeichengebung auch das Opfer (aufgrund der
Priorisierung der Kompasspeilung) aus den Augen verlor und es unterliess, das
Opfer zu sichern. Diesem Verhalten spricht der Beschuldigte 1 jedoch die rechtli-
che Relevanz (Sorgfaltspflichtverletzung) ab.
Folgerichtig sind letztlich auch die Vorwürfe im dritten Absatz bestritten, namentlich
die angebliche Unvorsichtigkeit wie auch die Missachtung anerkannter Grundsätze
sicheren Tauchens bzw. Nichtbeachtung der dem Beschuldigten 1 als sicherheits-
verantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten. Nachfolgend zu klären
sein wird schliesslich, auf welche Umstände der unkontrollierte Notaufstieg des
Opfers zurückzuführen ist.
E. 14 als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit der Hand am
Inflator sah, nicht auf J.________, sondern auf den Kompass richtete. Der über den tatsächlichen Er-
fahrungsstand des J.________ ungenügend instruierte A.________ schätzte aufgrund dessen die
Gefahrensituation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen
Entscheidfindungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs,
anstelle den Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und
gegebenenfalls abzusichern, wie er es nach erfolgter umfassender Instruktion und im Wissen um die
fehlende Tieftaucherfahrung von J.________ getan hätte.
C.________ befand sich als «Course Director» anlässlich des Ausbildungstauchgangs vom
23.09.2018 nicht persönlich am Tauchplatz vor Ort. Dabei sahen die anwendbaren und einzuhalten-
den Normen des Tauchverbandes U.________ vor, dass der «Course Director» bei Ausbildungs-
tauchgängen anlässlich der Zusatzausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» vor Ort (aber
nicht zwingend im Wasser) anwesend sein muss. Dadurch vermochte C.________ nicht sicherzustel-
len, dass sich der von ihm eingesetzte «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff In-
structor» A.________ hinreichende Kenntnisse über die konkreten Tieftaucherfahrungen der Kursteil-
nehmer verschafft und die Tauchgangsplanung darauf ausgerichtet hatte.
C.________ liess als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» und gleichsam Kursanbieter zu,
dass J.________ an der Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» teilnahm, obschon
C.________ ihn angesichts des tiefen Erfahrungsstandes bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte zu-
lassen dürfen und er ihm hätte empfehlen müssen, von der Absolvierung des Kurses abzusehen und
erst weitergehende Erfahrung in Tauchtiefen von mehr als 30 Metern bei Bedingungen, wie sie hin-
sichtlich Sicht, Temperatur, Trübung und Dunkelheit in Alpenrandseen herrschen, zu sammeln. Weiter
unterliess es C.________ pflichtwidrig unvorsichtig, den von ihm eingesetzten «W.________ (Tauch-
lehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ ausreichend über die aktuelle praktische
Erfahrung der Kursteilnehmer zu instruieren, was dazu führte, dass die fehlende Erfahrung des
J.________ weder bei der Planung noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs vom
23.09.2018 oder beim Entscheidprozess des A.________ nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht
in Ordnung» angemessen berücksichtigt wurde. Dabei hätte die Planung und Durchführung des Tief-
tauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ angepasst werden müssen und sie
wäre auch tatsächlich angepasst worden, nämlich durch eine Reduktion der maximalen Tauchtiefe,
langsameres Abtauchen, Nachfragen über die konkrete Befindlichkeit und die tatsächlich bestehen-
den Probleme nach der Zeichengebung sowie engere Überwachung, Begleitung und Absicherung im
Freiwasser. Überdies unterliess es C.________, anlässlich des Kurstauchgangs vom 23.08.2018 per-
sönlich vor Ort zu sein. Dadurch schuf C.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine le-
bensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um
den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. C.________
missachtete so in pflichtwidriger Weise sowohl die anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des
Tauchverbands U.________ als auch anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er beachtete
die ihm als sicherheitsverantwortlichem «Course Director» obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wobei
er unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten den unkontrollierten und viel zu schnellen
Notaufstieg des J.________ im Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hät-
te verhindern können.
Nicht zum Vorwurf gemacht wird dem Beschuldigten 2 in der Anklageschrift hinge-
gen ein Fehlverhalten bei der Delegation der Kursleitung an den Beschuldigten 1,
ebensowenig lastet sie ihm ein Unterlassen näher definierter, gebotener Handlun-
gen am Tauchplatz an. Die diesbezüglichen Rügen der Rechtsvertretung der Straf-
E. 15 und Zivilklägerschaft im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags sind vor
diesem Hintergrund nicht zu hören und es kann bei diesem allgemeinen Hinweis
bleiben.
Soweit das Rahmengeschehen rekapitulierend, wird an dieser Stelle auf eine Wie-
derholung der unbestrittenen Elemente verzichtet und stattdessen auf E. 7.1. hier-
vor verwiesen. Dasselbe gilt für diejenigen Elemente des Sachverhalts, welche
Handlungen des Beschuldigten 1 betreffen und den Beschuldigten 2 einzig im Sin-
ne einer Reflexwirkung tangieren; diesbezüglich wird für die bestrittenen und unbe-
strittenen Elemente auf E. 7.2. hiervor verwiesen.
Von den übrigen, nicht Handlungen des Beschuldigten 1 während des Tauchgangs
betreffenden Elementen bestreitet der Beschuldigte 2 in Übereinstimmung mit dem
Beschuldigten 1 die Feststellungen in der Anklageschrift, wonach das Opfer eine
mangelhafte Tieftaucherfahrung aufgewiesen habe, die U.________ (Tauchver-
band)-Standards bzw. deren Zulassungsvoraussetzungen (zu) tief ansetzten und
damit einhergehend, dass er um diese tiefe Ansetzung der Standards gewusst ha-
be. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte 2 ganz grundsätzlich, dass vorliegend
anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens missachtet worden seien.
Demgegenüber ist namentlich unbestritten, dass dem Beschuldigten 2 als Course
Director die Kompetenz zur Kurszulassung und Brevetierung des Opfers nach ab-
geschlossenem Kurs zukam und er das Opfer gestützt auf die U.________ (Tauch-
verband)-Standards zum Kurs zulassen durfte. Ebenfalls unbestritten ist der Um-
stand, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht über die konkrete Tief-
taucherfahrung der Kursteilnehmenden informiert und dass er die in den
U.________ (Tauchverband)-Standards statuierte Pflicht eines jeden Course Direc-
tors, während des Kurstauchgangs am Tauchplatz anwesend zu sein, missachtet
hat.
8.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel, namentlich die Aussagen der
Beschuldigten und diverser Zeugen und Zeuginnen, die zahlreichen polizeilichen
Anzeige- und Berichtsrapporte sowie Fotodokumentationen, medizinischen Gut-
achten, Berichte und Protokolle sowie die weiteren Unterlagen (insbesondere von
U.________) korrekt aufgeführt; darauf wird verwiesen (pag. 1184 ff.; S. 20 ff. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die im oberinstanzlichen Verfahren hin-
zugetretenen Beweismittel wird auf E. 3 hiervor verwiesen.
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet.
Soweit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird nachfolgend an den entspre-
chenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.
E. 16 9. Würdigung der Kammer
E. 17 das Fehlen von beschönigenden Darstellungen sowie anschauliche Erläuterungen
der tauchspezifischen Vorgänge. Gleichermassen erachtete sie die Aussagen des
Beschuldigten 2, namentlich bezüglich seiner Beziehung zum Opfer, seiner Aufga-
ben als U.________ (Tauchverband) Course Director (insbesondere bezüglich der
Prüfung der Kursteilnahmevoraussetzungen) sowie bezüglich seines Verstosses
gegen die U.________ (Tauchverband)-Richtlinien aufgrund seiner Abwesenheit
am Tauchplatz als «grundsätzlich stimmig, widerspruchsfrei und ohne Beschöni-
gungen». Dass der Beschuldigte 2 infolge seiner Abwesenheit am Tauchplatz kei-
ne Aussagen zum Tauchgang machen konnte, liegt auf der Hand. Das vorinstanz-
lich Erwogene lässt sich ebenso für die oberinstanzlichen Einvernahmen der Be-
schuldigten sagen. Diese zeichnen sich nicht zuletzt durch Konstanz und beachtli-
chen Detailreichtum aus. Bedeutsame Widersprüche waren keine erkennbar.
Soweit die Vorinstanz hingegen den Aussagen des Beschuldigten 1 betreffend eine
allfällige Anpassung des Tauchgangs bei Kenntnis der konkreten Tieftaucherfah-
rung des Opfers die Konstanz absprach, kann ihr nicht gefolgt werden: Der Be-
schuldigte 1 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019 aus, in
Kenntnis um die konkrete Tieftaucherfahrung des Opfers wäre er mit diesem «ein-
fach eher auf 35 m [getaucht] und nicht auf 38 m» (pag. 248 Z. 370 f.), wohingegen
er am 8. November 2019 aussagte, man wäre in einem ersten Schritt auf 35 m und
– wenn alles gut gelaufen wäre – auf 38 m getaucht (pag. 269 Z. 244 und 261).
Auch am 9. Februar 2022 führte er aus, man wäre vielleicht zuerst bis 35 m ge-
taucht und dann weiter auf 38 m (pag. 985 Z. 280 ff.). Dies bestätigte er am 25. Ja-
nuar 2023 vor der Vorinstanz, indem er aussagte: «Wenn er mir gesagt hätte, dass
er noch nie so tief getaucht war, dann hätten wir wohl 35 m angepeilt. Ich hätte ihn
also gefragt, ob 35 m gut für ihn seien. Wenn er sich damit einverstanden erklärt
hätte, dann hätten wir dies auch so gemacht» (pag. 1099 Z. 24 ff.). Die Differenzen
in den Aussagen des Beschuldigten 1 sind wie gesehen marginal und stellen kei-
nen eigentlichen Widerspruch dar. Es gilt zu beachten, dass vorliegend nicht Aus-
sagen über eine objektive Tatsache zu beurteilen sind, sondern solche, welche ein
hypothetisches Verhalten bei andersgelagerten Umständen beschreiben. Dass der
Beschuldigte 1 hierzu über mehrere Einvernahmen und notabene vier Jahre hin-
weg nicht ausnahmslos deckungsgleiche Antworten gab, ist auch vor diesem Hin-
tergrund zu relativieren. Dies umso mehr, als sich aus sämtlichen Aussagen des
Beschuldigten 1 übereinstimmend die hier wesentliche Tatsache ergibt, dass er in
Kenntnis der tatsächlichen Tieftaucherfahrung des Opfers den Tauchgang ange-
passt hätte und (zunächst) nur auf 35 m getaucht wäre.
E. 18 Gutachter befassten sich darin eingehend und auf der Grundlage sämtlicher Ver-
fahrensakten namentlich mit der Todesursache des Opfers und der Frage, ob bzw.
wie der Unfalltod – aus medizinischer wie auch taucherischer Sicht – hätte verhin-
dert werden können, mit der Tieftaucherfahrung des Opfers, den U.________
(Tauchverband)-Standards, den tauchspezifischen Vorgängen im Bereich des Tief-
tauchens (insbesondere der Wirkung einer Inertgasnarkose auf Körper und Psy-
che) sowie mit weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallhergang relevanten Fra-
gen. Schliesslich nahmen die Gutachter Stellung zum Berichtsrapport von
S.________ von der Seepolizei (pag. 92 ff.) wie auch zum Spezialbericht Tauchun-
fall von T.________ vom Fachbereich Digitale Forensik (FDF; pag. 174 ff.). Das
amtliche Gutachten wurde am 14. Juli 2020 von den Sachverständigen mit der Be-
antwortung der parteiseitigen Ergänzungsfragen (nachfolgend: Ergänzungsgutach-
ten) komplettiert (pag. 693 ff.).
Wie hiervor in E. 3.2. bereits dargelegt, reichten beide Beschuldigten am 14. bzw.
15. August 2024 ein Parteigutachten von K.________, gemäss Eingabe des Be-
schuldigten 2 ein «sehr erfahrener und renommierter Tauchexperte», ein, welches
sich «ausführlich zu den hier interessierenden Fragen und den Vorwürfen im Straf-
urteil der Vorinstanz» äussere und «fundiert zu diametral entgegengesetzten fach-
lichen (tauchgangbezogenen) Schlussfolgerungen als die Vorinstanz mit ihrer Lai-
enmeinung» komme (pag. 1403). Das Gutachten trägt den Titel «Sachverständi-
gengutachten – Antworten auf Ihren Fragenkatalog vom 13. Juli 2024» und kritisiert
mitunter das amtliche Gutachten bzw. widerspricht diesem in diversen, wesentli-
chen Punkten (pag. 1406 ff.; nachfolgend: Parteigutachten). Dieses Parteigutach-
ten wurde in der Folge – zumal dem Parteigutachter die Expertise und Erfahrung
im Bereich des Tauchsports nicht abzusprechen ist – den amtlichen Gutachtern
von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland) zur Stellungnahme zuge-
stellt; deren Stellungnahme datiert vom 20. November 2024 (pag. 1538 ff.; nachfol-
gend: Stellungnahme zum Parteigutachten).
Zur Bedeutung dieser beiden Gutachten im vorliegenden Strafverfahren gibt es
Folgendes auszuführen:
Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Parteigut-
achtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterlie-
genden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht
die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesge-
richts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November
2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).
Da Parteigutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftrag-
geber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn
das Parteigutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird,
die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Parteigutachter ist nicht un-
abhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in
einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert
seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht ge-
nommen worden zu sein. Es ist daher beim Parteigutachter vom Anschein einer
Befangenheit auszugehen, zumal er von der beschuldigten Person nach deren Kri-
E. 19 terien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder der Anklägerin. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrun- gen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt.
Dispositiv
- Theoretische Grundlagen der fahrlässigen Tötung Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidri- ges Unterlassen bzw. Untätigbleiben (Art. 11 StGB) begangen werden. Vorausset- zung dazu ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1 m.w.H.). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis[en]). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis[en]) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den 52 allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächli- chen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass besondere Kenntnisse oder Erfahrungen des Täters zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führen (DONATSCH, StGB/JStG Kommentar,
- Aufl. 2022, Art. 12 N 20). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hinter- grund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_238/2022 vom
- September 2024 E. 4.4.3; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu ei- ner an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart ho- hen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.4). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.4; 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemäs- sem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Verhalten des Täters «mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 53 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter ge- schaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
- Subsumtion 11.1 Vorbemerkung Mit Blick auf die nachfolgende Prüfung ist vorweg erneut ausdrücklich klarzustellen, dass das Opfer zwar selbst als Tauchinstruktor brevetiert und tätig, im vorliegenden Tauchkurs aber ein von den Beschuldigten Auszubildender – sprich Tauchschüler – war. So meldete sich das Opfer für den vom Beschuldigten 2 angebotenen und vom Beschuldigten 1 durchgeführten Kurs an und bezahlte die entsprechende Ge- bühr. Der Beschuldigte 2 liess das Opfer zum Kurs zu und delegierte die Kurs- durchführung an den Beschuldigten 1, welcher den Theorieteil und die beiden prak- tischen Tauchgänge leitete. Ziel des zur Diskussion stehenden Tauchgangs war es, den Kursteilnehmenden die Auswirkungen zunehmender Tiefen auf den Druck (mittels Tennisballs), auf Farben (mittels Farbkarte) und auf kognitives Handeln (mittels Rechenaufgaben) zu demonstrieren. Der Beschuldigte 1 plante und über- wachte den Kurs und die Kursteilnehmenden hätten ihrerseits die vom Beschuldig- ten 1 geplanten Aufgaben ausführen sollen. Ziel des Opfers war es, nach Ab- schluss des Kurses zum Specialty Deep Diver Instructor brevetiert zu werden. Diese eindeutige und unbestrittene Rollenverteilung schienen die Beschuldigten sowie deren Verteidigungen im Strafverfahren bisweilen zu vernachlässigen. 11.2 Tatbestandsmässiger Erfolg Mit dem Eintritt des Todes des Opfers ist die fahrlässige Tötung vollendet. 11.3 Garantenstellung Die Garantenstellung beider Beschuldigten ist von allen Parteien anerkannt: 11.3.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 leitete am Unfalltag als Assistent (W.________ (Tauchlehrer- kurs des Tauchverbands) Staff Instructor) bzw. im Auftrag des Beschuldigten 2 den ersten praktischen Tauchgang des Specialty Deep Dive Instructor-Kurses, an dem unter anderem das Opfer teilnahm. Die Garantenstellung des Beschuldigten 1 er- 54 gibt sich damit vorab aus einer vertraglichen Grundlage. Aufgrund seiner Stellung als kursverantwortlicher Tauchlehrer (wie auch aufgrund seiner unbestrittenermas- sen weitaus grösseren Sachkompetenz und Erfahrung im Tieftauchen) nahm der Beschuldigte 1 sowohl eine besondere Verantwortlichkeits- wie auch eine Auto- ritätsstellung gegenüber den Kursteilnehmenden ein und ihm oblagen diesen ge- genüber besondere Obhuts-, Sorge- und Aufsichtspflichten. Darüber hinaus bildete der Beschuldigte 1 während des Tauchgangs mit dem Op- fer ein sog. Buddy-Team. Das Buddy-System entspringt einem Sicherheitsgedan- ken und soll sicherstellen, dass sich die Tauchpartner bei Auftreten von Problemen gegenseitig Hilfe leisten können. Es handelt sich um eine klassische Variante einer Gefahrengemeinschaft, die eine Garantenstellung jedes Tauchpartners begründet. Der Beschuldigte 1 nahm innerhalb dieser Gefahrengemeinschaft als Tauchlehrer und weitaus erfahrenerer Taucher gegenüber dem unter diesen Tauchbedingungen unerfahrenen Opfer – notabene seinem Tauchschüler – eine besondere Vertrau- ens- und Verantwortlichkeitsstellung inne. Die Garantenstellung des Beschuldigten 1 ergibt sich somit zum einen aus Vertrag und zum anderen aus der von beiden Tauchpartnern eingegangenen Gefahrenge- meinschaft. 11.3.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 war demgegenüber – wie die Vorinstanz zutreffend würdigte – als sicherheitsverantwortlicher Course Director der O.________ (Tauchschule) verpflichtet und verantwortlich, die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten, indem er die ihm hierfür obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und die erforderli- chen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen hatte (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesgerichts 6S.550/2000 vom 27. September 2000 [Garantenstellung eines Tourenleiters] und 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 [Garantenstellung eines Sicherheitsbeauftragten]). Der Beschuldigte 1 wurde vom Beschuldigten 2 als des- sen Assistenten zur Durchführung des Tauchgangs eingesetzt; die Hauptverant- wortung für die korrekte und möglichst sichere Durchführung des Kurses sowie dessen Aufsicht blieb indessen im Verantwortlichkeitsbereich des Beschuldigten 2. Dieser stand demnach als zuständiger und brevetierender U.________ (Tauchver- band) Course Director gegenüber den Kursteilnehmenden – sprich unter anderem dem Opfer – in einer Garantenstellung aus Vertrag. 11.4 Unterlassung der gebotenen Handlung/Missachtung einer Sorgfaltspflicht 11.4.1 Vor dem Tauchgang Zumal die den Beschuldigten im Vorfeld des Tauchgangs zur Last gelegten Sorg- faltspflichten auf denselben Grundlagen beruhen, erfolgt die nachfolgende Prüfung für beide Beschuldigten zusammen. a) Unterlassene Prüfung bzw. Erfragung der Tieftaucherfahrung Der anzuwendende Sorgfaltsmassstab richtet sich vorliegend in erster Linie nach den Standards des Tauchverbandes U.________, dem die O.________ (Tauch- schule) angehört. Die U.________ (Tauchverband)-Standards waren, soweit die 55 Zulassungsanforderungen zum fraglichen Kurs betreffend, vorliegend erfüllt, wes- halb dem Beschuldigten 2 mit der Zulassung des Opfers zum Specialty Deep Diver Instructor-Kurs insofern keine Pflichtverletzung anzulasten ist; daraus folgend ist dem Beschuldigten 1 auch nicht anzulasten, dass er keine so wesentliche Tauch- gangsanpassung vorgenommen hat, dass man ausserhalb des Wirkungsbereichs der Inertgasnarkose und damit nicht tiefer als 27.5 bzw. 30 m getaucht wäre, zumal dies den Tauchkurs auch gemäss den amtlichen Gutachtern ad absurdum geführt hätte. Der Beschuldigte 2 hat es indessen einerseits unterlassen, eine eingehende und individuelle Prüfung der Tieftaucherfahrung des Opfers vorzunehmen, sowie ande- rerseits, diese sicherheitsrelevanten Informationen dem Beschuldigten 1, den er als Assistenten zur Durchführung des Kurses eingesetzt hatte, zukommen zu lassen. Der Beschuldigte 1 demgegenüber hat es unterlassen, sich vor dem Tauchgang beim Opfer – zugleich sein Tauchschüler und -partner – nach der konkreten Tief- taucherfahrung zu erkundigen. Diese Unterlassungen beider Beschuldigten stellen allesamt Sorgfaltspflichtverletzungen dar: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, sind die U.________ (Tauchverband)-Standards und mithin auch deren Kurszulassungsvoraussetzun- gen so konzipiert, dass sie «auf ein grosses Spektrum verschiedener Gegebenhei- ten des Unterrichts zutreffen», «da U.________ (Tauchverband) Standards Lern- ziele und Leistungsanforderungen für Kurse und Programme festlegen, die überall auf der Welt stattfinden» (U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 4). U.________ (Tauchverband) gibt damit bloss minimale und maximale Grenzen vor (wie etwa minimale Kursvoraussetzungen oder maximale Tauchtiefen), welche kei- nesfalls unter- bzw. überschritten werden dürfen. Gleichzeitig verpflichtet U.________ (Tauchverband) die Tauchinstruktoren dazu, eine individuelle Risiko- beurteilung vorzunehmen und die vorgegebenen Mindestgrenzen einzelfallgerecht anzupassen (dies unter dem rot hervorgehobenen Titel «WICHTIG – Bitte lesen»). So zähle es zur Verantwortung des Tauchinstruktors, «eine Risikobeurteilung vor- zunehmen, indem du die vorherrschenden Variablen wie Wasserbedingungen – Temperatur, Sicht und Wasserbewegungen – Einstiege und Ausstiege, die Fähig- keiten deiner einzelnen Tauchschüler, die Anzahl der zur Verfügung stehenden zertifizierten Assistenten, deine Fähigkeiten und Grenzen usw. beurteilst, um fest- zulegen, welche Ratio in der konkreten Situation passt und die als Maximum fest- gelegte Ratio falls erforderlich zu verringern. Führe diese Risikobeurteilung vor dem Tauchgang durch […]» (Kursivsetzung durch die Kammer). Im Gegensatz da- zu seien minimale Anforderungen, wie etwa die Kursvoraussetzungen (Anzahl Tauchgänge, Alter, Instructorstufe), allenfalls zu erhöhen (U.________ (Tauchver- band) Instructor Manual, S. 4). U.________ (Tauchverband) verlangt demnach bei der Anwendung der U.________ (Tauchverband)-Standards die Vornahme einer umsichtigen und indi- viduellen Risikobeurteilung, die den Fähigkeiten der einzelnen Tauchschüler Rech- nung trägt. Die Beschuldigten hätten folglich gestützt auf die U.________ (Tauch- verband)-Standards die Taucherfahrung der Kursteilnehmenden selbständig prüfen bzw. in Erfahrung bringen müssen, was sie unterlassen haben. Eine Berufung auf 56 die Bekanntschaft mit dem Opfer ist bereits deshalb unbehelflich, als sie dessen Tieftaucherfahrung ja gerade nicht kannten. Ungeachtet dieser U.________ (Tauchverband)-Standards gebietet es die elemen- tare Vorsicht beim Tauchen bzw. ist es für die Tauchsicherheit unerlässlich, die Fähigkeiten und konkrete Erfahrung der einzelnen Kursteilnehmenden zu kennen. Dies ergibt sich einerseits aus der Verantwortung einer Tauchschule bzw. eines Tauchinstruktors für seine Tauchschüler, andererseits aber auch aus der Einge- hung einer Gefahrengemeinschaft mit dem Tauchpartner (vgl. BGE 83 IV 9 E. 1a [Expeditionsleiter auf Bergtouren]; Urteil des Bundesgericht 6S.261/2002 vom
- August 2002 E. 4 [Taucher]). Letzteres betrifft den Beschuldigten 1, dem als eingesetzter Tauchinstruktor nicht nur die Verantwortung für seine Tauchschüler, sondern in Bezug auf das Opfer, mit dem er ein Buddy-Team bildete, zudem die Verantwortung als Tauchpartner zukam. Wie die amtlichen Gutachter zutreffend festhalten und die Beschuldigten auf Vorhalt bestätigten: «Was man als Ausbilder oder auch nur als Taucher von seinem Tauchpartner immer wissen sollte, ist der entsprechende Erfahrungslevel (wie viele Tauchgänge insgesamt, wie viele Tauch- gänge unter diesen Tauchbedingungen, wann war der letzte Tauchgang). Da man mit seinem Tauchpartner in einer Gefahrengemeinschaft ist, will man natürlich im- mer wissen in wie weit der Tauchpartner eine Sicherheit oder auch Gefahr für ei- nen darstellt. Als Tauchlehrer ist man darüber hinaus in der Verantwortung für die Sicherheit des Schülers» (pag. 1542 [Stellungnahme zum Parteigutachten]; pag. 1612 Z. 23 [Bestätigung Beschuldigter 1]; pag. 1621 Z. 9 [Bestätigung Be- schuldigter 2]). Dass es sich bei der Taucherfahrung eines Tauchschülers- bzw. -partners um eine wichtige und sicherheitsrelevante Information handelt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend erörtert (E. 9.2.3. hiervor) und zeigt sich bereits am Umstand, dass der Beschuldigte 1 wiederholt zu Protokoll gab, er hätte den Tauchgang in Kenntnis der mangelnden Tieftaucherfahrung des Opfers leicht angepasst. Umso mehr war er in der Verantwortung, dessen Taucherfahrung zu kennen. Das Gesagte gilt umso mehr, als den Beschuldigten bekannt war, dass die U.________ (Tauchverband)-Standards tief ansetzen (insbesondere tiefe Anforde- rungen an die Tieftaucherfahrung ohne Unterscheidung nach Gewässer, Ausrüs- tung und getauchter Tiefe; vgl. E. 9.2.1. hiervor). Bereits diese tiefe Zulassungs- /Brevetierungshürde bzw. das breite Spektrum an zum Kurs zugelassenen Erfah- rungsstufen verlangt nach einer individuellen Prüfung der Erfahrungslevels sämtli- cher Kursteilnehmenden. Die fehlende Erkundigung um den Erfahrungsstand des Opfers als einer der Kurs- teilnehmenden stellt nach dem Gesagten ein pflichtwidriges Versäumnis der Be- schuldigten dar (so auch schon das Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2002 vom
- August 2002 E. 4.1). b) Unterlassene Weitergabe der Informationen an den Beschuldigten 1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 als Course Director gestützt auf die U.________ (Tauchverband)-Standards zwar ohne Weiteres befugt war, den Be- schuldigten 1 als seinen Assistenten für die Durchführung des Kurses einzusetzen; 57 die diesbezüglichen Bedenken der Straf- und Zivilklägerschaft, welche eine unsorg- fältige Delegation an einen unerfahrenen Tauchinstruktoren monieren, sind weder Teil der Anklage noch materiell begründet. Entscheidet sich ein Course Director in- dessen für eine solche Delegation, gehört es zu seinen Pflichten, den eingesetzten Assistenten mit sämtlichen sicherheitsrelevanten Informationen zu bedienen. Der Beschuldigte 2 liess damit nicht nur durch die unterlassene Prüfung der Taucher- fahrung bzw. der Fähigkeiten der Kursteilnehmenden, sondern auch durch die feh- lende Weitergabe dieser Informationen an seinen Assistenten die gebotene Sorg- falt vermissen. Dieses Versäumnis exkulpiert den Beschuldigten 1 mit Verweis auf die soeben gemachten Ausführungen indes nicht. Dieser hätte sich die Informationen bezüg- lich der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers (zumal für ihn als eingesetzten Kursinstruktor und Tauchpartner des Opfers sicherheitsrelevant) zwingend be- schaffen müssen; dies entweder beim Opfer selbst, beim Beschuldigten 2 oder durch eigenhändige Einsicht in das Logbuch des Opfers. Der allerspäteste Zeit- punkt für das Erlangen (Beschuldigter 1) bzw. das Weitergeben (Beschuldigter 2) dieser Informationen wäre das Briefing am Tauchplatz gewesen. c) Verantwortung des Opfers/Bringschuld Entgegen den Argumentationen der Beschuldigten und dessen Verteidigungen, wonach die mangelnde Taucherfahrung eine Bringschuld darstelle, kann dem Op- fer diesbezüglich in zweifacher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden: Wie bereits mehrfach erwähnt, hat ein Tauchlehrer und Tauchpartner vor dem Tauchgang und somit vor Eingehung einer Gefahrengemeinschaft Kenntnis der konkreten Fähigkeiten seiner Tauchschüler bzw. Tauchpartner zu haben, weshalb der Beschuldigte 1 den Tauchstatus der Kursteilnehmenden unabhängig von einer etwaigen Bringschuld zwingend hätte einholen müssen, wenn er vor dem Tauch- gang nicht über die nötigen Informationen verfügte. Die diesbezügliche Argumentation der Beschuldigten läuft indes ohnehin ins Leere, nachdem das Opfer mit der Abgabe seines Logbuchs vor Antritt des Kurses seiner etwaigen Bringschuld nachgekommen ist. Das Opfer durfte davon ausgehen, dass die Beschuldigten in Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten seine Tieftaucherfahrung an- hand des eingereichten Logbuchs überprüfen und bei Antritt des Kurses in Kennt- nis seiner konkreten Tieftaucherfahrung sein würden, er die Beschuldigten somit nicht auch noch mündlich auf seine Tieftaucherfahrung aufmerksam machen müs- se, um ein allfälliges Versäumnis ihrerseits aufzufangen. d) Abwesenheit am Tauchplatz Unbestritten und letztlich auch erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 gegen die U.________ (Tauchverband)-Standards verstossen hat, indem er sich während des Ausbildungstauchgangs als verantwortlicher Course Director nicht am Tauchplatz aufhielt. Damit hat er gegen verbandspezifische Normen verstossen, wofür er ver- bandsintern auch gebüsst wurde. Wie bereits erwähnt, hätte es sich bei der Anwe- senheit am Tauchplatz um den letztmöglichen Zeitpunkt gehandelt, den Beschul- digten 1 über sicherheitsrelevante Eigenschaften der Kursteilnehmenden, insbe- sondere über die unterschiedlichen und jedenfalls in Bezug auf das Opfer in dieser 58 Tiefe ungenügenden Erfahrungslevels zu unterrichten, oder aber diese Informatio- nen zumindest in Erfahrung zu bringen. e) Fazit Der Beschuldigte 1 hat im Ergebnis die nach den Umständen geforderte Sorgfalt sowohl in seiner Stellung als Tauchlehrer wie auch als Tauchpartner des Opfers nicht angewendet, indem er es unterlassen hat, die Tieftaucherfahrung des Opfers – in welcher Form auch immer – in Erfahrung zu bringen. Dieser Vorwurf lässt sich nicht zuletzt auch dem amtlichen Gutachten entnehmen (pag. 656): «Was man aus tauchausbildnerischer Sicht Herrn A.________ allenfalls vorhalten könnte, ist das nicht genaue Nachfragen nach dem aktuellen Status, d.h. wie viele Tauchgänge sind aktuell geloggt, wie viel Erfahrung in einem bestimmten Bereich ist vorhanden und wann war der letzte Tauchgang. Im Regelfall würde man unabhängig vom Bre- vetierungsstatus eines Tauchers nicht sofort tief tauchen, wenn z.B. der letzte Tauchgang vor einem Jahr war oder er unter diesen besonderen Umständen noch nie getaucht ist». Der Beschuldigte 2 hingegen hat seine Sorgfaltspflichten als kursverantwortlicher Course Director verletzt, indem er weder den Tauchstatus des Opfers konkret ge- prüft noch den von ihm als seinen Assistenten eingesetzten Beschuldigten 1 über den Tauchstatus des Opfers informiert hat. Schliesslich hat der Beschuldigte 2 mit seiner Abwesenheit am Tauchplatz explizit gegen die U.________ (Tauchverband)- Standards verstossen, was ebenfalls als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist. 11.4.2 Während des Tauchgangs Mit Blick auf das Beweisergebnis ist der Sachverhalt, soweit den eingelegten Stopp auf rund 30 m wie auch das zu schnelle Abtauchen betreffend, nicht erstellt, wes- halb dem Beschuldigten 1 in rechtlicher Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann. In Bezug auf den angeklagten Vorwurf, wonach er in der Zieltiefe von 38 m nach dem ersten opferseitigen Signalisieren des Zeichens ‘etwas nicht in Ordnung’ hätte nachfragen müssen, um den Grund für dessen Zeichengabe zu erfahren, das vor- handene Problem zu präzisieren und sich so überhaupt in die Lage versetzen zu können, die Situation korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren, nahm der Beschuldigte 1 wie folgt Stellung: Dies könne man auf 40 m nicht tun, zumal sich in dieser Tiefe die Kommunikation schwierig gestalte. Man habe in der einen Hand die Lampe und in der anderen die Karte, ausserdem trage man dicke Snowboardhandschuhe. Aufzutauchen sei deshalb seines Erachtens nach wie vor die einzig richtige Entscheidung gewesen (pag. 1607 Z. 26 ff.). Die Kommunikation unter Wasser gestaltet sich – wie der Beschuldigte 1 oberinstanzlich ausführlich und plastisch schilderte (vgl. pag. 1605 Z. 15 ff. und pag. 1607 Z. 26 ff.) – tatsäch- lich schwierig, zumal keine verbale Kommunikation möglich ist und auch einerseits die Bewegungsfreiheit durch den Trockentauchanzug, die Handschuhe und die Gerätschaft sowie andererseits – aufgrund der Dunkelheit und der aufgesetzten Taucherbrille – die Sicht eingeschränkt sind. Ferner schreibt U.________ (Tauch- verband) im Zusammenhang mit der Zeichengebung ‘etwas nicht in Ordnung’ kei- nen konkreten Ablauf vor – es ist jeweils individuell zu reagieren (vgl. pag. 109 59 [Fachbericht Seepolizei]. pag. 785 [Auskunft von U.________ (Tauchverband) per E-Mail, eingereicht von der Verteidigung des Beschuldigten 1], pag. 283 f. Z. 311 ff. und 329 ff. [Aussagen R.________], pag. 298 Z. 330 ff. sowie 341 f. [Aussagen Q.________], pag. 372 Z 131 und 142 f. [Aussagen P.________] sowie pag. 323 f. Z 394 f. und 405 ff. [Aussagen Beschuldigter 2]). Auch das amtliche Gutachten stützt die Aussagen des Beschuldigten 1 und attes- tiert diesem ein aus taucherischer Sicht korrektes Verhalten in der Zieltiefe: So ha- be der Beschuldigte 1 richtig reagiert, indem er unverzüglich einen Aufstieg einge- leitet habe. Zumal er gemäss eigenen – von der Kammer im Rahmen der Beweis- würdigung als glaubhaft erachteten – Angaben keinerlei Panik beim Opfer festge- stellt habe und ihm dieses beim Aufstieg gefolgt sei, sei es auch nachvollziehbar, dass er das Opfer während des Aufstiegs nicht festgehalten habe (pag. 656 f.). Ein unverzüglicher Aufstieg lindere einerseits eine mögliche Intergasnarkose und beru- hige darüber hinaus den Taucher, da es ja nach oben gehe. Hier gelte es immer si- tuationsbedingt abzuwägen, ob es tatsächlich sinnvoll sei, durch Nachfragen und langes Kommunizieren Zeit in dieser Tiefe zu verbringen und damit eine mögliche Inertgasnarkose zu verstärken, oder aber sofort mit dem Aufstieg zu beginnen, ins- besondere wenn keine offensichtlichen Probleme sichtbar seien. Der Beschuldig- te 1 habe in der konkreten Situation sicherlich richtig reagiert (pag. 697 [Ergän- zungsgutachten]). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung im amtlichen Gutachten, dem sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen hohen Beweiswert at- testierte, an. Somit waren für den Beschuldigen 1 mit Ausnahme der Zeichenge- bung des Opfers zu diesem Zeitpunkt – zumal er davon ausging, das Auftauchen würde die Wirkung der vermuteten Inertgasnarkose reduzieren – keine Umstände erkennbar, die ein anderes Verhalten erfordert hätten. Im Gegenteil ist davon aus- zugehen, dass das Verbleiben in der Zieltiefe für das Opfer nicht förderlich gewe- sen wäre. Dem Beschuldigten 1 kann nach dem Gesagten in dieser Phase des Tauchgangs kein Fehlverhalten und somit keine Sorgfaltspflicht angelastet werden. Nichtdestotrotz ist ausdrücklich zu wiederholen, dass der Beschuldigte 1 nach die- ser ersten Zeichengebung – nicht zuletzt aufgrund der vermuteten Inertgasnarkose, deren vielseitigen und unberechenbaren Auswirkungen er kannte – in erhöhter Alarm- und Reaktionsbereitschaft hätte sein sollen. Anders gestaltet sich die Situation nach der zweiten Zeichengebung ‘etwas stimmt nicht’ seitens des Opfers: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldig- te 1 nach dieser zweiten Zeichengebung entschied, mit dem Opfer weiter aufzutau- chen, wobei er am Plateaurand (Übergang vom Steil- zum Schlickhang) den Grund und damit die optische Referenz aus den Augen verlor, weshalb er sich seinem Kompass zuwandte, um den Aufstieg entlang der Schlickhalde fortsetzen zu kön- nen. Dabei wandte er sich vom Opfer ab und verlor dieses aus den Augen. Als der Beschuldigte 1 einen (allenfalls nur zufälligen) Schlag an der Schulter verspürte, drehte er sich zum Opfer um und sah dieses über sich schweben, mit der Flosse auf Schulterhöhe und dem Kopf ca. 1.5-2 m entfernt. Dabei bemerkte der Beschul- digte 1, dass das Opfer die Hand am Inflator hatte, und drehte sich in der Annah- me, dieses würde abbremsen oder zu ihm hinuntertauchen, wieder zum Kompass ab, wobei er das Opfer erneut aus den Augen verlor. Dieses Verhalten war aus fol- genden Gründen sorgfaltswidrig: 60 Betreffend Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ führte der Beschuldigte 1 aus, es wer- de so ausgebildet, dass dieses Zeichen allein so nicht ausreiche. Die Ausbildung beinhalte, dass man das genaue Problem in Erfahrung bringen müsse (pag. 251 Z. 562 ff.). Er selbst sei von einer Inertgasnarkose ausgegangen, für welche es kein besonderes Zeichen gebe. Er habe gedacht, dass, wenn man aufstiege, sich das Problem von selbst lösen würde, weshalb er nach der zweiten Zeichengebung überrascht gewesen sei. Angesichts dessen, dass das Opfer bereits auf einer Tiefe von 38 m – trotz unauffälligen Verhaltens – ein Unwohlsein angezeigt hatte und ei- ne zweifache Zeichengebung für den Beschuldigten 1 ein aussergewöhnliches Er- eignis darstellte (ihm sei es noch nie passiert, dass jemand zweimal in kurzer Zeit das Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ gegeben habe, weshalb er beim zweiten Mal auch mit dem Zeichen ‘jetzt ist alles gut’ gerechnet habe, pag. 272 Z. 357 ff.), hätte der Beschuldigte 1 allerspätestens nach dieser zweiten Zeichengebung reagieren müssen. Dies umso mehr, als sie sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 30 m und damit in einer Tiefe befanden, in der die reale Möglichkeit bestand, dass die vermutete In- tergasnarkose noch nicht gänzlich abgeklungen war. Dem Beschuldigten 1 waren die vielfältigen Auswirkungen einer Inertgasnarkose bestens bekannt. Dazu gehören in einer Tiefe zwischen 30 und 50 m etwa verzögerte Reaktionen auf visu- elle und auditive Stimuli, Fehlentscheidungen, Einschränkung motorischer Fähig- keiten, milde Amnesie, übermässiges Selbstvertrauen, Euphorie oder Beklem- mung/Angst/ Unwohlsein (pag. 637; vgl. für weitere Symptome, die von verminder- ter Konzentrationsfähigkeit bis hin zu Halluzinationen, Verlangsamung von höheren mentalen Fähigkeiten oder paradoxen Handlungen reichen, pag. 636). Wie nicht zuletzt dem amtlichen Hauptgutachten zu entnehmen ist, werden die Beeinträchti- gungen vom Taucher selbst oft gar nicht oder erst sehr spät wahrgenommen. Wahrnehmungskontrolle und Selbstkontrolle könne sehr plötzlich verloren gehen und es könnten gefährliche Situationen entstehen. Der betroffene Taucher sei zu- nehmend weniger handlungsfähig und auf die Hilfe seines Tauchpartners angewie- sen. Die Anfälligkeit für eine Inertgasnarkose sei sehr individuell, d.h. während ein Taucher erst bei 50 m Tauchtiefe deutliche Symptome spüre, sei ein anderer Tau- cher bereits bei 30 m vollkommen handlungsunfähig. Dabei spiele die aktuelle Ta- gesverfassung eine grosse Rolle, darüber hinaus beeinflussten und verstärkten Faktoren wie Kälte, Dunkelheit, schlechte Sicht und Stress/Angst/Nervosität das Einsetzen und die Auswirkungen der Inertgasnarkose. Bei vielen Tauchern (ähnlich wie beim Alkoholrausch) mache sich Euphorie und Agitiertheit bemerkbar, andere fühlten sich nicht wohl und würden zunehmend ängstlicher, klaustrophobisch oder sogar panisch, wiederum andere bekämen einen Tunnelblick (pag. 637). Zur einlei- tenden Bemerkung des Parteigutachters, wonach Tieftauchgänge nicht anspruchs- voller seien als andere Tauchgänge, nehmen die amtlichen Gutachter in ihrer Stel- lungnahme zum Parteigutachten – wie hiervor bereits festgehalten – wie folgt Stel- lung (pag. 1540): Diese Aussagen können wir aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen und sind wissenschaftlich auch nicht haltbar. Wie bereits ausführlich in unserem Gutachten (S. 12 ff) beschrieben, beeinträchtigt die Inertgasnarkose („Tiefenrausch“) JEDEN Taucher mit zunehmender Tauchtiefe in unterschiedli- cher Ausprägung. Dies ist allgemeiner Konsens und wissenschaftlich mehr als ausreichend belegt. Stickstoff führt zu Veränderungen von Wahrnehmung und Handlung, zu einer Verlangsamung der 61 Reaktionsgeschwindigkeit, zu Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik. Alle diese Einschränkungen haben großen Einfluss auf die motorische, sensorische und kognitive Leistungsfähigkeit des Tauchers, adäquate, richtige und schnelle Entscheidungen bei auftretenden Problemen zu treffen. Zur Frage nach den Unterschieden zwischen Flachwassertauchen (unter 20 m) und Tieftauchen (über 30 m) zeigen die amtlichen Gutachter in ihrem Hauptgutach- ten sodann verschiedene Effekte des Tieftauchens auf, unter anderem psychologi- sche. Von negativen psychologischen Effekten seien oft besonders hoch brevetier- te (zertifizierte) Taucher mit wenig taucherischer Erfahrung betroffen, da diese durch ihre Ausbildung wüssten, was alles passieren kann. Diese „was wäre wenn?“-Gedanken könnten den Beginn einer Panikreaktion begünstigen oder aus- schlaggebend für das Kippen einer Stress-/Angstsituation in eine Panik sein. Fer- ner erläutern die amtlichen Gutachter eingehend die Faktoren Stress und Panik, welche unter anderem durch Dunkelheit, Tiefe und schlechte Sicht begünstigt wür- den (pag. 647). Dabei unterscheide man sechs Stressreaktionsphasen (Eustress oder positiver Stress; Distress oder negativer Stress; Angst; Präpanik; Panik, Ago- nie; Erschöpfung). Die Inertgasnarkose könne Angst und Panik verstärken oder sogar ohne jeglichen Grund auslösen (pag. 1549). Panik könne nur verhindert wer- den, indem frühzeitig die Stressreaktionskette erkannt und durchbrochen werde. Dies sollte der Tauchlehrer mit folgender bewährten Strategie tun: Stoppen – Kommunizieren – Augen- und Körperkontakt – Ablenkung – Auftauchen (pag. 647). Kommunikation, Augen- und Körperkontakt vermittelten dem Tauchpartner Sicher- heit und das Gefühl, nicht allein zu sein. Durch Ablenkung werde das vegetative Nervensystem mit neuen Afferenzen beschäftigt, wodurch die Stressreaktion ge- dämpft werde. Diese Unterlassungen halten die amtlichen Gutachter dem Beschul- digten 1 denn auch vor: «Was Herr A.________ besser machen hätte können und sollen, wäre eine verstärkte Kommunikation im Sinne von häufigerem Blickkontakt, Berührung/Körperkontakt oder Ablenkung zur Beruhigung von Herrn J.________ gewesen. Diese Vorgehensweise ist immer zu empfehlen, auch wenn es manch- mal (insbesondere unter Tauchlehrern oder Männern) vom Tauchpartner aus Gründen des Stolzes oder Peinlichkeit nicht gewünscht wird» (pag. 697). Die vorliegend gebotene Handlung – Kommunizieren, Augen- und Körperkontakt mit dem Opfer – drängte sich vorliegend umso mehr auf, als das Opfer bereits zweimal ein Unwohlsein ohne klärendes Zeichen signalisiert hatte, der Beschuldig- te 1 eine – in dieser Tiefe nach wie vor mögliche – Inertgasnarkose vermutete, de- ren vielfältigen und unberechenbaren Auswirkungen ihm bekannt waren und er das Opfer mit der Hand am Inflator sah. Indem der Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangs- lage bedenkenlos davon ausging, das Opfer würde den Inflator zum Bremsen oder Abtauchen bedienen, ohne sich zu vergewissern, dass es dies tatsächlich tat, und sich der Beschuldigte 1 stattdessen – nichtwissend, was das Opfer mit dem Inflator tatsächlich vorhatte – für 10-15 Sekunden von diesem abwandte und es aus den Augen verlor, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig. Denn der Beschuldigte 1 wuss- te, dass das Opfer unter dem Einfluss der Inertgasnarkose zu unüberlegten Reak- tionen und falschen Entscheidungen neigen könnte, und er hätte sich versichern müssen, dass nicht die falsche Bedienung des Inflators eine solche Fehlentschei- dung sein würde. Indem er sich aber vom Opfer abwendete, gab er seine Einfluss- 62 möglichkeit auf das Geschehen gänzlich auf und überliess das Opfer sich selbst. Er hätte unter den konkreten Umständen nicht unbesonnen davon ausgehen dürfen, dass das Opfer das Richtige tun würde. Vielmehr hätte er auf die Höhe des Opfers aufsteigen, dessen Blick kontrollieren, mit ihm kommunizieren und es allenfalls be- ruhigen oder ablenken müssen, um es geistig abzuholen und zu verhindern, dass dieses in die Panikzone geraten würde. Es gehörte zur Aufgabe des Beschuldig- ten 1, das Opfer als sein Tauchschüler und Tauchpartner aufmerksam zu überwa- chen. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte 1 unabhängig von der konkreten Er- fahrenheit seines Tauchpartners anders bzw. aufmerksamer und unterstützender hätte agieren sollen, umso mehr aber bei der geringen Erfahrung des Opfers, wel- che ihm aufgrund eines ohnehin schon pflichtwidrigen Verhaltens nicht bekannt war. Im Übrigen hat auch der Beschuldigte 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er würde heute den Fokus anders setzen und zu- mindest seine Hand neben den Tauchpartner halten. Der Beschuldigte 1 hat demnach nach der zweiten Zeichengebung durch das Opfer die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht angewendet. 11.5 Adäquanz/Voraussehbarkeit des Erfolgs 11.5.1 Beschuldigter 1 Wie soeben ausgeführt, waren dem Beschuldigten 1 die in ihrer Art und ihrem Ausmass vielfältigen und sehr individuellen Auswirkungen der Inertgasnarkose so- wie die dadurch begünstigte Panik/Beinahepanik bekannt. Es wäre für ihn somit voraussehbar gewesen, dass das (auch seiner Vermutung zufolge) unter dem Ein- fluss einer Inertgasnarkose befindliche Opfer zu gravierenden Fehlentscheidungen neigen und allenfalls auch in Panik geraten könnte. Immerhin hat das Opfer sein Unwohlsein zweifach (das erste Mal in 38 m Tiefe) signalisiert, wodurch der Be- schuldigte 1 in Alarmbereitschaft hätte sein müssen und das Opfer aufmerksam hätte überwachen sollen, was er unterlassen hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte 1 pflichtwidrig nicht nach den konkreten Tieftaucherfahrungen des Opfers erkundigt hatte und sich somit bewusst in Unkenntnis von dessen tatsächli- chen Fähigkeiten auf den Tauchgang begab, ihm also in dieser Situation eine wich- tige und die Inertgasnarkose begünstigende Information fehlte. Es ist daran zu er- innern, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den weitaus erfahreneren Tauchleh- rer des Opfers handelte. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte 1 mit folgenschwerem Fehlver- halten des Opfers rechnen, wobei er den Fokus falsch setzte. Angesichts der mög- lichen Folgen einer Inertgasnarkose kann nicht von einem so aussergewöhnlichen Verhalten des Opfers gesprochen werden, mit welchem schlechthin nicht gerech- net werden musste und das derart schwer wiegt, dass es das Verhalten des Be- schuldigten 1 in den Hintergrund drängt. Die Adäquanz ist damit zu bejahen. 11.5.2 Beschuldigter 2 Wie hiervor bereits dargelegt, war der Beschuldigte 1 als für die Kursdurchführung zuständiger Tauchinstruktor verpflichtet, die Fähigkeiten seiner Tauchschüler zu 63 kennen, womit ihm die Pflicht zukam, sich – in welcher Form auch immer – die benötigten Informationen zu beschaffen. Der Beschuldigte 2 durfte somit seiner- seits davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 auch ohne seine Instruktion die nötigen Informationen – in erster Linie über das Opfer selbst – in Erfahrung bringen würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 während des Tauchgangs unabhän- gig von der konkreten Taucherfahrung des Opfers falsch reagiert hat. Für den Beschuldigten 2 war einerseits nicht voraussehbar, dass der Beschuldig- te 1 seiner Pflicht zur Überprüfung des Tauchstatus nicht nachkommen würde, und andererseits, dass dieser während des Tauchgangs unabhängig von der Taucher- fahrung falsch reagieren würde. Mit diesen pflichtwidrigen Fehlern des Beschuldig- ten 1 musste der Beschuldigte 2 schlechthin nicht rechnen. Damit ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs für den Beschuldigten 2 zu verneinen, womit er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist. 11.6 Vermeidbarkeit des Erfolgs und Zumutbarkeit der unterlassenen Handlungen Im amtlichen Gutachten wird ausgeführt, dass der Tod des Opfers aus taucheri- scher und medizinischer Sicht durch den zu schnellen Aufstieg und die dabei ent- standenen letalen Lungenüberdruckverletzungen verursacht worden sei. Nur die Verhinderung des derart schnellen Aufstiegs hätte den Unfalltod verhindern kön- nen. Ab dem Zeitpunkt des unkontrollierten Aufstiegs hätten keine weiteren Mass- nahmen durch den Beschuldigten 1 oder durch andere Personen den weiteren Ver- lauf beeinflussen können (pag. 634 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass sich das Opfer nach der zweiten Zeichengebung noch ruhig verhalten hat und demnach noch nicht über die zweite, maximal dritte Stressphase hinausgegangen war (vgl. E. 11.4. hiervor und pag. 645 [Hauptgutachten]). Wie hiervor gestützt auf das amtli- che Gutachten erwogen, ist es sodann Aufgabe des Tauchlehrers und Tauchpart- ners, die Stressreaktion seines Tauchschülers/Tauchpartners frühzeitig zu unter- brechen. Dies wäre demnach im Zeitpunkt der zweiten Zeichengebung noch mög- lich gewesen, zumal sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Panikzu- stand befand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschuldig- ten 1, welcher bis zuletzt keine Anzeichen von Panik (namentlich hektische Bewe- gungen oder Herumfuchteln der Lampe) erkennen konnte. Auch der Umstand, dass das Opfer erst nach dem vorgängigen, gemeinsamen Aufsteigen mit dem Be- schuldigten 1 und anschliessender, erneut nicht panischer Zeichengebung unver- mittelt und rasant aufstieg, deutet darauf hin, dass eine allfällige Panikreaktion erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein dürfte. Der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigungen, wonach das Opfer den ra- santen Notaufstieg erst in einer Tiefe ausserhalb des Einflussbereichs der Inert- gasnarkose begonnen habe bzw. in einer Tiefe, in der es zweifelsohne erfahren gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine einmal in Gang gesetzte Stressreak- tionskette nicht ohne Weiteres gestoppt werden kann, selbst wenn die Inertgasnar- kose nachlässt. Dies umso weniger, als sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt (also nach Initiierung des Notaufstiegs) alleine und damit ohne Referenzpunkte bzw. oh- ne den Beschuldigten 1 im Blickfeld zu haben im Freiwasser befand. Eine solche 64 Reaktion hätte frühzeitig, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 das Opfer mit der Hand am Inflator sah, unterbunden werden müssen. Wie hiervor bereits dargelegt, wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine Intervention seitens des Be- schuldigten 1 möglich gewesen. Wäre der Beschuldigte 1 demnach als Reaktion auf die zweite Zeichengebung bzw. spätestens zu dem Zeitpunkt, als er das Opfer mit der Hand am Inflator sah, zu diesem aufgestiegen, hätte er verstärkt mit diesem kommuniziert und ihn enger überwacht, Augen- und allenfalls Körperkontakt gehal- ten und die Kompasspeilung neben dem Opfer vorgenommen, um diesem ein Si- cherheitsgefühl zu vermitteln, hätte die opferseitige, aus der Inertgasnarkose resul- tierende Fehlentscheidung sowie der unvermittelte und rasante Notaufstieg sowie der allfällige Übertritt in die Panikreaktion und damit letztlich der Unfalltod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Das mit den unterlassenen Handlungen geschaffene Risiko geht dabei zweifelsohne über das erlaubte Risiko des Tauchsports hinaus. Schliesslich wäre dem Beschuldigten 1 die Vornahme der gebotenen Handlungen selbstredend zumutbar gewesen, zumal er sich in diesem Stadium angesichts des ruhigen und noch nicht panischen Verhaltens des Opfers selbst im Falle des Kör- perkontakts nicht in eigene Gefahr hätte bringen müssen. Aus der Vornahme der im Vorfeld zum Tauchgang vom Beschuldigten 1 unterlas- senen, aber gebotenen Handlung (Erkundigung nach der Tieftaucherfahrung des Opfers) hätte hingegen – wie im Rahmen der Beweiswürdigung gestützt auf des- sen Aussagen erstellt wurde – einzig eine Tauchgangsanpassung auf zunächst 35 m resultiert. Damit hätte sich das Opfer jedoch gleichermassen im Wirkungsbe- reich der Inertgasnarkose befunden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Einsetzen der Inertgasnarkose bzw. eine dadurch allenfalls be- günstigte Panikreaktion, der zu schnelle Aufstieg und damit letztlich der Unfalltod mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Die erste Sorgfaltspflichtverletzung wirkt sich auf das Unfallgeschehen nur, aber immerhin insoweit aus, als die unterlassenen Handlungen umso mehr bei der Erfahrung des Opfers, welche ihm hätte bekannt sein sollen, geboten gewesen wären. Bezüglich Selbstverantwortlichkeit des Opfers kann schliesslich wiederholt werden, dass dieses seiner Bringschuld sowohl im Vorfeld des Tauchgangs mittels Abgabe seines Logbuchs wie auch während des Tauchgangs mittels zweifacher Signalisa- tion eines Unwohlseins nachgekommen ist. Für den Beschuldigten 2 gilt nach dem Gesagten – der Vollständigkeit halber – was folgt: Zumal der Beschuldigte 1 nach der zweiten Zeichengebung unabhängig vom Erfahrungsgrad des Opfers falsch reagiert hat und die Kenntnis um die effektive Tieftaucherfahrung einzig eine (vorläufige) Anpassung der Tauchtiefe auf (nach wie vor im Wirkungsbereich der Inertgasnarkose liegende) 35 m zur Folge gehabt hät- te, wäre selbst bei Hinzudenken der vom Beschuldigten 2 gebotenen Handlung (In- formation an den Beschuldigten 1) der Tod des Opfers nicht mit zumindest hohem Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Der Unfalltod wäre demnach für den Beschuldigten 2 nicht nur nicht voraussehbar, sondern – soweit die pflichtwid- rig unsorgfältige Unterlassung betreffend – auch nicht vermeidbar gewesen. 65 11.7 Fazit 11.7.1 Beschuldigter 1 Zusammenfassend hat die rechtliche Würdigung ergeben, dass der sich zum Opfer in einer Garantenstellung und sich pflichtwidrig nicht in Kenntnis von dessen Uner- fahrenheit befindliche Beschuldigte 1 seine Sorgfaltspflicht als Tauchlehrer und Tauchpartner verletzt hat, indem er es trotz Kenntnis um die verschiedenartigen und unberechenbaren Auswirkungen einer Intergasnarkose und obwohl ihm das Opfer zweimal ein Unwohlsein angezeigt hatte, er bei diesem eine Inertgasnarkose vermutete, er es seitlich über sich mit der Hand am Inflator sah, und ohne sich zu vergewissern, ob es die von ihm vermutete Betätigung des Inflators vornehmen würde, unterliess, zu diesem aufzusteigen, mit diesem zu kommunizieren, Blick- und allenfalls Körperkontakt aufzunehmen, enger zu überwachen und die Kom- passpeilung neben ihm vorzunehmen, um so zu verhindern, dass das Opfer in die Panikzone geführt würde. Er schuf damit ein Risiko, das sich mit dem Unfalltod verwirklichte, wobei er die Gefahr hätte voraussehen können, ihm die Gefahrenab- wehr zuzumuten war und der resultierende Tod bei Vornahme der gebotenen Handlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wä- re. Der Beschuldigte 1 ist deshalb der fahrlässigen Tötung z.N. von J.________ sel. schuldig zu sprechen, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgrün- de vorliegen. 11.7.2 Beschuldigter 2 Dem Beschuldigten 2 kann der tatbestandsmässige Erfolg hingegen nicht angelas- tet werden, obgleich dieser trotz gegebener Garantenstellung pflichtwidrig untätig blieb. Für ihn war die Gefahr indessen angesichts der vom Beschuldigten 1 (unab- hängig vom Erfahrungsgrad des Opfers) begangenen Sorgfaltspflichtverletzung während des Tauchgangs nicht voraussehbar. Der Unfalltod war für den Beschul- digten 2 im Übrigen – in Bezug auf die pflichtwidrig unsorgfältige Unterlassung – auch nicht vermeidbar, zumal die Vornahme der gebotenen Handlung den Unfall- tod nicht mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit zu verhindern vermocht hätte. Der Beschuldigte 2 ist damit vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. IV. Strafzumessung
- Vorbemerkung Die nachfolgende Strafzumessung betrifft nach dem vorerwähnten Ergebnis der rechtlichen Würdigung einzig den Beschuldigten 1.
- Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (pag. 1227 f.; S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 66
- Strafrahmen und Strafart 14.1 Der Tatbestand von Art. 117 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. 14.2 Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, hat einen intakten Leumund und lebt in geordneten, finanziell sehr guten Verhältnissen. Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen. Die Erkennung auf eine Freiheitsstrafe wäre angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen.
- Strafzumessung in concreto 15.1 Tatkomponenten Für die objektive Tatschwere ist bei Fahrlässigkeitsdelikten der Umfang der objekti- ven Sorgfaltswidrigkeit zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltswidrigkeit verstossen hat. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten ist anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (MATHYS: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019 Rn. 127). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist selbstredend bei einer fahrlässigen Tötung immer ausge- sprochen gross und in diesem Sinne als tatbestandsimmanent und damit neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 1, welcher sich in Unkenntnis über die konkrete Tieftaucherfah- rung des Opfers befand, unterliess es während des Tauchgangs bzw. nach der zweiten opferseitigen Zeichengebung ‘etwas stimmt nicht’, die gebotenen Mass- nahmen zu treffen, um die konkreten Gefahren, welche sich durch die vermutete und eingesetzte Inertgasnarkose ergaben und voraussehbar waren, zu entschär- fen. Namentlich gab der Beschuldigte 1 zu wenig Acht auf das unter dem Einfluss der Inertgasnarkose stehende Opfer, verhinderte nicht, dass es in eine Panikzone geführt wurde, und stellte nicht sicher, dass es keine unerwarteten und irrationalen Fehlentscheidungen treffen würde. Vielmehr wandte der Beschuldigte 1 seinen Blick zwecks Kompasspeilung vom Opfer weg, nachdem er gesehen hatte, dass das Opfer die Hand am Inflator hatte. Dennoch ist dem Beschuldigten 1 keine Leichtfertig- oder Gleichgültigkeit vorzu- werfen: Dieser verliess sich – soweit die Erkundigung der Tieftaucherfahrung be- 67 treffend – schlichtweg auf die eingehaltenen U.________ (Tauchverband)- Standards bezüglich der Kurszulassung und begnügte sich mit der Kenntnis um den Ausbildungsstand des Opfers sowie dessen starke Frequentierung in der O.________ (Tauchschule), statt eine sorgfältige und umfassende Abklärung von dessen für den Tauchgang relevanten Taucherfahrung vorzunehmen. Unter Was- ser war sodann der Beschuldigte 1 versucht, das Opfer mittels Kompasspeilung an den Schlickhang und damit für den kontrollierten Aufstieg an eine Referenz zu führen, womit sich seine Sorgfaltspflichtverletzung aus einer kurzzeitigen Fehlein- schätzung bzw. sekundenschnellen Unachtsamkeit mit tragischem Ausmass und nicht aus einer besonderen Leichtfertig-, Rücksichtslosig- oder Gleichgültigkeit er- gab. Damit ist in subjektiver Hinsicht auch gesagt, dass – wie den Fahrlässigkeits- delikten immanent – keine speziellen Beweggründe auszumachen sind. Nichtsdestotrotz wäre es dem Beschuldigten 1 ohne Weiteres möglich gewesen, sich im Vorfeld des Kurses über den Tauchstatus des Opfers zu erkundigen und die Aufmerksamkeit nach der zweiten Zeichengebung dem Opfer zu widmen, um den Unfall zu vermeiden. Nach dem Gesagten bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten 1 in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – bei aller Tragik – im leichten Bereich, und auch die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 125 Strafeinheiten als angemessen. 15.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte 1 ist – wie hiervor erwähnt – nicht vorbestraft (pag. 1579). Das Fehlen von Vorstrafen hat indes als Normalfall zu gelten und beeinflusst die Höhe der Strafe nicht (vgl. MATHYS, a.a.O., Rn. 390). Die Lebensverhältnisse des Be- schuldigten 1 sind sodann als geordnet zu bezeichnen; er ist verheiratet und hat keine Kinder (pag. 276). Im Verfahren hat sich der Beschuldigte 1 sodann kooperativ verhalten und hat be- reitwillig ausgesagt. Seine Aussagen haben aber – wie die Vorinstanz zu Recht er- wogen hat – die Ermittlungen nicht derart erleichtert, dass ein Geständnisrabatt gewährt werden könnte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus, womit es bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 125 Strafeinheiten bleibt. 15.3 Beschleunigungsgebot In Übereinstimmung mit den Anträgen der (General-)Staatsanwaltschaft (pag. 1120 und pag 1625 i.V.m. 1628) und dem Vorgehen der Vorinstanz ist die Strafe schliesslich aufgrund der langen Verfahrensdauer um 20 %, ausmachend 25 Stra- feinheiten, auf 100 Strafeinheiten zu reduzieren. Im Berufungsverfahren hat schliesslich keine amtsseitige Verfahrensverzögerung oder ein längerer Verfah- rensstillstand stattgefunden. Die Verschiebung der Hauptverhandlung war auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Übrigen entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen einzig beim Beschuldigten 1 zu erkennen. Der Beschul- digte 2 trat erst kurz vor der Anklageerhebung formell ins Verfahren ein; ab diesem 68 Zeitpunkt ist keine Verfahrensverzögerung mehr auszumachen. Das ihn betreffen- de Verfahren dauerte denn auch nicht zu lange. Damit ist weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen noch eine Kompensation zu bestimmen. 15.4 Zwischenergebnis Der Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. 15.5 Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, beruflich eingebunden und lebt einen ge- ordneten Alltag. Dass vorliegend der Vollzug der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist augenscheinlich. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kammer teilt die Meinung der Vorinstanz, wonach eine Verbindungsbusse nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten 1 vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Aussprechen einer solchen wäre unter den gegebenen Umständen in Beach- tung des Verschlechterungsverbots denn auch gar nicht möglich. 15.6 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindes- tens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte Formu- lar über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist beim Beschuldigten 1 von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von rund CHF 10'600.00 auszugehen (pag. 1573 und pag. 1602 Z. 22 ff.). Seine Ehefrau verfügt gemäss Angaben des Beschuldigten 1 über kein Einkommen. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 30 % sowie ei- nes Unterstützungsabzugs für die nicht arbeitstätige Ehefrau von 15% resultiert ei- ne Tagessatzhöhe von CHF 210.00. 15.7 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte 1 wird zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 210.00, ausmachend CHF 21’000.00, verurteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. V. Zivilpunkt
- Anspruchsvoraussetzungen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht oder sie freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 69 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist die Parteistellung der Eltern des verstorbenen Opfers im vorliegenden Verfahren unproblematisch. So stehen den Angehörigen eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 ZPO selbstständige Verfahrens- rechte zu. Insbesondere haben sie das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren und somit Parteistellung zu erwerben, vorausgesetzt, sie machen eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 115). Nachdem der Beschuldigte 1 vorliegend wegen fahrlässiger Tötung z.N. von J.________ sel. schuldig erklärt wurde, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden) erfüllt sind. Anders beim freigesprochenen Beschuldigten 2, weshalb die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerschaft gegen diesen abzuweisen ist.
- Bemessung der Genugtuung 17.1 Theoretische Grundlagen In Bezug auf den Beschuldigten 1 stellt sich folglich die Frage nach der Höhe der Genugtuungsforderung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt was folgt (pag. 1231; S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Bemessung der Genugtuung ist ein Entscheid nach Billigkeit. Sie ist nicht schematisch vorzu- nehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situa- tion berücksichtigt wird (Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014 E. 4.1). Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern der getöteten Person. Bei den Eltern sollte in der Bemessungsphase berücksichtigt werden, ob weitere Kinder vorhanden sind oder ob es sich um ein Einzelkind handelt; das Alter des Kindes, ob es einen eigenen Hausstand hat, die Beziehung zu den Eltern im Todeszeitpunkt sowie die Tatumstände (vgl. Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014 E. 4.2; Landolt, Genugtuungsrecht, 2021, Rn. 903 ff., insb. Rn. 905). Gemäss Landolt werden bei Verlust eines Kindes die höchsten Elterngenugtuungen von CHF 60'000.00 in Mordfällen bzw. bei vorsätzlicher Tötung unter besonders gravierenden Umständen ausgesprochen. In weniger gravierenden Tötungsfällen sind Genugtuungen zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 je Elternteil angemessen. Bestand kein gemeinsamer Haushalt mehr, bewegen sich die Elterngenugtuungen je nachdem, wie alt das getötete Kind war und ob es bereits verheiratet oder selber Elternteil war, zwischen CHF 10’000.00 und CHF 23'000.00. Eine Reduktion der Basisge- nugtuung von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf CHF 10'000.00 je Elternteil ist angezeigt, wenn der getötete 30-jährige Sohn während neun Jahren nicht mehr bei den Eltern gelebt hat. Hatten die Eltern während Jahren keinen Kontakt mehr zu dem getöteten Kind, ist eine Genugtuung von CHF 5'000.00 je Elternteil gerechtfertigt (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2021, Rn. 906). 70 17.2 Subsumtion Die Eltern des verstorbenen Opfers beantragten vor erster Instanz eine Genugtu- ung von je CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem Unfallereignis. Die Vorinstanz sprach ihnen eine solche von je CHF 10'000.00 (zuzüglich des bean- tragten Zinses) zu, dies mit folgender Begründung (pag. 1231; S. 68 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): † J.________ war im Zeitpunkt des Unfalls dreissig Jahre alt. Den Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.01.2023 ist zu entnehmen, dass er nicht mehr bei seinen Eltern zu Hause gelebt, bei ihnen jedoch noch seine Tauchausrüstung gelagert habe. Seine Schwester ist drei Jahre jünger als er – † J.________ war der einzige Sohn. Vater und Sohn hätten denselben Beruf ausgeübt; eine Geschäftsübergabe sei in Planung gewesen. † J.________ habe seine Eltern in regelmässigen Abständen besucht – das Verhältnis sei eng gewesen (pag. 1125/III). Ferner seien gemäss Rechts- anwalt F.________ noch folgende Umstände zu bedenken: Aufgrund des Unfalles seien die Eltern auf Medikamente sowie Dritthilfe angewiesen. Zudem sei die Ungewissheit bis zum Auffinden des Leich- nams miteinzubeziehen (pag. 1125/III). Der Schmerz über den Verlust ihres Sohnes ging auch aus dem Verhalten der Eltern anlässlich der Hauptverhandlung deutlich hervor. Gestützt auf die nachvollziehbaren Darlegungen anlässlich der Hauptverhandlung ist von einer engen und guten Beziehung zu den Eltern auszugehen. Diese gleicht die Tatsache, dass er kein Einzelkind gewesen ist, aus. Zu berücksichtigen ist aber weiter, dass † J.________ im Unfallzeitpunkt bereits dreissig Jahre alt war und einen eigenen Haushalt führte. Zudem handelte es sich vorliegend nicht um ein Vorsatz-, sondern um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Der Tod von † J.________ ist Folge seiner Uner- fahrenheit im (Tief-)Tauchen, welche durch die Beschuldigten zu thematisieren und auch zu berück- sichtigen gewesen wäre. Aufgrund des Ausgeführten und mit Blick auf konsultierte Präjudizen (vgl. bspw. Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014) erachtet das Gericht eine Genugtuungssumme pro Elternteil von CHF 10’000.00, jeweils zzgl. 5% Zins seit dem 23.09.2018 als angemessen, zu deren Bezahlung die Beschuldigten jeweils unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen sind. Soweit weitergehend, werden die Genugtuungsforderungen abgewiesen. Vom Nachklagevorbehalt wird zudem Vormerk genom- men. Die Straf- und Zivilklägerschaft führte weder Berufung noch Anschlussberufung. Im Zivilpunkt kommt demnach das Verschlechterungsverbot zum Tragen (vgl. E. 5 hiervor). Rechtsanwalt F.________ beantragte vor oberer Instanz die Bestätigung der gesprochenen Genugtuungssumme in der Höhe von je CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. September 2018 (vgl. pag. 1644). Die Kammer erachtet diese Genugtuungssumme von je CHF 10'000.00 in Anbetracht der von der Vorin- stanz genannten Umstände, namentlich der gelebten Beziehung und der Art des Unfallereignisses, der nach wie vor deutlich sichtbaren Betroffenheit der Eltern so- wie mit Blick auf Vergleichsfälle als nicht zu hoch ausgefallen. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ und der Straf- und Zivilkläge- rin E.________ wird demnach – soweit gegen den Beschuldigten 1 gerichtet – gut- geheissen und der oberinstanzlich beantragte Betrag von je CHF 10'000.00 inkl. Zins seit dem 23. September 2018 wird antragsgemäss gesprochen. Die solidari- sche Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 2 fällt nach dessen Freispruch dahin. 71 Vom Nachklagevorbehalt betreffend Schadenersatzansprüche der Straf- und Zivil- klägerschaft wird schliesslich wie beantragt Vormerk genommen. Für die Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt wird auf E. 18.3. und E. 21 hiernach verwiesen. VI. Kosten und Entschädigungen
- Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 18.1.1 Beschuldigter 1 Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wird oberinstanzlich bestätigt. Dieser hat folglich die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Bis zum Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2021 wurde das Verfahren ausschliesslich gegen den Beschuldigten 1 geführt. Der Beschuldigte 2 trat somit erst kurz vor der Ankla- geerhebung ins Verfahren ein. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden sodann separat abgegolten. Ferner wurden dem Beschuldigten 1 weitaus mehr zu untersuchende und zu beurteilende Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last gelegt als dem Beschuldigten 2; entsprechend befassten sich auch die Gutachter in erster Li- nie mit den Handlungen des Beschuldigten 1. Dessen allfälliges Fehlverhalten fiel erst indirekt im Sinne einer Reflexwirkung auf den Beschuldigten 2 zurück. Auch wenn sich somit ein Teil des Aufwands des vorliegenden Strafverfahrens direkt oder indirekt auf beide Beschuldigten auswirkte, fiel der Aufwand in Bezug auf den Beschuldigten 2 eindeutig geringer aus. Die Kammer erachtet eine Kostenaufteilung im Verhältnis ¾ zu ¼ als angemessen. Da es das Verschlechterungsverbot indes verbietet, dem Beschuldigten 1 mehr Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen als ihm von der Vorinstanz auferlegt wurden, bleibt es bei der hälftigen Tragung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 28'348.80 durch den Beschuldigten 1. 18.1.2 Beschuldigter 2 Infolge seines Freispruchs sind die den Beschuldigten 2 betreffenden Verfahrens- kosten vom Kanton Bern zu tragen. 18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- 72 teil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Gebühr von CHF 9'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a und Art. 6 des kantonalen Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Darin enthalten sind insbesondere auch die Kosten für die Erstellung der Stellungnahme zum Parteigutachten von umgerechnet knapp CHF 3'700.00 sowie die auf CHF 600.00 bestimmten Kosten, welche für die Verschiebung der Berufungsverhandlung angefallen sind (rein orga- nisatorische Kosten). 18.2.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 ist mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der fahrlässi- gen Tötung und mithin mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, womit er kosten- pflichtig wird. Mit Verweis auf die soeben gemachten Ausführungen zur Kostenauf- teilung, welche auch für das oberinstanzliche Verfahren Gültigkeit haben, hat der Beschuldigte 1 drei Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'750.00, zu tragen. 18.2.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 hatte hingegen mit seiner Berufung Erfolg; seinen Anträgen wurde entsprochen. Die auf ihn entfallenden Kosten werden mit folgender Aus- nahme vom Kanton Bern getragen: Wie bereits mit Verfügung vom 23. August 2024 vorbehalten (pag. 1497 ff.), haben die Beschuldigten die durch die Verschiebung der Berufungsverhandlung entstan- denen Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschuldigten reichten rund drei Wochen vor dem Verhandlungstermin ein Parteigutachten eines Tauchexperten ein, wel- ches das amtliche Gutachten weitestgehend infrage stellte. Dies machte weitere Beweismassnahmen erforderlich. In der Folge wurde bei den amtlichen Gutachtern eine Stellungnahme zum Parteigutachten eingeholt, was die Verschiebung des Verhandlungstermins unerlässlich machte. Es ist erneut festzuhalten, dass der Eingabe des Beschuldigten 2, mit welcher er der Kammer das Parteigutachten übermittelte, zu entnehmen ist, dass die vorinstanzliche Urteilsbegründung Anlass zur Beauftragung eines Parteigutachters gegeben hat. Kenntnis des groben Inhalts der Urteilsbegründung erhielten die Beschuldigten sowie deren Rechtsvertreter erstmals am 27. Januar 2023 im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihnen sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2023 zugestellt. Die Beschuldigten bzw. deren Rechtsvertreter befassten sich mit dieser schriftlichen Urteilsbegründung offensichtlich eingehend, enthielten ihre Be- rufungserklärungen nebst zahlreichen Beilagen doch äusserst ausführliche, wenn auch unzulässige und folglich aus den Akten gewiesene Begründungen. Am
- Oktober 2023 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsverhandlung vom 3.-5. September 2024 vorgeladen. Vor diesem Hintergrund, auch mit Verweis auf die bereits am 17. Dezember 2021 durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 73 geäusserte Kritik am amtlichen Gutachten (pag. 927 ff.) und in Anbetracht des nicht zuletzt für die Straf- und Zivilklägerschaft, aber auch für die Beschuldigten selbst äusserst belastenden Verfahrensgegenstands, ist nur schwer verständlich, dass dem Parteigutachter K.________ erst am 13. Juli 2024 der Gutachtensauftrag er- teilt und das Parteigutachten erst knapp drei Wochen vor dem Verhandlungstermin beim Berufungsgericht eingereicht wurde. Aus diesen Gründen hat der Beschuldig- te 2 trotz des Freispruchs die hälftigen, durch diese Verhandlungsverschiebung verursachten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, zu tragen. 18.3 Kosten im Zivilpunkt Die Beurteilung der Zivilklage verursachte weder in erster noch in oberer Instanz einen wesentlichen Zusatzaufwand, weshalb für beide Instanzen auf die Ausschei- dung besonderer Kosten für den Zivilpunkt verzichtet wird.
- Entschädigungen 19.1 Beschuldigter 1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten 1 keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberin- stanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 436 Abs. 1 StPO). 19.2 Beschuldigter 2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Auf- wand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet so- wie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 5.2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Verteidigung des Beschuldigten 2 handelt es sich um ein privates Mandat. Die Entschädigung richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 15 f. zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen). 74 Der Tarifrahmen in Strafsachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regional- gerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV), wobei das Honorar in diesem Fall auch die Abgeltung für den Aufwand für das Vorverfah- ren umfasst (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, beträgt der Honorarrahmen hingegen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzlichen Rahmens, vorliegend mithin CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bemühungen des Anwaltes müssen sachbezo- gen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschä- digen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). 19.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt Dr. D.________ machte mit Honorarnote vom 20. Januar 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 32'447.30 geltend (pag. 1154 f.). Diese wird unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Kom- plexität des Falles als angemessen erachtet. 19.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt Dr. D.________ macht mit Honorarnote vom 21. Mai 2025 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 43'060.20 geltend (pag. 1639). Die beantragte Entschädigung liegt damit nicht bloss über dem Auf- wand für das erstinstanzliche Verfahren, sondern sprengt auch den Honorarrah- men gemäss PKV deutlich. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Die Komplexität des Falles rechtfertigt es zwar, in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 9 PKV einen Zuschlag von 100 Prozent zu gewähren. Dieser wird vorliegend voll ausgeschöpft, womit die Entschädigung auf CHF 25'000.00 festgesetzt wird, was auch im Vergleich zur erstinstanzlichen Entschädigung angemessen erscheint. Hinzu kommt die geltend gemachte Kleinkostenpauschale von 3% des Honorars, ausmachend CHF 750.00, sowie die Mehrwertsteuer, deren Berechnung in der Honorarnote nicht nachvollzogen werden kann. So wurde sowohl der vor dem
- Januar 2024 geltende Steuersatz von 7.7 % als auch der aktuelle Steuersatz von 8.1 % auf das Gesamthonorar und damit doppelt verrechnet. Korrekt wäre eine Aufteilung des Aufwands auf die zwei Zeiträume und anschliessende Berechnung der MwSt. für den jeweiligen Aufwand anhand des entsprechenden Steuersatzes. Zumal der allergrösste Aufwand nach dem Jahreswechsel 2024 und damit unter der Geltung des höheren Steuersatzes angefallen ist, namentlich auch die un- zulässige Begründung in der Berufungserklärung aus den Akten gewiesen wurde und die hierfür aufgewendete Zeit an die Vorbereitung der Berufungsverhandlung angerechnet wird, wird sämtlicher Aufwand mit dem aktuellen Steuersatz berech- 75 net. Damit beträgt das vom Kanton Bern zu entschädigende Honorar von Rechts- anwalt Dr. D.________ im oberinstanzlichen Verfahren CHF 27'835.75 (inkl. Aus- lagen und MwSt.).
- Genugtuungsanspruch des Beschuldigten 2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwe- re Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR; diese muss mithin von einer gewissen Inten- sität sein. Als Beispiele, die unter Umständen eine Entschädigung rechtfertigen, werden in der Lehre etwa eine ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheits- haft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27 zu Art. 429). Ein Anspruch auf Genugtuung ergibt sich hingegen nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 429 StPO). Die Straf- behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist keine besonders schwere, über den Regelfall hinausgehende Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 gegeben. Vielmehr liegt eine psychische Belastung vor, wie sie jedem Strafverfahren inhärent ist. Der Be- schuldigte 2 befand sich sodann weder in Haft noch war er von anderen besonde- ren, psychisch belastenden Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsuchung be- troffen. Die Sanktionierung von U.________ stand schliesslich nicht in Zusammen- hang mit dem Strafverfahren. Es bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte 2 keine solche Genugtuung für eine erlittene Verletzung beantragt hat.
- Entschädigung für die Straf- und Zivilklägerschaft Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (pag. 433 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerschaft obsiegt mit ihren Anträgen, soweit sie sich auf den Beschuldigten 1 bezieht, unterliegt hingegen soweit den Beschuldigten 2 betref- fend. Ihr Anspruch auf angemessene Entschädigung beschränkt sich damit auf die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 angefallen sind. 76 Gegenüber dem Beschuldigten 2 besteht hingegen kein Anspruch auf Entschädi- gung. Auch eine Solidarhaftung fällt selbstredend dahin. Anzuwenden ist derselbe Verteilschlüssel wie bei den Verfahrenskosten. Drei Vier- tel des Aufwands fiel auf den Beschuldigten 1, weshalb dieser in diesem Umfang entschädigungspflichtig wird. 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt F.________ machte mit Honorarnote vom 20. Januar 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 41'599.15 geltend (pag. 1147 f.). Die Kammer erachtet diesen Aufwand mit der Vorinstanz als angemessen. Damit hat der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren drei Viertel des von Rechtsanwalt F.________ geltend gemachten Honorars, ausmachend CHF 31'199.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt F.________ mit Honorarnote vom 20. Mai 2025 eine Parteientschädigung von CHF 10'359.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) gel- tend. Die Kammer erachtet dieses Honorar als angemessen. Der Beschuldigte 1 hat dieses wiederum im Umfang von drei Viertel zu tragen, ausmachend CHF 7'769.40 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Verteidigungen zur Höhe der Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ und damit zur allenfalls zu bezah- lenden Parteientschädigung nicht geäussert haben. VII. Verfügungen Für die (teils in Rechtskraft erwachsenen) weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv in Ziff. VIII. hiernach verwiesen. Diese sprechen für sich. 77 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Rechtskraft Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom
- Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde, dass:
- Folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden: - 5 Tauchlogbücher - 1 Logbucheintrag zum Tauchgang vom 23. September 2018 - 1x Farbenkarte laminiert
- Folgende Gegenstände der Straf- und Zivilklägerin E.________ und dem Straf- und Zivilkläger G.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- gegeben werden: - Tauchmaterial des †J.________, bestehend aus o 1x Tauchcomputer Galileo, Luna, SNr. ________ o 1x Logbuch, Diver's Logbuch U.________, Tauchgänge 1 - 55 o 1x Logbuch, Marke iQ, schwarz, mit 11 Brevetkarten, Tauchgänge 56 - 156 o 1x Tauchgerät (________) 12 Liter Volumen, ________, mit Doppelventil o 1x Tauchjacket Mares Dragon, L, mit integriertem Blei & angebrachtem Tauchmesser o 1x Hauptatemregler Mares, Fusion, SNr. ________, an erster Stufe Mares 52x SNr. ________, mit angebrachtem Mitteldruckschlauch o 1x Reserveatemregler Mares, Fusion, SNr. ________, an erster Stufe Mares 15x SNr. ________, mit angebrachtem Finimeter und Mitteldruckschlauch o 1x Trockentauchanzug Beuchat Abyss Dry, Grösse M o 1x Unterziehhose, Fourth Element, Grösse L o 1x T-Shirt Biaggini rot, Grösse L o 1x Zip Hoodie, H&M, grau o 1x Unterhosen blau o 1Paar Socken, Puma, schwarz o 1x Kopfhaube Beuchat, schwarz/rot o 1x Tauchmaske Aqualung, Look2, transparent/schwarz o 1x Nasstauchhandschuhe, Camaro, 5mm, schwarz o 1x Bleigurt rot mit 2 Bleigewichten o 1x Tauchlampe Sola Dive 1200, blau o 1x Dekoboje rot mit Reel blau o 1 Paar Flossen, Mares Excel, gelb o 1 Nasenspray («Xylometazolin»; aus Fahrzeug †J.________) o 1 Blister mit 1 Tablette («Irfen 600»; aus Fahrzeug †J.________) 78 B. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. A.________ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Tötung, begangen am 23. September 2018 in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil von †J.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 117 StGB 5, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt:
- Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 21'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- Zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 28'348.80.
- Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4; inkl. anteilsmässigen Gutachtenskosten), ausmachend CHF 6'750.00.
- Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung (3/4) von CHF 31'199.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin E.________ und den Straf- und Zivilkläger G.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
- Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung (3/4) von CHF 7'769.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin E.________ und den Straf- und Zivilkläger G.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 79 III. Im Zivilpunkt wird erkannt: A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt:
- Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
- September 2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
- Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
- September 2018 an den Straf- und Zivilkläger G.________.
- Vom Nachklagevorbehalt betreffend allfällige Schadenersatzansprüche der Straf- und Zivilklägerin E.________ und des Straf- und Zivilklägers G.________ wird Vormerk genommen.
- Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-ProfilG). 80 C. C.________ I. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23. September 2018 in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil von †J.________ unter Auferlegung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'348.80 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'950.00 (inkl. anteilsmässigen Gutachtenskosten) an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an C.________ (Art. 426 Abs. 2 StPO); unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 32'447.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 27'835.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im oberinstanzlichen Verfahren. II. Im Zivilpunkt wird erkannt:
- Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ und des Straf- und Zivilklägers G.________ gegen C.________ wird abgewiesen.
- Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 81 D.
- Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft
- Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft
- Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 23 351 + 352 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 und C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin und G.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger
2 Gegenstand Fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150/154)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach mit Urteil vom 27. Januar 2023 sowohl A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wie auch C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) der fahrlässigen Tötung schuldig, begangen am 23. September 2018 bis ca. 09:53 Uhr in H.________ (Ort) und zu- vor in I.________ (Ort) sowie zum Nachteil des J.________ sel. (nachfolgend: Op- fer). Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten je zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 170.00 (Beschuldigter 2) und unter jeweiliger Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu den hälftigen Verfahrenskosten von je CHF 28'348.80 sowie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Entschädigung an die Mutter des Opfers E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) und den Vater G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) von CHF 41'599.15 (inkl. Ausla- gen und MwSt.; Ziff. A.I. und B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.2 und 1092.4). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten sodann – wiederum unter solidarischer Haftbarkeit – zur Bezahlung einer Genugtuung an die Eltern des Opfers (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerschaft) von je CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2018. Soweit weitergehend wies sie die Genug- tuungsforderung ab. Weiter nahm sie im Urteilsdispositiv vom Nachklagevorbehalt Vormerk und schied keine Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen aus (Ziff. A.II. und B. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3 ff.). Sie verfügte ferner die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und erteilte dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten 1 nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3). In Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verfügte die Vorinstanz schliess- lich die Rückgabe diverser Gegenstände des verstorbenen Opfers an die Straf- und Zivilklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (pag. 1092.5). 2. Berufungen / Verfahrensantrag des Beschuldigten 2 Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________, am 30. Januar 2023 und der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Februar 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1157 und pag. 1158). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 25. Juli 2023 (pag. 1240 f.) erklärten beide Beschuldigten am Obergericht des Kantons Bern fristgerecht die
4 Berufung (pag. 1252 ff. [Beschuldigter 1] und pag. 1331 [Beschuldigter 2]). Soweit die Berufungserklärungen eine schriftliche Begründung enthielten, wurde sie be- gründet aus den Akten gewiesen (pag. 1359). Der Beschuldigte 2 beantragte in seiner Berufungserklärung die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (pag. 1333). Zur Begründung brachte er einerseits vor, es gelte primär Rechtsfragen zu entscheiden, die Beschuldigten seien ohnehin schon mehrfach einvernommen worden und nach so langer Zeit seien keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten. Andererseits betonte er die bis heute andauernde starke Betroffenheit beider Beschuldigten als Tauchlehrer. Der Beschuldigte 1 zeigte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (pag. 1365). Die Generalstaatsanwaltschaft widersetzte sich ihrerseits dem Verfahrensantrag nicht und beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldig- ten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 1368). Ebenso wenig die durch Rechtsanwalt F.________ vertretene Straf- und Zivilklägerschaft, welche hinsicht- lich des Verfahrensantrags die Entscheidung, inwieweit auf einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten verzichtet werden könne, der angerufenen Instanz überliess (pag. 1369 f.). Die Verfahrensleitung wies den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens mit Verfügung vom 13. September 2023 ab, zumal sie das Verschaffen eines persönlichen Eindrucks von den Beschuldigten als erforderlich und ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung als den Umständen nicht angemessen erachtete (pag. 1373). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand nach einmaliger Verschiebung des Verhandlungstermins (vgl. E. 3 hiernach) am 20. und 22. Mai 2025 statt (pag. 1597 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Dokumente Der Beschuldigte 1 führte im Rahmen seiner Berufungserklärung explizit aus, es würden keine Beweisanträge gestellt (pag. 1256), legte seiner Berufungserklärung indes kommentarlos vier Dokumente bei (pag. 1258 ff.; Wikipediaauszug zum Thema «Tauchschein» sowie drei Auszüge aus den internationalen Standards «Recreational diving services – Requirements for the training of recreational scuba divers» der ISO [Internationale Organisation für Normung]). Ebenso der Beschuldigte 2, welcher sich nicht zu einem allfälligen Beweisantrag äusserte, seiner Berufungserklärung aber ebenfalls vier Dokumente beilegte (pag. 1337 ff.; Wikipediaauszug betreffend die Tauchorganisation U.________ so- wie folgende Unterlagen: «Minimum Course Content for Recreational Scuba In- structor Certification» des RSTC [Recreational Scuba Training Council, zu Deutsch Freizeittauchsport-Ausbildungsverband], «Credentials von V.________» [«Author and scuba diving expert»] sowie eine an den Beschuldigten 2 adressierte Stellung- nahme von ebendiesem V.________ vom 11. August 2023).
5 Die Beschuldigten beantragten damit sinngemäss die Erkennung der eingereichten Unterlagen zu den Akten. Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Straf- und Zivilklägerschaft widersetzten sich den sinngemässen Beweisergänzungsanträgen (pag. 1368 f.). Die Verfahrensleitung hiess diese mit Verfügung vom 13. September 2023 gut und erkannte die eingereichten und hiervor genannten Unterlagen zu den Akten (pag. 1373). 3.2 Gutachten K.________ Mit begründeter Eingabe vom 14. August 2023 [recte: 2024] reichte der Beschul- digte 2 bei der Verfahrensleitung ein von diesem privat eingeholtes Gutachten von K.________, MSc, ein, wobei er beantragte, dieses Gutachten zu den Akten zu er- kennen und Herrn K.________ als sachverständige Person gerichtlich zu befragen (pag. 1403 ff.). Dieselben Beweisergänzungsanträge stellte der Beschuldigte 1 in seiner begründe- ten, am 15. August 2024 an der Loge des Obergerichts des Kantons Bern über- brachten Eingabe, welcher dasselbe Gutachten von K.________ beilag (pag. 1442 ff.). Mit Eingabe vom 15. August 2024 beantragte Rechtsanwalt F.________ für die Straf- und Zivilklägerschaft die Abweisung besagter Beweisergänzungsanträge (pag. 1451 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 19. August 2024 einerseits die Gutheissung des Antrags um Erkennung des Gutachtens K.________ zu den Akten sowie andererseits die Abweisung des Antrags auf Be- fragung von K.________ als sachverständige Person (pag. 1467 f.). Die Beschuldigten 1 und 2 machten mit Eingaben vom 20. August 2024 von ihrem Duplikrecht Gebrauch und hielten an ihren Beweisergänzungsanträgen fest bzw. sprachen sich gegen die abweisenden Anträge der Gegenparteien aus (pag. 1475 ff. und pag. 1479 f.). Mit Verfügung vom 23. August 2024 (pag. 1497 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Beweisergänzungsantrag der Beschuldigten um Erkennung des Parteigutachtens zu den Akten gut. Den Antrag auf Befragung von K.________ als sachverständige Person wies sie demgegenüber begründet ab. Stattdessen ordnete sie von Amtes wegen an, die gerichtlich ernannten sachverständigen Personen Dr. N.________, Dr. L.________ und Dr. M.________ von der Medizinischen Universität X.________ (Stadt im Ausland) zum Parteigutachten K.________ Stellung nehmen zu lassen. Letzteres führte zwangsläufig zur Absetzung der Berufungsverhandlung vom 3. und
5. September 2024, wobei sich die Verfahrensleitung angesichts der späten Einrei- chung des Parteigutachtens explizit vorbehielt, die mit der Absetzung verbundenen Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen (für die Begründung vgl. pag. 1499 f.). Sämtliche Parteien verzichteten nach Eingang der Stellungnahme der amtlichen Gutachter (datierend vom 20. November 2024, pag. 1538 ff.) auf das Stellen von Ergänzungsfragen (pag. 1559 [Beschuldigter 1], pag. 1561 [Beschuldigter 2],
6 pag. 1563 [Generalstaatsanwaltschaft] und pag. 1564 [Straf- und Zivilkläger- schaft]). 3.3 Weitere Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten im Hinblick einerseits auf die abgesetzte sowie andererseits auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung aktu- elle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge (pag. 1384 f. und pag. 1482 f. sowie pag. 1574 f. und 1577 ff.), Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 1459 f. und pag. 1514 f. sowie pag. 1572 f. und pag. 1583 f.) sowie (einmalig im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin) Leumundsberichte (pag. 1457 ff. und pag. 1511 ff.) eingeholt. Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1601 ff. und 1616 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 liess anlässlich der Berufungsverhandlung durch Rechtsanwalt B.________ folgende Anträge stellen (pag. 1629 f.; Hervorhebung im Original):
1. Der Schuldspruch des Regionalgerichts Oberland vom 27. Januar 2023 (PEN 22 150; nachfol- gend: «Urteil») gegenüber A.________ gemäss Dispositionsziffer A.I. sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
2. In vollständiger Aufhebung der Verurteilung gemäss Dispositionsziffer A.I. des Urteils seien die Zi- vilklagen vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzulegen, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an den Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, für das Berufungs- verfahren zu Lasten des Kantons Bern. 4.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________, beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 1635):
1. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer B.I. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom
27. Januar 2023 (PEN 22 150/154; nachfolgend: das «Urteil») gegenüber dem Beschuldigten 2 sei vollständig aufzuheben, und der Beschuldigte 2 sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei- zusprechen.
2. Die Dispositivziffer B.II. des Urteils sei aufzuheben, und die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kosten des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerle- gen.
4. Dem Beschuldigten 2 sei eine angemessene Parteientschädigung für das erst- sowie das zweitin- stanzliche Verfahren zuzusprechen.
7 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1641 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ A.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung, begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________ (Ort) zum Nachteil des †J.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 280.00, ausmachend total CHF 28'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD). II. C.________ C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.09.2018, bis ca. 09:53 Uhr in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil des †J.________ unter Auferlegung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern. C.________ sei für dessen Verteidigung eine angemessene Entschädigung auszurichten. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (erkennungsdienstliche Daten etc.) 4.4 Straf- und Zivilklägerschaft Rechtsanwalt F.________ beantragte schliesslich oberinstanzlich für die Straf- und Zivilklägerschaft die folgenden Anträge (pag. 1644; Hervorhebungen im Original): IM STRAFPUNKT Die Beschuldigten 1 und 2 seien schuldig zu sprechen wegen des Vorwurfs der Tötung, fahrlässig begangen am 23. September 2018 zum Nachteil von J.________, sel., im H.________ (Gewässer) gemäss Anklageschrift I Ziffern 1 und 2 und in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 117 StGB zu verurteilen zu: (ohne Anträge im strafrechtlichen Sanktionenpunkt)
1. Den Verfahrenskosten
2. Einer Parteikostenentschädigung an die Privatkläger unter solidarischer Haftung in der Höhe der eingereichten Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren.
3. Einer Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 41'599.15 unter solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren.
8 IM ZIVILPUNKT
1. Die Beschuldigten 1 und 2 seien als solidarisch Haftende zu verurteilen, den Privatklägern 1 und 2 je einen Genugtuungsbetrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23.09.2018 zu bezah- len. Das Nachklagerecht für die den Privatklägern zustehenden Schadenersatzanspruch wird ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung der auf den Zivilpunkt entfal- lenden Verfahrenskosten zu verurteilen.
3. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen den Privatklägern die auf die Zivilklage entfallenden Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte 1 spricht in seiner Berufungserklärung von «vollumfänglich[er]» Anfechtung, der Beschuldigte 2 hingegen von einer Anfechtung des erstinstanzli- chen Urteils «in seiner Gesamtheit» sowie von «vollumfängliche[r] Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils». Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil somit grundsätzlich vollumfänglich neu zu überprüfen. Dies gilt namentlich für die Schuldsprüche, die Sanktionen, den Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist schliesslich die Verfügung betref- fend die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten 1. Die Kammer ver- fügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Einzige Ausnahme bilden mangels expliziter Anfechtung bzw. entsprechender Be- schwer die beiden Verfügungen betreffend die Rückgabe von diversen Gegenstän- den an den Beschuldigten 1 (Ziff. A.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.3) bzw. an die Straf- und Zivilklägerschaft (Ziff. C.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1092.5); diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Mangels einer Anschlussberufung bzw. einer eigenständigen Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft respektive der Straf- und Zivilklägerschaft darf das erstin- stanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht be- kannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können bei- spielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tages- satzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tages- satz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erho- ben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1170 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und unbestrittene/bestrittene Elemente 7.1 Rahmengeschehen gemäss Ingress der Anklageschrift Nachfolgend wird der in Ziff. I. der Anklageschrift aufgeführte Ingress (vgl. pag. 1030 ff.) so wiedergegeben, wie ihn die Vorinstanz zusammengefasst hat (pag. 1173 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird vorwegge- nommen, dass dieses Rahmengeschehen mit einer einzigen, nachfolgend mit Kur- sivschrift und Fettdruck hervorgehobenen Ausnahme unbestritten ist. Am 23.09.2018 fand im H.________(Gewässer) ein durch die O.________ (Tauchschule) durchge- führter Ausbildungstauchgang des Tauchverbandes U.________ zum «Specialty Deep Diver Instruc- tor» statt. Der Beschuldigte 1 führte als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff In- structor» im Auftrag des Beschuldigten 2 als vorgesetzten «Course Director» den hierfür erforderli- chen praktischen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe durch. Am Tag des Tauchganges war der Beschuldigte 2 nicht vor Ort anwesend. Bei den durch den Beschuldigten 1 unterrichteten Kursteilnehmern († J.________, Q.________ und R.________) handelte es sich um tiefer eingestufte «Open Water Scuba Instructors», welche die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________ für den Kurs erfüllten. Nach den Tauchgangsvorbereitungen und dem Briefing teilten sich die Beteilig- ten in zwei «Buddy-Teams» auf – † J.________ und der Beschuldigte 1 bildeten eines der Teams. Nach der gegenseitigen Ausrüstungskontrolle tauchten die beiden Teams gemeinsam ab, wobei † J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 8.5 Metern Druckausgleichsprobleme signalisierte. Nach Beheben der Probleme tauchten die Teams entlang eines Canyons weiter ab. Das Team von † J.________ und dem Beschuldigten 1 tauchte bis in eine Tiefe von ca. 30 Metern, wo sich Letzterer zur Kontrolle nach hinten orientierte und † J.________ einen Stopp von ca. 24 Sekunden einlegte. Der Beschuldigte 1 tauchte währenddessen langsam weiter ab. Danach tauchte † J.________ dem Beschuldigten 1 nach und holte diesen in einer Tiefe von ca. 34 bis 35 Metern wieder ein. Anschliessend tauchten die beiden gemeinsam bis zur Zieltiefe von ca. 38 Metern. Das andere Team, bestehend aus Q.________ und R.________, wollte nicht schneller abtauchen, sodass sich die Di- stanz zum anderen Team kontinuierlich vergrösserte und sich die Teams schliesslich aus den Augen verloren. In ca. 38 Metern Tiefe angekommen, rüttelte † J.________ an der Tauchflasche des Beschuldigten 1 und zeigte ihm seinen Tauchcomputer (Zeichen des Erreichens einer Restnullzeit von vier Minuten), wobei ein Vergleich der Tauchcomputer sowie die Durchführung eines Experiments vereinbart worden waren. Der Beschuldigte 1 übergab † J.________ eine Farbkarte, welche dieser entgegennahm und in seinem Trockentauchanzug verstaute. Kurz nach Erreichen der Maximaltiefe gab † J.________ dem Beschuldigten 1 das Zeichen «etwas nicht in Ordnung» – ohne Kombination mit einem erklären- den Zeichen. Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nicht nach dem genauen Problem, sondern nahm das Vorhandensein einer Inertgasnarkose an. Deshalb gab er entsprechend das Zeichen zum Auf- tauchen. Nachdem das Team gemeinsam ca. 5 Meter der Steilwand entlang nach oben tauchte, si- gnalisierte † J.________ in einer Tauchtiefe von ca. 31 Metern erneut und wiederum ohne ein zusätz-
10 liches erklärendes Zeichen «etwas nicht in Ordnung». Der Beschuldige 1 fragte erneut nicht weiter nach und das Auftauchen wurde fortgesetzt. Als beide Taucher einen Übergang von einer Steilwand in eine sanfter ansteigende Schlickhalde er- reichten, verloren sie aufgrund des senkrechten Aufstiegs bei einer Sichtweite von ca. 4 bis 5 Metern den Grund aus den Augen und befanden sich ohne Referenzpunkte im Freiwasser. Der Beschuldig- te 1 nahm deswegen seinen Kompass zwecks Navigation zur Hand. Dabei spürte er einen Schlag an seiner Schulter, drehte sich zu † J.________ um und sah diesen ca. 2 Meter über sich mit einer Hand am Inflator. Der Beschuldigte 1 nahm an, dass † J.________ damit das Anhalten des Aufstiegs oder das erneute Abtauchen zu ihm bezweckte. Nachdem sich der Beschuldigte 1 sodann mit dem Kompass orientiert hatte und sich erneut zu † J.________ umdrehen wollte, konnte er ihn nicht mehr sehen. Er suchte erst nach † J.________ und entschied sich dann, der Schlickhalde entlang an die Oberfläche aufzusteigen, in der Annahme, † J.________ sei ebenfalls aufgestiegen. Er sah ihn aber auch dann nicht. Die nachfolgenden Such- aktionen nach † J.________ verliefen zunächst erfolglos. Der Leichnam von † J.________ konnte am 02.10.2018 in einer Tiefe von 54 Metern lokalisiert und schliesslich am 03.10.2018 geborgen werden. Der Beschuldigte 1 bestritt einzig den angeblich vom Opfer eingelegten Stopp von ca. 24 Sekunden auf einer Tiefe von ca. 30 Metern, währenddessen der Beschul- digte 1 weiter abgetaucht und vom Opfer anschliessend eingeholt worden sein soll. Der Beschuldigte 1 erläuterte diesbezüglich zuletzt vor oberer Instanz, dass der Stopp von ihm selbst ausgegangen sei, da er sich umgedreht und nach dem zwei- ten Buddy-Team Ausschau gehalten habe (pag. 1606 Z. 10 ff.). Nicht eigentlich bestreitend, aber vielmehr präzisierend wies der Beschuldigte 1 an- lässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme zudem darauf hin, dass er nach Er- reichen der Zieltiefe dem Opfer die Farbkarte zwecks Durchführung einer Übung übergeben habe. Das Opfer habe die Farbkarte dann – ohne die Übung durchzu- führen – irgendwann zwischen dieser Übergabe und dem Todeseintritt in seinem Trockentauchanzug verstaut. Der in der Anklageschrift vermittelte Eindruck, wo- nach das Verstauen der Farbkarte so vorgesehen gewesen sei, sei falsch (pag. 1607 Z. 44 ff.). 7.2 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1 Dem Beschuldigten 1 wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift der folgende Sach- verhalt vorgeworfen (pag. 1032 ff.) A.________ erkundigte sich als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» und vorliegend sicherheitsverantwortlicher Kursleiter im Vorfeld des Tauchgangs nur ungenügend über den aktuellen Tauchstatus der Kursteilnehmer und dabei insbesondere über denjenigen des J.________. Zwar wusste A.________, dass die Kursteilnehmer die Mindestvoraussetzungen für die Kursteilnahme gemäss den anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________ erfüllten und sie am Ausbildungstauchgang teilnehmen durften, er erkundigte sich aber nicht danach, wie viele Tauchgänge die Teilnehmer aufwiesen, in welche Tiefe diese führten, wann, wo und in welchen Gewässern die für die Kurszulassung erforderlichen Tauchgänge absolviert wur- den, wann die letzten Tauchgänge unter ähnlichen Bedingungen (in einem Alpenrandsee und mit Trockentauchanzug) durchgeführt wurden und damit generell, ob die Kursteilnehmer überhaupt über hinreichende Erfahrung verfügten, um den in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter führenden Ausbildungs-
11 tauchgang aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sicher absolvieren zu können. A.________ wusste dabei, dass die reglementarischen Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraus- setzungen zum Instruktorenlehrgang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte in Betracht ziehen müssen, dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfah- rungs- und Praxisstand für das sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungs- lehrgangs erforderlichen Solltiefe nicht ausreichen könnte. In der Folge ging A.________ in Unkennt- nis des konkreten Erfahrungs- und Praxisstands des J.________ sowie der weiteren Kursteilnehmer davon aus, einen Ausbildungstauchgang mit erfahrenen Tauchlehrern durchzuführen, was dazu führ- te, dass er die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 nicht auf die Erfahrung und Fähigkeiten der Kurs- teilnehmer und insbesondere nicht auf diejenige des J.________ ausrichtete und er wie vorgesehen mit J.________ und den weiteren den Kursteilnehmern in eine Tiefe von 35 bis 40 Meter abtauchte. Weiter nahm A.________ während des Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des J.________, was sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das langsamer abtauchende Team Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Zudem tauchte er während des kurzen Stopps des J.________ in ca. 30 Meter Tiefe langsam weiter ab, statt auf J.________ zu warten, was J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte und ihn überforderte. Überdies schätzte A.________ aufgrund seiner Unkenntnis betreffend die Erfah- rung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38 und in 31 Metern Tiefe – nämlich das zweimalige Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein respektive reagierte darauf falsch. So hätte A.________ bereits nach dem ersten Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ nachfragen müssen, um den Grund für dessen Zeichengabe über- haupt zu erfahren, das vorhandene Problem zu präzisieren und sich so überhaupt in die Lage verset- zen zu können, die Situation korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren. Zudem hät- te A.________ verstärkt mit J.________ kommunizieren und seine Aufmerksamkeit spätestens in dem Moment, als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit der Hand am Inflator sah, auf J.________ richten müssen, statt seinen Blick und seine Konzentration wieder auf den Kompass zu richten. Dies umso mehr, als dass A.________ selber davon ausging, dass J.________ unter einer Inertgasnarkose leiden könnte und er sich der graduell unterschiedlich ausgeprägten potentiellen Auswirkungen bewusst war. Dadurch schätzte A.________ die Gefahrensi- tuation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen Entscheidfin- dungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs, anstelle den Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und gegebenen- falls abzusichern. A.________ unterliess es damit pflichtwidrig unvorsichtig, sich vor dem Ausbildungstauchgang vom 23.09.2018 ausreichend über die aktuelle praktische Erfahrung der Kursteilnehmer instruieren zu las- sen oder nachzufragen, wodurch er die fehlende Erfahrung des J.________ weder bei der Planung noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs oder bei seinem Entscheidfindungsprozess nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht in Ordnung» angemessen berücksichtigte. Dabei hätte die Planung und Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ hinsichtlich Reduktion der maximalen Tauchtiefe, langsameren Abtauchens, Nachfragens über die konkrete Befindlichkeit und der tatsächlich bestehenden Probleme nach der Zeichengebung sowie engerer Überwachung, Begleitung und Absicherung im Freiwasser angepasst werden müssen. Durch die planmässige Durchführung des Ausbildungstauchgangs in Unkenntnis des Erfahrungsstan- des des J.________ sowie seine daraus resultierende Fehleinschätzung nach dem Signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» schuf A.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine le-
12 bensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. Dadurch missachtete A.________ in pflichtwidriger Weise anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er beachtete die ihm als sicherheitsverantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wo- bei er unter Wahrung dieser Sorgfaltspflichten den unkontrollierten Notaufstieg des J.________ im Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Vom dargelegten Anklagesachverhalt sind im Wesentlichen die folgenden Elemen- te bestritten bzw unbestritten: Bezüglich des ersten Abschnitts des Sachverhalts bestreitet der Beschuldigte 1 zunächst im Zusammenhang mit den «anwendbaren und einzuhaltenden Vorschrif- ten des Tauchverbands U.________», dass diese (zu) tief angesetzt seien, und damit einhergehend, dass er um den Umstand der (zu) tiefen Standards gewusst habe. In Bezug auf die Erfahrung des Opfers bestreitet der Beschuldigte 1 sodann ganz grundsätzlich, dass dieses einen tiefen Erfahrungsstand aufwies, wie auch seine angeblich ungenügende Kenntnis und mangelnde Erkundigung um dessen aktuellen Tauchstatus. Unbestritten ist demgegenüber insbesondere die Kenntnis des Beschuldigten 1 darüber, dass das Opfer die Mindestanforderungen für die Kursteilnahme gemäss den U.________ (Tauchverband)-Standards erfüllte. Ferner sind die dem Beschuldigten 1 im zweiten Abschnitt des Sachverhalts zur Last gelegten Elemente während des Tauchgangs bestritten, namentlich das zu schnelle Abtauchen und das fehlende Warten auf das Opfer beim Abtauchen. Da- mit einhergehend bestreitet der Beschuldigte 1, das Opfer aus der Komfort- bzw. Erfahrungszone geführt und ihn überfordert zu haben. Auch die falsche Einschät- zung bzw. das falsche Reagieren auf die Zeichengebung des Opfers wird vom Be- schuldigten 1 dementiert. Schliesslich zweifelt der Beschuldigte 1 beim Opfer das Vorliegen einer Inertgasnarkose – zumindest in relevantem Ausmass – und damit deren todesursächliche Relevanz an bzw. führt entzündliche oder degenerative Veränderungen beim Opfer bzw. ein sogenanntes «Foramen ovale» als mögliche Todesursache an. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass der Beschuldigte 1 im Moment der opferseitigen Zeichengebung seinerseits vom Vor- liegen einer solchen Inertgasnarkose ausging. Ferner ist unbestritten, dass der Be- schuldigte 1 einerseits beim Abtauchen das zweite Buddy-Team R.________ und Q.________ sowie nach der zweiten Zeichengebung auch das Opfer (aufgrund der Priorisierung der Kompasspeilung) aus den Augen verlor und es unterliess, das Opfer zu sichern. Diesem Verhalten spricht der Beschuldigte 1 jedoch die rechtli- che Relevanz (Sorgfaltspflichtverletzung) ab. Folgerichtig sind letztlich auch die Vorwürfe im dritten Absatz bestritten, namentlich die angebliche Unvorsichtigkeit wie auch die Missachtung anerkannter Grundsätze sicheren Tauchens bzw. Nichtbeachtung der dem Beschuldigten 1 als sicherheits- verantwortlichen Instruktor obliegenden Sorgfaltspflichten. Nachfolgend zu klären sein wird schliesslich, auf welche Umstände der unkontrollierte Notaufstieg des Opfers zurückzuführen ist.
13 7.3 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 2 Dem Beschuldigten 2 hingegen wirft die Staatsanwaltschaft in Ziff. I.2. ihrer Ankla- geschrift den folgenden Sachverhalt vor (pag. 1034 ff.): C.________ beauftragte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» der O.________ (Tauch- schule) A.________ als «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instruktor», einen im Rahmen der Ausbildung des Tauchverbands U.________ zum «Specialty Deep Diver Instructor» erforderlichen Ausbildungstauchgang auf 35 bis 40 Meter Tiefe mit Tauchlehrern durchzuführen. Da- bei prüfte C.________, ob die Mindestanforderungen des Tauchverbands U.________ für die ent- sprechende Kurszulassung durch die Teilnehmer erfüllt wurden und er befand – korrekterweise – dass die Teilnehmer die Voraussetzungen erfüllten, obschon insbesondere J.________ nur über sehr wenig Erfahrung im Tieftauchen verfügte. C.________ wusste dabei, dass die reglementarischen Vorgaben des Tauchverbands U.________ die Zulassungsvoraussetzungen zum Instruktorenlehr- gang «Specialty Deep Diver Instructor» sehr tief ansetzen und er hätte in Betracht ziehen müssen, dass sich mit J.________ ein Kursteilnehmer beteiligte, dessen Erfahrungs- und Praxisstand für das sichere Erreichen der im Hinblick auf das Bestehen des Ausbildungslehrgangs erforderlichen Solltiefe nicht ausreichen könnte. Dennoch entschied C.________ in Kenntnis des tatsächlichen Taucherfah- rungsstands, J.________ zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» und damit zum Aus- bildungstauchgang vom 23.09.2019 zuzulassen. C.________ informierte als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» den von ihm als Kursleiter eingesetzten «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ nicht über die tatsächliche Tieftaucherfahrung der Teilnehmer zur Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor». Dabei unterliess er es namentlich, A.________ darüber zu informieren, dass J.________ über nur wenige Tieftauchgänge in mehr als 30 Meter Tiefe verfügte, die er zudem mehrheitlich im «Roten Meer» und damit unter völlig unterschiedlichen Rahmenbedingungen absolvierte, als sie im H.________(Gewässer) als Alpenrandsee herrschen und dass J.________ über entsprechend sehr geringe Tieftaucherfahrung verfügte. Diese ungenügende Instruktion führte dazu, dass A.________ davon ausging, einen Ausbildungstauchgang mit tieftaucherfahrenen Tauchlehrern durchzuführen und verhinderte, dass A.________ die Tauchgangsplanung am 23.09.2018 auf die Erfahrung und Fähigkeiten des J.________ ausrichtete und er – wie vorgesehen – mit den Kursteilnehmern in eine Tiefe von 35 bis 40 Metern abtauchte, statt die Tauchtiefe auf 30 bis maximal 35 Meter zu beschrän- ken. Dabei hätte A.________ dem Erfahrungsstand des J.________ tatsächlich mehr Rechnung ge- tragen, wenn er durch C.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre. Überdies führte die mangelhafte Instruktion des A.________ durch C.________ dazu, dass A.________ während des Tauchgangs nur ungenügend Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des J.________ nahm, was sich dadurch manifestierte, dass er zu schnell abtauchte und das langsamer abtauchende Team Q.________ / R.________ aus den Augen verlor. Weiter tauchte er nach dem kurzen Stopp des J.________ in ca. 30 Metern Tiefe langsam weiter ab, statt auf J.________ zu warten, was J.________ über dessen Erfahrungs- bzw. Komfortzone hinausbrachte und ihn überforderte. Überdies schätzte A.________ aufgrund der mangelnden Instruktion und seiner Unkenntnis betreffend die Er- fahrung und die Fähigkeiten des J.________ im weiteren Verlauf des Tauchgangs die Situation in 38 und in 31 Meter Tiefe – nämlich das zweimalige signalisieren des Zeichens «etwas nicht in Ordnung» durch J.________ und dessen später am Inflator befindliche Hand – falsch ein, erkundigte sich nicht nach dem Grund der Zeichengabe und vermochte die Situation nachfolgend nicht korrekt einzuschät- zen und angemessen darauf zu reagieren. Letztlich führte die mangelnde Instruktion über die fehlen- de Erfahrung des J.________ betreffend Tieftauchen in Tiefen von mehr als 30 Metern dazu, dass A.________ zu wenig mit J.________ kommunizierte und er seine Aufmerksamkeit in dem Moment,
14 als er J.________ im Freiwasser und ohne optische Referenz ca. 2 Meter über sich mit der Hand am Inflator sah, nicht auf J.________, sondern auf den Kompass richtete. Der über den tatsächlichen Er- fahrungsstand des J.________ ungenügend instruierte A.________ schätzte aufgrund dessen die Gefahrensituation falsch ein, erkannte die drohende Gefahr nicht und bezog diese nicht in seinen Entscheidfindungsprozess mit ein, sondern priorisierte die Navigation in Richtung des Schlickhangs, anstelle den Zustand von J.________ zu überprüfen und ihn entsprechend im Auge zu behalten und gegebenenfalls abzusichern, wie er es nach erfolgter umfassender Instruktion und im Wissen um die fehlende Tieftaucherfahrung von J.________ getan hätte. C.________ befand sich als «Course Director» anlässlich des Ausbildungstauchgangs vom 23.09.2018 nicht persönlich am Tauchplatz vor Ort. Dabei sahen die anwendbaren und einzuhalten- den Normen des Tauchverbandes U.________ vor, dass der «Course Director» bei Ausbildungs- tauchgängen anlässlich der Zusatzausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» vor Ort (aber nicht zwingend im Wasser) anwesend sein muss. Dadurch vermochte C.________ nicht sicherzustel- len, dass sich der von ihm eingesetzte «W.________ (Tauchlehrerkurs des Tauchverbands) Staff In- structor» A.________ hinreichende Kenntnisse über die konkreten Tieftaucherfahrungen der Kursteil- nehmer verschafft und die Tauchgangsplanung darauf ausgerichtet hatte. C.________ liess als sicherheitsverantwortlicher «Course Director» und gleichsam Kursanbieter zu, dass J.________ an der Ausbildung zum «Specialty Deep Diver Instructor» teilnahm, obschon C.________ ihn angesichts des tiefen Erfahrungsstandes bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte zu- lassen dürfen und er ihm hätte empfehlen müssen, von der Absolvierung des Kurses abzusehen und erst weitergehende Erfahrung in Tauchtiefen von mehr als 30 Metern bei Bedingungen, wie sie hin- sichtlich Sicht, Temperatur, Trübung und Dunkelheit in Alpenrandseen herrschen, zu sammeln. Weiter unterliess es C.________ pflichtwidrig unvorsichtig, den von ihm eingesetzten «W.________ (Tauch- lehrerkurs des Tauchverbands) Staff Instructor» A.________ ausreichend über die aktuelle praktische Erfahrung der Kursteilnehmer zu instruieren, was dazu führte, dass die fehlende Erfahrung des J.________ weder bei der Planung noch bei der Durchführung des Ausbildungstauchgangs vom 23.09.2018 oder beim Entscheidprozess des A.________ nach zweimaligem Anzeigen «etwas nicht in Ordnung» angemessen berücksichtigt wurde. Dabei hätte die Planung und Durchführung des Tief- tauchgangs in Kenntnis des Erfahrungsstandes des J.________ angepasst werden müssen und sie wäre auch tatsächlich angepasst worden, nämlich durch eine Reduktion der maximalen Tauchtiefe, langsameres Abtauchen, Nachfragen über die konkrete Befindlichkeit und die tatsächlich bestehen- den Probleme nach der Zeichengebung sowie engere Überwachung, Begleitung und Absicherung im Freiwasser. Überdies unterliess es C.________, anlässlich des Kurstauchgangs vom 23.08.2018 per- sönlich vor Ort zu sein. Dadurch schuf C.________ unvorsichtiger und erkennbarer Weise eine le- bensgefährliche Situation für J.________ und er kehrte vorgängig nicht alles ihm Zumutbare vor, um den Eintritt der geschaffenen Gefahr – nämlich des Tod des J.________ – zu verhindern. C.________ missachtete so in pflichtwidriger Weise sowohl die anwendbaren und einzuhaltenden Vorschriften des Tauchverbands U.________ als auch anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens und er beachtete die ihm als sicherheitsverantwortlichem «Course Director» obliegenden Sorgfaltspflichten nicht, wobei er unter Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten den unkontrollierten und viel zu schnellen Notaufstieg des J.________ im Freiwasser und damit dessen Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hät- te verhindern können. Nicht zum Vorwurf gemacht wird dem Beschuldigten 2 in der Anklageschrift hinge- gen ein Fehlverhalten bei der Delegation der Kursleitung an den Beschuldigten 1, ebensowenig lastet sie ihm ein Unterlassen näher definierter, gebotener Handlun- gen am Tauchplatz an. Die diesbezüglichen Rügen der Rechtsvertretung der Straf-
15 und Zivilklägerschaft im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags sind vor diesem Hintergrund nicht zu hören und es kann bei diesem allgemeinen Hinweis bleiben. Soweit das Rahmengeschehen rekapitulierend, wird an dieser Stelle auf eine Wie- derholung der unbestrittenen Elemente verzichtet und stattdessen auf E. 7.1. hier- vor verwiesen. Dasselbe gilt für diejenigen Elemente des Sachverhalts, welche Handlungen des Beschuldigten 1 betreffen und den Beschuldigten 2 einzig im Sin- ne einer Reflexwirkung tangieren; diesbezüglich wird für die bestrittenen und unbe- strittenen Elemente auf E. 7.2. hiervor verwiesen. Von den übrigen, nicht Handlungen des Beschuldigten 1 während des Tauchgangs betreffenden Elementen bestreitet der Beschuldigte 2 in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1 die Feststellungen in der Anklageschrift, wonach das Opfer eine mangelhafte Tieftaucherfahrung aufgewiesen habe, die U.________ (Tauchver- band)-Standards bzw. deren Zulassungsvoraussetzungen (zu) tief ansetzten und damit einhergehend, dass er um diese tiefe Ansetzung der Standards gewusst ha- be. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte 2 ganz grundsätzlich, dass vorliegend anerkannte Grundsätze sicheren Tauchens missachtet worden seien. Demgegenüber ist namentlich unbestritten, dass dem Beschuldigten 2 als Course Director die Kompetenz zur Kurszulassung und Brevetierung des Opfers nach ab- geschlossenem Kurs zukam und er das Opfer gestützt auf die U.________ (Tauch- verband)-Standards zum Kurs zulassen durfte. Ebenfalls unbestritten ist der Um- stand, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht über die konkrete Tief- taucherfahrung der Kursteilnehmenden informiert und dass er die in den U.________ (Tauchverband)-Standards statuierte Pflicht eines jeden Course Direc- tors, während des Kurstauchgangs am Tauchplatz anwesend zu sein, missachtet hat. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beschuldigten und diverser Zeugen und Zeuginnen, die zahlreichen polizeilichen Anzeige- und Berichtsrapporte sowie Fotodokumentationen, medizinischen Gut- achten, Berichte und Protokolle sowie die weiteren Unterlagen (insbesondere von U.________) korrekt aufgeführt; darauf wird verwiesen (pag. 1184 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die im oberinstanzlichen Verfahren hin- zugetretenen Beweismittel wird auf E. 3 hiervor verwiesen. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird nachfolgend an den entspre- chenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen.
16 9. Würdigung der Kammer 9.1 Vorbemerkungen 9.1.1 Vorbemerkung zum Aufbau/Beweisfragen Die Kammer folgt in ihrer Beweiswürdigung insofern der Vorinstanz, als sie die Prü- fung der Anklage nicht für jeden Beschuldigten einzeln, sondern nach thematischen Gesichtspunkten vornimmt. Dies erscheint angesichts dessen, dass für beide Be- schuldigten teilweise dieselben Beweisfragen zu klären sind, sowie angesichts der vorgenannten Reflexwirkung im vorliegenden Fall angezeigt. Wie in E. 7 hiervor ausführlich dargelegt, sind folgende Beweisfragen zu klären: Vor dem Tauchgang: 1. Setzen die Kurszulassungsvoraussetzungen bzw. die U.________ (Tauchver- band)Standards (zu) tief an und wussten die Beschuldigten dies? 2. War das Opfer ein erfahrener Tieftaucher? 3. Haben sich die Beschuldigten nach der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers erkundigt bzw. waren sie in Kenntnis seiner konkreten Tieftaucherfah- rung? Während des Tauchgangs: 1. Hat das Opfer auf 30 m Tauchtiefe einen Stopp hingelegt und unterliess es der Beschuldigte 1, auf das Opfer zu warten? 2. Ist der Beschuldigte 1 mit dem Opfer zu schnell abgetaucht? 3. Führten diese beiden Tauchmanöver beim Opfer zu einer taucherischen Über- forderung? 4. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der ersten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Zieltiefe von 38 m? 5. Wie verhielt sich der Beschuldigte 1 nach der zweiten Zeichengebung seitens des Opfers auf der Tiefe von ca. 30 m? 6. Was war die Todesursache? Diese Beweisfragen werden nachfolgend in der dargelegten Reihenfolge behandelt (E. 9.2. und 9.3. hiernach). 9.1.2 Vorbemerkungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Angesichts der gewählten Struktur der Beweiswürdigung erscheint es sinnvoll, zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten bereits vorab Stellung zu nehmen. Vorwegzunehmen ist, dass beide Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft ausgesagt haben, weshalb die Kammer grundsätzlich auf ihre Aussagen abstellt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1187 f.; S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); diese erkannte in den Aussagen des Beschuldigten 1 insbesondere zum zentralen Handlungsablauf Konstanz und Detailreichtum, lebhafte und wirklichkeitsnahe Schilderungen von In- teraktionen zwischen ihm und dem Opfer, das Zugeben von Erinnerungslücken,
17 das Fehlen von beschönigenden Darstellungen sowie anschauliche Erläuterungen der tauchspezifischen Vorgänge. Gleichermassen erachtete sie die Aussagen des Beschuldigten 2, namentlich bezüglich seiner Beziehung zum Opfer, seiner Aufga- ben als U.________ (Tauchverband) Course Director (insbesondere bezüglich der Prüfung der Kursteilnahmevoraussetzungen) sowie bezüglich seines Verstosses gegen die U.________ (Tauchverband)-Richtlinien aufgrund seiner Abwesenheit am Tauchplatz als «grundsätzlich stimmig, widerspruchsfrei und ohne Beschöni- gungen». Dass der Beschuldigte 2 infolge seiner Abwesenheit am Tauchplatz kei- ne Aussagen zum Tauchgang machen konnte, liegt auf der Hand. Das vorinstanz- lich Erwogene lässt sich ebenso für die oberinstanzlichen Einvernahmen der Be- schuldigten sagen. Diese zeichnen sich nicht zuletzt durch Konstanz und beachtli- chen Detailreichtum aus. Bedeutsame Widersprüche waren keine erkennbar. Soweit die Vorinstanz hingegen den Aussagen des Beschuldigten 1 betreffend eine allfällige Anpassung des Tauchgangs bei Kenntnis der konkreten Tieftaucherfah- rung des Opfers die Konstanz absprach, kann ihr nicht gefolgt werden: Der Be- schuldigte 1 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019 aus, in Kenntnis um die konkrete Tieftaucherfahrung des Opfers wäre er mit diesem «ein- fach eher auf 35 m [getaucht] und nicht auf 38 m» (pag. 248 Z. 370 f.), wohingegen er am 8. November 2019 aussagte, man wäre in einem ersten Schritt auf 35 m und
– wenn alles gut gelaufen wäre – auf 38 m getaucht (pag. 269 Z. 244 und 261). Auch am 9. Februar 2022 führte er aus, man wäre vielleicht zuerst bis 35 m ge- taucht und dann weiter auf 38 m (pag. 985 Z. 280 ff.). Dies bestätigte er am 25. Ja- nuar 2023 vor der Vorinstanz, indem er aussagte: «Wenn er mir gesagt hätte, dass er noch nie so tief getaucht war, dann hätten wir wohl 35 m angepeilt. Ich hätte ihn also gefragt, ob 35 m gut für ihn seien. Wenn er sich damit einverstanden erklärt hätte, dann hätten wir dies auch so gemacht» (pag. 1099 Z. 24 ff.). Die Differenzen in den Aussagen des Beschuldigten 1 sind wie gesehen marginal und stellen kei- nen eigentlichen Widerspruch dar. Es gilt zu beachten, dass vorliegend nicht Aus- sagen über eine objektive Tatsache zu beurteilen sind, sondern solche, welche ein hypothetisches Verhalten bei andersgelagerten Umständen beschreiben. Dass der Beschuldigte 1 hierzu über mehrere Einvernahmen und notabene vier Jahre hin- weg nicht ausnahmslos deckungsgleiche Antworten gab, ist auch vor diesem Hin- tergrund zu relativieren. Dies umso mehr, als sich aus sämtlichen Aussagen des Beschuldigten 1 übereinstimmend die hier wesentliche Tatsache ergibt, dass er in Kenntnis der tatsächlichen Tieftaucherfahrung des Opfers den Tauchgang ange- passt hätte und (zunächst) nur auf 35 m getaucht wäre. 9.1.3 Vorbemerkung zu den aktenkundigen Gutachten Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurde durch die sachverständigen Personen Dr. N.________ von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abtei- lung für Innere Medizin I / Notfall- und Intensivmedizin; Dr. L.________, Leitender Oberarzt der Medizinischen Notfallaufnahme der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland), Abteilung Innere Medizin I, sowie Dr. M.________ vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität X.________ (Stadt im Aus- land), ein tauchmedizinisches Gutachten erstellt (pag. 609 ff., datierend vom 30. März 2020; nachfolgend: amtliches Gutachten oder Hauptgutachten). Die amtlichen
18 Gutachter befassten sich darin eingehend und auf der Grundlage sämtlicher Ver- fahrensakten namentlich mit der Todesursache des Opfers und der Frage, ob bzw. wie der Unfalltod – aus medizinischer wie auch taucherischer Sicht – hätte verhin- dert werden können, mit der Tieftaucherfahrung des Opfers, den U.________ (Tauchverband)-Standards, den tauchspezifischen Vorgängen im Bereich des Tief- tauchens (insbesondere der Wirkung einer Inertgasnarkose auf Körper und Psy- che) sowie mit weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallhergang relevanten Fra- gen. Schliesslich nahmen die Gutachter Stellung zum Berichtsrapport von S.________ von der Seepolizei (pag. 92 ff.) wie auch zum Spezialbericht Tauchun- fall von T.________ vom Fachbereich Digitale Forensik (FDF; pag. 174 ff.). Das amtliche Gutachten wurde am 14. Juli 2020 von den Sachverständigen mit der Be- antwortung der parteiseitigen Ergänzungsfragen (nachfolgend: Ergänzungsgutach- ten) komplettiert (pag. 693 ff.). Wie hiervor in E. 3.2. bereits dargelegt, reichten beide Beschuldigten am 14. bzw.
15. August 2024 ein Parteigutachten von K.________, gemäss Eingabe des Be- schuldigten 2 ein «sehr erfahrener und renommierter Tauchexperte», ein, welches sich «ausführlich zu den hier interessierenden Fragen und den Vorwürfen im Straf- urteil der Vorinstanz» äussere und «fundiert zu diametral entgegengesetzten fach- lichen (tauchgangbezogenen) Schlussfolgerungen als die Vorinstanz mit ihrer Lai- enmeinung» komme (pag. 1403). Das Gutachten trägt den Titel «Sachverständi- gengutachten – Antworten auf Ihren Fragenkatalog vom 13. Juli 2024» und kritisiert mitunter das amtliche Gutachten bzw. widerspricht diesem in diversen, wesentli- chen Punkten (pag. 1406 ff.; nachfolgend: Parteigutachten). Dieses Parteigutach- ten wurde in der Folge – zumal dem Parteigutachter die Expertise und Erfahrung im Bereich des Tauchsports nicht abzusprechen ist – den amtlichen Gutachtern von der Universitätsklinik X.________ (Stadt im Ausland) zur Stellungnahme zuge- stellt; deren Stellungnahme datiert vom 20. November 2024 (pag. 1538 ff.; nachfol- gend: Stellungnahme zum Parteigutachten). Zur Bedeutung dieser beiden Gutachten im vorliegenden Strafverfahren gibt es Folgendes auszuführen: Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Parteigut- achtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterlie- genden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2.; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Parteigutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftrag- geber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Parteigutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Parteigutachter ist nicht un- abhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht ge- nommen worden zu sein. Es ist daher beim Parteigutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der beschuldigten Person nach deren Kri-
19 terien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder der Anklägerin. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen und Erfahrun- gen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachper- son erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Daher ist zweifelhaft, ob ein Parteigutachten die Überzeugungskraft eines gericht- lich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Partei- gutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu be- gründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestell- ten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigut- achten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Parteigutachten die Schluss- folgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, unterliegen Parteigutachten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 10a zu Art. 182). Einzutreten auf privat eingeholte Unterlagen hat das Gericht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch für Parteigutachten gilt, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit sprechen. Erforderlich ist überdies, dass Parteigutachten für die streitigen Be- lange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind (HEER, a.a.o., N 7 zu Art. 189). In casu werden die grundsätzlichen bundesgerichtlichen Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit von Parteigutachtern zusätzlich durch die parteigutachterliche Of- fenlegung einer beruflichen und finanziellen Nähe zum Beschuldigten 2 akzentuiert (pag. 1406). So stellt der Parteigutachter einleitend zu seinem Gutachten klar, dass der Beschuldigte 2 in der Vergangenheit bei ihm Kurse absolviert habe und er sei- ne Bücher zuweilen in der Schweiz bewerbe, wobei er bei entsprechenden Reisen die O.________ (Tauchschule) besuche und den Beschuldigten 2 treffe. Ferner habe er als U.________ (Tauchverband) Course Director eine Zeitlang dieselben Seminare und Symposien besucht wie der Beschuldigte 2. Die Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten 2 und dem Parteigutachter geht mithin vorliegend über das blosse Auftragsverhältnis im Zusammenhang mit der Erstellung des besagten Parteigutachtens hinaus. Demgegenüber stellen die amtlich bestellten Gutachter eingangs zu ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten klar, dass sie «weder per- sönliche noch finanzielle Konfliktinteressen zu jeglichen genannten Personen, Tauchschulen und Verbänden» haben (pag. 1540). Es kann somit vorab festge-
20 stellt werden, dass es sich bei den amtlichen Gutachtern um unabhängige Sach- verständige handelt, derweil der Parteigutachter in einem Auftragsverhältnis zum ihm beruflich und privat verbundenen Beschuldigten 2 steht, in dessen Tauchsport- geschäft er zugleich seine Bücher bewirbt. Hinzu kommt, dass bis zuletzt nicht offengelegt wurde, welche Akten dem Partei- gutachter für die Gutachtenserstellung zur Verfügung gestellt wurden; der Beschul- digte 2 konnte die entsprechende Frage nicht beantworten, sondern verwies statt- dessen auf seinen Anwalt (pag 1621 Z. 11 ff. und Z. 17 f.), und die Verteidigungen äusserten sich hierzu weder in ihren schriftlichen Eingaben noch in ihren Parteivor- trägen. Auch dem Parteigutachten ist kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Folglich bleibt unklar, auf welcher Aktengrundlage das Parteigutachten überhaupt erstellt wurde. In diesem Zusammenhang kann beispielhaft auf die Behauptung des Parteigutachters hingewiesen werden, wonach der Beschuldigte 1 im Wissen um mehr Taucherfahrung keine Notwendigkeit gesehen hätte, den Tauchgang anzu- passen (pag. 1422), was den hiervor zitierten, mehrfach getätigten und aktenkun- digen Aussagen des Beschuldigten 1 widerspricht, wonach er diesfalls eine anfäng- liche Reduzierung der Tauchtiefe angestrebt hätte. Ohne Kenntnis der Aktengrund- lage lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob dem Parteigutachter die entspre- chenden Aussagen nicht vorlagen oder ob das Parteigutachten (zumindest in die- sem Punkt) unsorgfältig ausgearbeitet wurde. Das amtliche Gutachten ist in dieser Hinsicht transparent und umfassend. Zu beachten gilt ferner, dass es sich beim Parteigutachter in erster Linie um einen erfahrenen Praktiker des Tauchsports ohne akademische Laufbahn handelt (vgl. etwa seinen Lebenslauf und die Liste seiner Publikationen auf pag. 1433 f.). Gera- de in medizinischer Hinsicht ist er vor diesem Hintergrund als Laie zu bezeichnen. Darauf lässt auch der Inhalt seines Parteigutachtens schliessen, ist dieses doch zu weiten Teilen anekdotisch und beruht es mehr auf eigenen Erfahrungswerten als auf wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen. Ferner bedient sich der Parteigut- achter wiederholt eigenen Mutmassungen und begnügt sich mitunter damit, den gutachterlichen Ausführungen pauschal zu widersprechen, ohne aber eine gegen- teilige, fundierte und wissenschaftlich abgestützte Antithese zu präsentieren. Da- durch bleibt die eigentliche Botschaft des Parteigutachters regelmässig unklar und es bleibt fraglich, inwiefern er (in teilweise relevanten Fragen) überhaupt eine von den amtlichen Gutachtern abweichende Meinung vertritt. Das Gesagte kann nicht zuletzt auch der Stellungnahme der amtlichen Gutachter zum Parteigutachten entnommen werden, in welcher diese wiederholt auf die rein anekdotischen und wissenschaftlich nicht standhaltenden bzw. gar widerlegten Be- hauptungen des Parteigutachters hinweisen. So etwa, wonach der Parteigutachter «als tauchmedizinischer Laie seine Meinung und Erfahrung beschreib[e]», bevor die amtlichen Gutachter im Einklang mit ihrem Hauptgutachten wissenschafts- und evidenzbasiert den Wirkungsmechanismus der Inertgasnarkose erläutern (pag. 1546). Besonders aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang die Antwort der amtlichen Gutachter auf die Äusserung des Parteigutachters, wonach nicht die Aufstiegsgeschwindigkeit, sondern das Anhalten der Luft für den Unfalltod ent-
21 scheidend gewesen sein müsse: «Dies ist eine völlig falsche und durchaus gefähr- liche Meinung von medizinischen Laien» (pag. 1550). Bei den amtlichen Gutachtern handelt es sich demgegenüber um akademisch aus- gebildete Mediziner und taucherische Fachpersonen einer Universitätsklinik, deren Einschätzungen auf empirischen Daten beruhen und wissenschaftlich fundiert aus- gearbeitet sind. Der Gutachter Dr. L.________ ist zudem gemäss eigenen Anga- ben Mitglied der länderübergreifenden D-A-CH Expertengruppe Tauchsicherheit, bestehend aus Tauchmedizinern, Tauchexperten (Polizei-, Feuerwehrtaucher etc.) und Vertretern der Tauchverbände (pag. 1543), wie auch der diving-concepts Scientific Research Group (der auch Dr. N.________ angehört, vgl. pag. 1538). Ferner sitzen die amtlichen Gutachter in Gremien für Tauchsicherheit und Tau- chunfallanalysen und führen an ihrer Universitätsklinik eine Taucherambulanz (pag. 1548 und 1550 f.), wodurch sie – anders als der Parteigutachter – über grosse Er- fahrung mit Tauchunfällen verfügen. Im Ergebnis können die amtlichen Gutachter gerade auch in (tauch-)medizinischen Belangen als weitaus fachkundiger bezeichnet werden als der Parteigutachter. Da- von zeugt nicht zuletzt ein Vergleich der beiden Gutachten: Während sich der Par- teigutachter in seinem Gutachten weitestgehend auf eigene Erfahrungen und grundsätzliche bzw. pauschale tauchtechnische Vorgänge stützt, analysieren die amtlichen Gutachter die konkreten medizinischen Befunde und ziehen gestützt auf wissenschaftliche und empirische Erkenntnisse ihre Schlüsse daraus. Sowohl das Hauptgutachten der amtlichen Sachverständigen wie auch deren Stellungnahme zum Parteigutachten erscheinen der Kammer äusserst schlüssig, umfassend, fun- diert und insgesamt lege artis erfolgt. Dem Parteigutachter gelingt es nicht im Ge- ringsten, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens zu begründen bzw. die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter zu erschüttern. Auf das amtliche Gutachten, das Ergänzungsgutachten sowie die Stellungnahme zum Parteigutach- ten ist bei der nachfolgenden Klärung der einzelnen Beweisfragen abzustellen. Vor dem Hintergrund, dass die taucherische Erfahrung sowie die taucherische Kompetenz des Parteigutachters nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. hierzu ins- besondere seinen im Parteigutachten abgedruckten Lebenslauf inkl. Liste seiner Publikationen auf pag. 1433 f.), sowie angesichts dessen, dass nachfolgend nicht bloss tauchmedizinische Fragen zu klären sind, ist das Parteigutachten indes nicht gänzlich ausser Acht zu lassen. Soweit die parteigutachterliche Meinung diejenige der amtlichen Gutachter stützt, kann das Parteigutachten ergänzend hinzugezogen werden. Der Vorrang des amtlichen Gutachtens gilt im Übrigen auch im Verhältnis zum rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM; pag. 466, 491 ff. und 584 ff.). Das IRM ist – wie die Vorin- stanz zutreffend ausgeführt hat – in Bezug auf Tauchunfälle wenig erfahren, zumal solche – gerade in ihrem Zuständigkeitsbereich – rare Ereignisse darstellen. So stellen die amtlichen Gutachter unter Bezugnahme auf die rechtsmedizinischen Feststellungen des IRM klar, dass deren Befundnahme sowie die histologischen, chemisch-toxikologischen Untersuchungen zwar sorgfältig und umfangreich gewe- sen seien und die radiologische Untersuchung des Leichnams wichtige Zusatzbe-
22 funde zu Tage gefördert habe, bezüglich der teilweise differierenden Befundinter- pretationen indessen zu berücksichtigen sei, «dass Tauchunfälle im rechtsmedizi- nischen Untersuchungsgut sehr seltene Ereignisse [seien]. Nur bei Vorliegen sämt- licher Untersuchungsergebnisse einschließlich der technischen Auswertungen, Un- tersuchungen des Equipments und Analysen der konkreten und vorangegangenen Tauchgänge [können] aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse gezo- gen und diese in der Gesamtschau korrekt interpretiert werden» (pag. 660). Dem- entsprechend mangelt es dem IRM in Bezug auf Tauchunfälle nicht zuletzt infolge spärlicher Vergleichsfälle am nötigen Fachwissen, weshalb die Staatsanwaltschaft für ein fundiertes, fachspezifisches Gutachten ausländische Spezialisten hinzuzie- hen musste, welche über das zur Beurteilung des vorliegenden Falles nötige Fachwissen verfügen (vgl. für die eingehende Würdigung der Vorinstanz E. 9.3.6. hiernach). 9.1.4 Vorbemerkung zur Ausgangslage und zur Rollenverteilung In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten und deren Verteidigungen in ihrer Argumentation bisweilen die eindeutige Rollenverteilung bzw. den eigentlichen Sinn des zur Diskussion stehenden Tauchgangs ausser Acht liessen, ist vorab ausdrücklich das Folgende klarzustellen: Der vorliegend zu beurteilende Tauchun- fall ereignete sich im Rahmen eines praktischen Tauchgangs eines Tauchkurses, in welchem das Opfer als Tauchschüler teilnahm. Dieses meldete sich für den vom Beschuldigten 2 als Course Director sowie Mitinhaber und Geschäftsführer der O.________ (Tauchschule) angebotenen Kurs an und bezahlte die entsprechende Gebühr. Der Beschuldigte 2 liess das Opfer zum Kurs zu und delegierte die Kurs- durchführung an den Beschuldigten 1, welcher den Theorieteil und die beiden prak- tischen Tauchgänge als Instruktor leitete. Ziel des inkriminierten Tauchgangs war es, den Kursteilnehmenden – und damit unter anderem dem Opfer – die Auswir- kungen zunehmender Tiefen auf den Druck (mittels Tennisballs), auf Farben (mit- tels Farbkarte) und auf kognitives Handeln (mittels Rechenaufgaben) zu demons- trieren. Der Beschuldigte 1 plante und überwachte den Kurs, die Kursteilnehmen- den hätten ihrerseits die vom Beschuldigten 1 geplanten Aufgaben ausführen sol- len. Ziel des Opfers war es, nach Abschluss des Kurses zum Specialty Deep Diver Instructor brevetiert zu werden. Der Umstand, dass das Opfer bei Antritt des Kur- ses bereits Tauchinstruktor war (jedoch nicht für dieses Spezialgebiet), ändert an dieser Ausgangslage und der klaren und unbestrittenen Rollenverteilung (Opfer als Tauchschüler, Beschuldigter 1 als Tauchlehrer) nichts. 9.2 Vor dem Tauchgang 9.2.1 Kurszulassungsvoraussetzungen
a) Gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards Vorliegend unbestritten ist, dass das Opfer die vom Tauchverband U.________ vorgegebenen Kurszulassungsvoraussetzungen für den «Specialty Deep Diver In- structor»-Kurs erfüllte, zumal es über die dafür erforderliche Brevetierungsstufe mitsamt der nötigen Anzahl geloggter Tauchgänge verfügte. Der Vollständigkeit halber ist indes vorab festzuhalten, dass die in den U.________ (Tauchverband)- Standards ebenfalls festgeschriebene Mindestanzahl von 10 Tieftauchgängen kei-
23 ne Kurszulassungs-, sondern eine Brevetierungsvoraussetzung darstellt, die mithin erst bei Kursabschluss erfüllt sein muss (vgl. U.________ (Tauchverband) Instruc- tor Manual, S. 178). Zumal U.________ (Tauchverband) im Bereich des Sporttau- chens jeden Tauchgang unter 18 m und bis 40 m als sog. Tieftauchgang definiert (U.________ (Tauchverband) Deep Diver Instrucor Guide, S. 6 und 21; anders das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual [18-30 m]), reichen somit 10 Tauchgänge unter 18 m aus, um zum «Specialty Deep Diver Instructor» breve- tiert zu werden. Eine Differenzierung der Tieftaucherfahrung nach Gewässern, Aus- rüstung oder konkreter Tiefe sieht U.________ (Tauchverband) hingegen nicht vor. Die U.________ (Tauchverband)-Standards orientieren sich – wie die Beschuldig- ten und deren Verteidigungen oberinstanzlich vorgebracht haben – an den interna- tional anerkannten ISO-Normen, welche darauf abzielen, u.a. die Sicherheit von Dienstleistungen zu gewährleisten. Die für den Tauchsport entwickelten ISO- Normen dienen als Grundlage für die Standards nahezu aller weltweiten Tauchver- bände (vgl. pag. 1411 [Parteigutachten], pag. 1541 [Stellungnahme zum Parteigut- achten] wie auch die vom Beschuldigten 1 eingereichten Auszüge aus den ISO- Normen auf pag. 1268 ff.). Die amtlichen Gutachter bezeichnen die ISO-Normen als «sicherheitsrelevante Mindestanforderungen», welche jedoch nicht jegliche Tauchumgebung (von der Arktis über europäische dunkle Kaltwasserseen bis zum tropischen Strömungstauchen) abdecken könnten. Daher sei es sinnvoll, wenn- gleich nicht verpflichtend, als Tauchausbilder die Standards für die vorgesehenen Tauchgewässer entsprechend anzuheben. Dass diese Mindestanforderungen im Vergleich zu anderen risikobehafteten Tätigkeiten deutlich niedriger seien, sei ein generelles Problem während der Tauchausbildung; U.________ (Tauchverband) sei also weder besser noch schlechter als andere Verbände (pag. 1541 [Stellung- nahme zum Parteigutachten]). Im Hauptgutachten illustrieren die amtlichen Gutach- ter ihre These folgendermassen (pag. 659; Hervorhebungen im Original): Ein generelles Problem betrifft Ausbildung und Standards der verschiedenen Tauchverbände. Die meisten Tauchverbände schreiben eine Tauchgangszahl von nur etwa 70-150 (je nach Tauch- verband) vor, um Tauchlehrer zu werden. Bei U.________ (Tauchverband) kann man die Ausbildung vom Tauchanfänger bis zum Tauchlehrer in einer Mindestzeit von nur 6 Monaten und mit 100 Tauchgängen absolvieren. Die Anzahl der Tauchgänge entspricht übrigens nicht den Tauch- stunden. Bei einer durchschnittlichen Tauchgangszeit (vor allem in heimischen Gewässern) von etwa 30-45 min hätte der Tauchlehrer dann eine Taucherfahrung von nur 50-80 h. Dabei spielt es in der Ausbildung keine Rolle, ob man die Tauchgänge im sub/tropischen Warmwasser macht oder im kal- ten, dunklen Bergsee mit schwierigen Sichtverhältnissen. Es wird also wenig bis gar nicht zwischen Warm- und Kaltwassertauchgängen unterschieden (mit Ausnahme der Ausrüstungskonfiguration). Mit dieser Mindestausbildung ist der Tauchlehrer dann berechtigt, mit kompletten Tauchneulingen im Bergsee ins Wasser zu gehen und diese auszubilden. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass Tauchschüler im kalten Bergsee mit schlickigem Untergrund, insbesondere beim Tieftauchen, zur Gänze auf den Tauchlehrer angewiesen sind. Eine Rettung im Notfall gelingt in der Praxis leider oft nicht. Die Dunkelziffer bei Zwischenfällen wo Tauchschüler und Tauchlehrer sich verlieren und der Schüler aus Panik etc. alleine einen Notaufstieg macht, ist leider sehr hoch und wird in den Tauchun- fallstatistiken, in denen meistens nur fatale Ereignisse oder Druckkammerbehandlungen registriert werden, nicht abgebildet.
24 Wenn man das Tauchen mit anderen Risikosportarten vergleicht, so stellt man rasch fest, dass beim Bergsport oder Flugsport die Anforderungen für einen Instruktor wesentlich höher und auf- wendiger sind. Die Dropout-Quote bei Instruktorkursen im Bereich Bergsport oder Flugsport liegt bei bis zu 50%, im Tauchsport hingegen wird oft mit einer Bestehensgarantie geworben. Ein Tauchlehrer hat, ebenso wie ein Bergführer oder ein Fluginstruktor, die Verantwortung für einen Schüler in einem Bereich, in dem innerhalb kürzester Zeit eine lebensbedrohliche Situation entstehen kann. Unter die- sem Blickwinkel ist es daher nicht nachvollziehbar, dass die Anforderungen im Tauchsport ver- gleichsweise so gering sind. Da die (meisten) Tauchverbände an keine staatlichen oder gesetzlichen Vorgaben gebunden sind, überwiegt mitunter das finanzielle Interesse, was ein weiterer Grund dafür sein dürfte, dass die Mindeststandards sehr niedrig gehalten werden. Darüber hinaus findet die Mehrzahl aller weltweiten Tauchgänge und Ausbildungen im Warmwasser statt, wo die Anforderun- gen deutlich geringer sind als im Kaltwasser und bei schlechter Sicht. In konkret begutachteten Fall wurden im Wesentlichen alle Standards eingehalten. Laut U.________ (Tauchverband) ist für die Abnahmeberechtigung „Tieftauchen“ eine Tieftaucherfahrung von nur 10 Tieftauchgängen für den Instruktor vorgeschrieben. Die Zusatzausbildung dauert dann in der Re- gel nur 2 Tauchgänge und berechtigt den Tauchlehrer, seine Schüler selbst in diesem Sonderbrevet auszubilden. Herr J.________ absolvierte (laut U.________ (Tauchverband) Credentials im Spezial- bericht Tauchunfall von Herrn T.________) im Zuge seiner Brevetierung zum Y.________ (Tauchleh- rerstufe des Tauchverbands) Instruktor (im Juni 2018) innerhalb von 3 Monaten und 18 Tauchgängen die Abnahmeberechtigung für 9 (!) Specialties. […] Aus tauchmedizinischer Sicht beginnt das echte Tieftauchen aber erst ab etwa 30 m Tiefe, da hier die Auswirkungen der Inertgasnarkose relevant werden und die physischen und psychischen Anforde- rungen exponentiell ansteigen. Tatsächlich hatte Herr J.________ wenig bis gar keine Tieftaucherfah- rung, insbesondere bei diesen Tauchbedingungen. […] Auch die Aussagen von Herrn Q.________ und Frau R.________, wonach beide sich auf dieser Tiefe eigentlich nicht wohlgefühlt hätten und Frau R.________ den Kurs nur aufgrund des guten Angebots gemacht habe, zeigen, dass Ausbildungen bzw. Brevetierungen viel zu früh und mit deutlich zu wenig Erfahrung durchaus gängige Praxis sind. […] Aus tauchmedizinischer Sicht müssten die Anforderungen für Instruktorausbildungen vor al- lem im Kaltwasser deutlich gesteigert werden. […] Diesen einleuchtenden Ausführungen ist zu folgen. Sie bestätigen nicht zuletzt die Feststellung des Parteigutachters (pag. 1411), wonach die U.________ (Tauchver- band)-Standards mit den übrigen internationalen Tauchstandards bezüglich Si- cherheit vergleichbar seien und U.________ (Tauchverband) insofern nicht tiefere Anforderungen (insbesondere an die Kurszulassung) stelle. Vor diesem Hinter- grund und angesichts ihrer normierten Grundlage erachtet die Kammer die Be- zeichnung der U.________ (Tauchverband)-Standards als vergleichsweise tief, sehr tief oder auch zu tief als nicht sachgerecht. Keine Zweifel bestehen für die Kammer hingegen – im Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen – darüber, dass die U.________ (Tauchverband)-Standards tief ansetzen: Um den Instruktorenkurs im Spezialgebiet des Tieftauchens absolvieren zu kön- nen, werden weder hohe Anforderungen an die effektive Tieftaucherfahrung der Kursteilnehmenden gestellt noch wird die Erfahrung an gewisse Tauchbedingun- gen (z.B. Warm-/Kaltwasser oder Tiefe) geknüpft, im Gegenteil: Jeder Tauchgang unter 18 m wird dem Kursteilnehmenden als Tieftauchgang anrechnet. Daraus folgt
25
– wie der Beschuldigte 2 bestätigte (pag. 996 Z. 145) –, dass eine Person den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs antreten und auf 40 m tauchen könnte, ohne dass diese zuvor jemals unter 30 m getaucht ist. Dies ist insofern bedeutsam, als die Tauchbedingungen in einer Tauchtiefe zwischen 18 m und 40 m enorm variie- ren (so insbesondere ab 30 m, vgl. pag. 641 oder auch der U.________ (Tauch- verband) Deep Diver Instructor Guide, S. 21) und mit zunehmender Tauchtiefe di- verse physische, medizinische und psychologische Effekte hinzutreten bzw. diese Ansprüche «exponentiell» ansteigen (pag. 641 ff., zu erwähnen ist insbesondere die Stickstoff- bzw. Inertgasnarkose [sog. «Tiefenrausch»], nachfolgend: Inertgas- narkose). Damit einhergehend führt auch der Parteigutachter aus, neuere Z.________ (anderer Tauchverband)-Standards verlangten eine schrittweise Annäherung an grössere Tiefen, «indem 2-Sterne-Taucher auf eine Tiefe von 30 Meter limitiert sind und erst eine Spezialausbildung Tieftauchen abschliessen müs- sen, um auf 40 Meter zu tauchen, wie das bei U.________ (Tauchverband) schon seit langem geregelt ist» (pag. 1412). Der Bemerkung des Parteigutachters, wo- nach Tieftauchgänge nicht anspruchsvoller als andere Tauchgänge und ohne er- schwerende Faktoren seien, da die Motorik die gleiche bleibe und keine neuen Fer- tigkeiten benötigt würden, haben die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme entschieden und in überzeugender Weise widersprochen (pag. 1540): Diese Aussagen können wir aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen und sind wissenschaftlich auch nicht haltbar. Wie bereits ausführlich in unserem Gutachten (S. 12 ff) beschrieben, beeinträchtigt die Inertgasnarkose („Tiefenrausch“) JEDEN Taucher mit zunehmender Tauchtiefe in unterschiedli- cher Ausprägung. Dies ist allgemeiner Konsens und wissenschaftlich mehr als ausreichend belegt. Stickstoff führt zu Veränderungen von Wahrnehmung und Handlung, zu einer Verlangsamung der Reaktionsgeschwindigkeit, zu Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik. Alle diese Einschränkungen haben großen Einfluss auf die motorische, sensorische und kognitive Leistungsfähigkeit des Tauchers, adäquate, richtige und schnelle Entscheidungen bei auftretenden Problemen zu treffen Darüber hinaus kommen doch neue Fertigkeiten hinzu, die der Taucher in der Tiefe beherrschen soll- te. Besonders der Freiwasseraufstieg ohne optische Referenz (z.B. bei Verlust der Orientierung oder einem gravierenden Problem) ist für viele Taucher eine Herausforderung, da die empfohlene Auf- stiegsgeschwindigkeit nicht überschritten werden soll. Durch den großen Druckunterschied wird die Tarierung mit abnehmender Tiefe immer schwieriger, da zunehmend mehr Gas aus Tarierweste und Trockentauchanzug abgelassen werden muss. Die Dauer der Betätigung des Inflatorknopfes der Ta- rierienheit ist unterschiedlich lang und es bedarf allein aus diesem Fakt wesentlich mehr an taucheri- scher Erfahrung, um eine adäquate Tarierung in der Tiefe herzustellen und noch mehr, um einen kon- trollierten Freiwasseraufstieg aus der Tiefe zu beherrschen. Auch die Tatsache, dass alle Tauchver- bände weltweit ein Tiefenlimit im Beginnerbereich setzen (ca. 20 m) und Spezialkurse wie Tieftau- chen, Tarierung, „Blauwassertauchen, Freiwassertauchen“ etc. anbieten, zeigt, dass beim Tieftau- chen gehörige zusätzliche Anforderungen bestehen. Da mit zunehmender Tauchtiefe in der Regel auch die Temperatur abnimmt (insbesondere in Seen), muss mit dickerer Ausrüstung (Handschuhe, Kopfhaube, Unterzieher etc.) getaucht werden. Dies beeinflusst die Tarierung und vor allem die Moto- rik. Darüber hinaus spielt in diesem Tiefenbereich auch die Dekompression eine Rolle, da der Tau- cher die Tiefen- und Zeitlimits im Blick haben muss. Schlussendlich sind in der Tiefe der Atemwider- stand und auch der Gasverbrauch deutlich höher und es steigt die Wahrscheinlichkeit für das Auftre-
26 ten von Problemen wie schlechtere Sicht (Dunkelheit) und im Kaltwasser für Vereisungen des Atem- reglers oder von Inflatoren. Zusammengefasst sind Tieftauchgänge ganz klar und evident immer anspruchsvoller als Flachwas- sertauchgänge (unter vergleichbaren Bedingungen), insbesondere, wenn Probleme auftreten. Diese erhöhten Anforderungen sind nur durch Adaption und Training zu kompensieren (siehe Gutachten S. 17 ff). Kommt hinzu, dass auch die unterschiedlichen Gewässer (Warm- oder Kaltwasser- tauchgang bzw. Meer oder Alpenrandsee) wesentliche Unterschiede aufweisen, was nicht nur die Gutachter feststellen, sondern auch beide Beschuldigten bestätig- ten (pag. 1098 Z. 30, auch Z. 18 ff. und 35 f., wonach Tauchen im See anspruchs- voller sei, sowie pag. 1611 Z. 4 und pag. 1619 Z. 12, wonach sie einen im Meer er- fahrenen Taucher nicht auch als erfahrenen Taucher in einem Alpenrandsee be- zeichnen würden). Der Parteigutachter bezeichnete die («oft zu hörende») Behaup- tung, «wer hier tauchen kann, kann überall tauchen», als «extrem gefährlich», da jeder Tauchplatz seine eigenen Herausforderungen habe, und bezeichnete die Un- terschiede in verschiedenen Gewässern (auch innerhalb eines Sees oder Meeres) als «extrem» (pag. 1418). Der Parteigutachter ging anhand eines Beispiels sogar so weit, seiner Erfahrung in anderen Tauchgebieten jegliche Relevanz abzuspre- chen, wenn er an einem Ort mit ihm unbekannten Bedingungen unterrichten wolle (pag. 1421). In Anbetracht dessen ist umso bemerkenswerter, konnte sich das Op- fer, um an einem Tauchlehrerkurs in einem Alpenrandsee teilzunehmen, sämtliche Tieftauchgänge im Roten Meer anrechnen lassen. Nach dem bisher Gesagten ist nicht nur angesichts der tiefen Anforderung an die Tieftaucherfahrung, sondern auch in Anbetracht der fehlenden Differenzierung hin- sichtlich der Art der gesammelten Erfahrung (insb. Gewässer und Ausrüstung) von tiefen U.________ (Tauchverband)-Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs auszugehen. Dieser Ansicht waren im Übrigen selbst die Beschuldigten: So führte der Beschul- digte 1 aus, er würde sich für den Specialty Deep Diver Instructor-Kurs Teilnehmer mit mehr Erfahrung wünschen (pag. 1611 Z. 21), und die Tieftauchgänge des Op- fers seien seiner Meinung nach «eigentlich zu wenig», dieser habe aber gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards teilnehmen dürfen (pag. 267 Z. 183 ff., bestätigt auf pag. 982 Z. 188). Auch brachte er zu Protokoll, dass er die Messlatte höher, nämlich bei 20-30 Tauchgängen, ansetzen würde (pag. 246 Z. 276 ff., so auch pag. 1610 Z. 30). Der Beschuldigte 2 hingegen erachtete es als «logisch», dass das Opfer nach dem Kursabschluss nicht gleich unterrichtet, sondern erst noch weitere Erfahrung gesammelt hätte (pag. 997 Z. 174 ff.) bzw. dass er ihn nicht als Instruktor eingesetzt hätte, da er solche mit mehr Erfahrung genommen hätte (pag. 997 Z. 189). Damit manifestierte er – wie auch der Beschuldigte 1 – seine Kenntnis um die tiefen U.________ (Tauchverband)-Anforderungen, zumal er ge- willt war, das Opfer zum Tieftauchlehrer zu brevetieren, obgleich er dessen Erfah- rungsstand für nicht ausreichend erachtete, um ihn auch tatsächlich entsprechende Tauchgänge leiten zu lassen. Der Widerspruch ist offenkundig. Im Übrigen erscheint die vom Beschuldigten 2 angedachte – und mit Blick auf das Parteigutachten offenbar gängige – Reihenfolge, zuerst einen Kurs zum Instruktor
27 abzuschliessen, um anschliessend Erfahrung auf dem entsprechenden Gebiet zu sammeln, sinnwidrig. Daran vermögen auch die gegenteiligen und mit zwei Bei- spielen (Unterwasserfotografie und Tauchen in Wildbächen) untermauerten Be- hauptungen des Parteigutachters nichts zu ändern (pag. 1420 f.): Weshalb es sinn- voll sein sollte, jemanden, der die Grundsätze der Unterwasserfotografie oder des Tauchens in Wildbächen nicht kennt, zunächst einen Kurs zum Instruktor besuchen bzw. das Lehrerbrevet erlangen zu lassen, damit dieser selbständig Tauchlehrer ausbilden darf, bevor er Erfahrung auf dem Spezialgebiet sammeln geht, er- schliesst sich der Kammer nicht. Wie die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnah- me zum Parteigutachten ausführen, wäre weitaus sinnvoller, zunächst Spezialkur- se für Tauchschüler zu besuchen, anschliessend in diesem Bereich Erfahrung zu sammeln und erst danach das Instructor-Brevet für dieses Spezialgebiet zu erlan- gen. Dass man als Tauchlehrer den Schülerkurs einfach überspringe, gleich die Ausbildungsberechtigung mache und erst danach Erfahrung sammle, sei nicht nachvollziehbar und in ausnahmslos allen anderen Risikosportarten (Klettern, Bergführung etc.) ausgeschlossen (pag. 1544). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Specialty Deep Diver Instructor-Kurs bei der O.________ (Tauchschule) gemäss Angaben der Beschuldigten sowie mit Blick auf deren Kursausschreibung Erfahrung im Tieftauchen voraussetzt (siehe sogleich), und auch die amtlichen Gutachter halten in ihrem Ergänzungsgutachten fest, dass diese Ausbildung nicht dazu da sei, dem Instruktor das Tieftauchen beizubringen (pag. 700). Dass ohne besondere Erfahrung auf einem Spezialgebiet gleich zum Instruktorkurs geschritten werden kann, der dazu berechtigt, selbst Tauchschüler auszubilden, bekräftigt die These der tiefen Standards. So erscheint vorliegend erstaunlich, konnte das Opfer den Instruktorkurs absolvieren, ohne aber den Specialty Deep Diver Kurs als Teilnehmer absolviert zu haben (pag. 108).
b) Gemäss Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) Gemäss der Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) wurde zum fragli- chen Specialty Deep Diver Instructor-Kurs zugelassen, wer über die Brevetierung als U.________ (Tauchverband) Open Water Scuba Instructor (Y.________(Tauchlehrerstufe des Tauchverbands)) sowie über «Erfahrung im Tieftauchen» verfügte (pag. 168). Die O.________ (Tauchschule) scheint demnach auf den ersten Blick strengere Anforderungen an die Kursteilnehmenden zu stellen als U.________ (Tauchverband), wovon auch S.________ von der Seepolizei in seinem Berichtsrapport ausging (pag. 96). Diese Annahme wurde jedoch vom Be- schuldigten 2, Mitinhaber und Geschäftsführer der O.________ (Tauchschule) (vgl. etwa pag. 316 Z. 48 f.) sowie zuständiger Course Director des zur Diskussion ste- henden Kurses, dementiert. Die Kursausschreibung orientiere sich an den U.________ (Tauchverband)-Standards bzw. sei analog anzuwenden (pag. 319 Z. 165 i.V.m. Z. 157 ff.; pag. 994 Z. 73, wonach sich der Begriff «Erfahrung» auf die Erfüllung der U.________ (Tauchverband)-Standards beziehe und nicht höhere Voraussetzungen verlangt würden). Damit ist auch gesagt, dass die in der Kurs- ausschreibung als «Voraussetzung» bezeichnete Anforderung «Erfahrung im Tief- tauchen» vage, interpretationsbedürftig und vorliegend insofern irreführend ist, als auch hier – mit Verweis auf die U.________ (Tauchverband)-Standards – die erfor-
28 derlichen 10 Tieftauchgänge nicht schon bei Kursantritt, sondern erst bei Kursab- schluss erreicht werden müssen. Von einer eigentlichen Tieftaucherfahrung als Kursvoraussetzung kann demnach auch bei der Kursausschreibung der O.________ (Tauchschule) nicht gesprochen werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigten offenbar un- terschiedliche Vorstellungen von dieser Voraussetzung gemäss Kursausschreibung hatten: Der Beschuldigte 1 verwies für die «Erfahrung im Tieftauchen» bei der poli- zeilichen Einvernahme auf die U.________ (Tauchverband)-Richtlinien, welche «dies mit mindestens 10 Tauchgängen auf einer Tiefe unter 30m» definierten (pag. 246 Z. 276 ff.). Diese Richtwerte erwähnte er auch noch gegenüber der Staatsan- waltschaft eigeninitiativ im freien Bericht (pag. 263 Z. 33 ff.: «Was zur Prüfung gehört, ist das sie überhaupt Tauchlehrer sind und im Logbuch hätten sie mindes- tens 10 Tieftauchgänge über 30m vorweisen müssen»), wobei er letztlich anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestand, damals eine falsche Auf- fassung gehabt zu haben (pag. 1097 Z. 29 ff. und Z. 38 f.). Der Beschuldigte 2 hin- gegen ging seinerseits von 10 Tauchgängen zwischen 20-40 m Tiefe aus, die für den Abschluss des Kurses erforderlich seien (pag. 319 Z. 157 ff), und ging fälschli- cherweise davon aus, dass das U.________ (Tauchverband) Instructor Manual ei- nen Tieftauchgang als einen Tauchgang tiefer als 21 m, später dann 20 m, definie- re (pag. 322 Z. 302; pag. 980 Z. 116 ff.). Wie auch der Parteigutachter in Bezug auf den Beschuldigten 1 hervorhob, wäre zu erwarten, dass den Beschuldigten als U.________ (Tauchverband)-Tauchlehrer, Course Director und Tauchschulinhaber die Zulassungsvoraussetzungen und die einschlägigen Normen des U.________ (Tauchverband) bezüglich Tauchtiefe bekannt sein würden (pag. 1422). Im Ergebnis ist für die Kammer erstellt, dass die U.________ (Tauchverband)- Standards tief sind, aber angesichts ihrer normierten, international anerkannten Grundlagen und im Vergleich zu anderen weltweit tätigen Tauchverbänden nicht als «zu tief», «sehr tief» oder «vergleichsweise tief» bezeichnet werden können. Ebenfalls erstellt ist, dass die O.________ (Tauchschule) nicht höhere Anforderun- gen an die Kurszulassung als U.________ (Tauchverband) stellte und insofern ebenfalls tiefe Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor- Kurs vorsah. Schliesslich bestehen für die Kammer keine Zweifel darüber, dass die Beschuldigten um die tiefen Standards bzw. Zulassungsvoraussetzungen wussten, was sich nicht zuletzt aus ihren hiervor zitierten Aussagen ergab. Demgegenüber ist unbestritten und erstellt, dass das Opfer diese (tiefen) Mindestvoraussetzungen gemäss U.________ (Tauchverband)-Standards erfüllte und der Beschuldigte 2 diesen gestützt auf diese Standards zum Kurs zulassen durfte. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass das Opfer auch ein erfahrener Taucher war. 9.2.2 Tieftaucherfahrung des Opfers Das Opfer wurde am 17. Juni 2018 und somit rund 3 Monate vor dem Ausbildungs- tauchgang zum U.________ (Tauchverband) Open Water Scuba Instructor (Y.________(Tauchlehrerstufe des Tauchverbands)) brevetiert. Gemäss Logbuch absolvierte es insgesamt 156 Tauchgänge (Tauchzeit 94 Stunden) in einer Durch- schnittstiefe von 14.7 m. Er wies zudem 7 Tieftauchgänge unterhalb von 30 m auf, wobei er 5 davon im Roten Meer absolvierte. Die maximal erreichte Tauchtiefe lag
29 bei 33.2 m, im Kaltwasser 31.8 m (vgl. zusammenfassend pag. 179 f. und pag. 654). Das Opfer hatte demnach einzig 2 Tauchgänge im Kaltwasser unterhalb von 30 m vorzuweisen, nur einer davon im Trockentauchanzug. In diesem Jahr war es zudem erst sein zweiter Tauchgang im Trockentauchanzug (und sein erster im die- sem Tiefenbereich; pag. 1542). Der letzte Tauchgang unter 30 m absolvierte das Opfer am 15. Mai 2018 (30.9 m Tiefe) im Roten Meer (vgl. Logbucheintrag Nr. 126). Das amtliche Gutachten schliesst aus diesen Zahlen das Folgende (pag. 655): «Diese Tauchgangsdaten zeigen, dass Herr J.________ nur einen einzigen Tauchgang bei ähnlichen Bedingungen wie beim Unfalltauchgang hatte (unterhalb von 30 m Tiefe, 3 bar) zu Veränderungen von Wahrnehmung und Haltung, zu einer Verlang- samung der Reaktionsgeschwindigkeit, zur Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik». Der Beschuldigte 1 nannte als typische Symptome einer Inertgasnarkose beispiel- haft ein Trunkenheitsgefühl, ein Unwohlsein, unscharfes Sehen oder ein Kribbeln (pag. 252 Z. 587, so auch pag. 264 Z. 91). Das Hauptgutachten führt sodann eine Auflistung sowie eine Tabelle auf, welche die Anzeichen und Symptome einer In- ertgasnarkose in verschiedenen Tiefen darstellt. Zwischen 30-50 m werden verzö- gerte Reaktionen auf visuelle und auditive Stimuli, Rechenfehler und Fehlentschei- dungen, Einschränkung motorischer Fähigkeiten, milde Amnesie, übermässiges Selbstvertrauen, Euphorie oder Beklemmung/Angst/Unwohlsein genannt (pag. 636 f.). Gemäss diesem Gutachten treten Symptome einer Inertgasnarkose überwie- gend erst ab Tauchtiefen von über 30 m auf, wobei sich die Symptome mit zuneh-
36 mender Tauchtiefe schneller und ausgeprägter entwickeln, so dass sehr plötzlich Wahrnehmungsfähigkeit und Selbstkontrolle verloren gehen. Nebst dem Umstand, dass die Anfälligkeit für eine Inertgasnarkose sehr individuell sei und von der Ta- gesverfassung abhänge, beeinflussten bzw. verstärkten namentlich Kälte, Dunkel- heit, schlechte Sicht, Stress, Angst und Nervosität die Narkose. Um bei einem Auf- treten einer Inertgasnarkose die unerwünschten Symptome zu lindern bzw. rück- gängig zu machen, reiche es in der Regel aus, auf flachere Tiefen (<30 m Tiefe, <3 bar pN2) aufzutauchen (pag. 637). Auch eine Verringerung der Abtauchgeschwin- digkeit und/oder die Einhaltung eines kurzen Stopps vor Erreichen der Maximaltiefe helfe einigen Tauchern, die Auswirkungen der Inertgasnarkose zu verringern, wo- bei diese Praktiken weder wissenschaftlich validiert seien noch von den grossen Tauchverbänden vorgeschrieben oder empfohlen würden (pag. 639). 9.3.1 Tauchtiefe 30 m: Stopp und fehlendes Warten Der Beschuldigte 1 dementierte oberinstanzlich den angeklagten Sachverhalt, wo- nach das Opfer auf der Tauchtiefe von ca. 30 m einen Stopp eingelegt habe, der- weil er weiter abgetaucht sei. Vielmehr habe er (der Beschuldigte 1) sich umge- dreht, um nach dem anderen Buddy-Team (R.________ und Q.________) Aus- schau zu halten; dabei sei er «wie ein Käfer» auf dem Rücken gewesen. Dadurch, dass das Opfer währenddessen neben ihm gestanden sei, habe sich bereits ein Abstand von ca. einem Meter ergeben (massgebend sei nämlich für die Position unter Wasser der Tauchcomputer am Arm des Tauchers). Er habe das Opfer aber berühren können (pag. 1606 Z. 10 ff.). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft stellte der Beschuldigte 1 klar, dass die Distanz von 4-5 m in Tat und Wahrheit kleiner, etwa 2-3 m bzw. 1-2 Armlängen, betragen habe. Das Opfer sei relativ aufrecht im Wasser gestanden, was die Distanz auf dem Computer zusätzlich erhöhe (pag. 978 Z. 38 ff.). Seine Drehung auf 30 m zum Ausschauhalten nach dem zweiten Buddy-Team schilderte der Beschuldigte 1 bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einver- nahme wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft jeweils im freien Bericht, sprich zu einem Zeitpunkt, als ihm noch kein entsprechender Vorwurf gemacht worden war (pag. 222 Z. 85 f. und pag. 264 Z. 74). Er habe das andere Buddy-Team (bzw. dessen Lampen) in einer Distanz von 5-6 m gesehen, weshalb er mit dem Opfer weiter abgetaucht sei. Gemäss schriftlicher Eingabe des Beschuldigten 1 (pag. 845 Rn. 15. f.) entspreche dieser Vorgang (umdrehen – schauen – zurückdrehen) den 24 Sekunden des Stopps. Auch das Opfer habe sich umgedreht, sei dabei jedoch nur noch ganz langsam abgetaucht. Wenn man somit die Tauchprofile übereinan- derlege, könne man erkennen, dass sich das Opfer kurzzeitig etwas oberhalb vom Beschuldigten 1 befunden habe. Letzterer sei in dieser Phase „rücklings" (wie ein Käfer auf dem Rücken, Kopf etwas höher als der Rest des Körpers [ca. 30° Win- kel]), Kopf in Richtung See gewesen; das Opfer dagegen „bäuchlings" eher aufge- richtet (ca. 70° Winkel), Kopf in Richtung Land. Allein durch diese Positionen erge- be sich eine Entfernung von ca. 2-3 Armlängen, obschon man nahe beieinander sei; beide hätten einander gut sehen und kommunizieren können (so auch schon in seiner Schlusseinvernahme auf pag. 978 Z. 39 ff. sowie pag. 985 Z. 305 ff.: «In dieser Rückwärtslage gleitete ich ein Stück nach unten und er in seiner Position
37 nicht. Es ging hier nicht darum einen Stopp zu machen, um sich an die Tiefe zu gewöhnen, denn wir tauchten sehr langsam ab, es ging alleine darum das andere Buddy-Team zu sehen, weil es um die Ecke ging»). Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind auch in diesem Punkt konstant, schlüssig und mit den übereinandergelegten Tauchprofilen vereinbar (vgl. pag 185 f.). Das Ausschauhalten nach dem anderen Buddy-Team erscheint auch vor dem Hinter- grund der dortigen Kante am Canyon einleuchtend und sinnvoll. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Stopp auf Initiative des Beschuldigten 1 und nicht des Op- fers – etwa aufgrund eines Problems, Unwohlseins oder von Stress – erfolgt ist. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens führten die amtlichen Gutachter zwar aus, das Opfer habe möglicherweise Angst und Unwohlsein aufgrund des wegtauchen- den Partners gehabt und das Nachtauchen habe Stress verursacht, was eine Inert- gasnarkose verstärkt haben könnte (pag. 699). Die dieser Antwort zugrundeliegen- de Ergänzungsfrage der Straf- und Zivilklägerschaft basiert indes auf der (widerleg- ten) Annahme, wonach das Opfer den Zwischenstopp «alleine vorgenommen [ha- be], während sein Tauchpartner weiter getaucht [sei]», und zielte thematisch auf die Wirksamkeit eines solchen Stopps zur Vorbeugung einer Inertgasnarkose ab (pag. 698). Die Mutmassung der amtlichen Gutachter ging demnach von einer fal- schen Prämisse aus. Gleichzeitig führten die amtlichen Gutachter auch aus, weder die geringe Druckdifferenz von 4-5 m noch der kurze Zeitraum von etwa 16 Sekun- den des erhöhten Abtauchvorgangs hätten wahrscheinlich gasphysiologisch zu ei- ner verstärkten Inertgasnarkose geführt (pag. 699), und stellten andernorts sogar fest, der eingelegte Stopp könnte die einsetzende Inertgasnarkose geradezu ge- mildert haben (pag. 697). Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass der nachweislich vom Beschuldigten 1 provozierte Zwischenstopp beim Opfer etwas ausgelöst hätte, noch dass dessen Abtauchgeschwindigkeit nach dem kurzzeitigen Stopp ausserhalb des Üblichen lag (16 m/min, vgl. pag. 696), weshalb mit den Gutachtern davon auszugehen ist, dass der Stopp auf 30 m gasphysiologisch keine Auswirkungen auf das Opfer hatte (pag. 699). Im Ergebnis ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass das Opfer den Stopp von sich aus einlegte und der Beschuldigte 1 nicht auf diesen wartete, mit der Folge, dass sich das Opfer überfordert fühlte. Die auf dem Tauchprofil sichtbare Divergenz der Tauchprofile ist auf das nachvollziehbare und glaubhaft geschilderte Tauchmanö- ver des Beschuldigten 1 zurückzuführen. 9.3.2 Zu schnelles Abtauchen Auch ein zu schnelles Abtauchen erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als nicht erstellt: So gehen die amtlichen Gutachter mit den Beschuldigten einig, dass die Abtauchgeschwindigkeit von 7-8 m/min zwischen 10 m Tauchtiefe bis auf die Ma- ximaltiefe von etwa 38 m «sehr langsam» war. Auch die kurzzeitig höhere Ge- schwindigkeit von 16 m/min lag gemäss einhelliger Meinung im Bereich des Übli- chen (vgl. pag. 696). Im Übrigen stellen die Gutachter klar, es sei unwahrschein- lich, dass das schrittweise oder langsamere Abtauchen an diesem Tag eine Inert- gasnarkose bzw. das Unfallereignis hätte verhindern können (pag. 649). Der angeklagte Sachverhalt ist in diesem Punkt nicht erstellt.
38 9.3.3 Überforderung und Zwischenfazit Eine Überforderung des Opfers wird in der Anklageschrift nur im Zusammenhang mit den soeben abgehandelten Sachverhaltselementen (Zwischenstopp und zu schnelles Abtauchen) erwähnt. Nachdem beide Vorwürfe widerlegt bzw. nicht er- stellt sind, ist mit der Vorinstanz nicht von einer Überforderung des Opfers im an- geklagten Sinne auszugehen. Vielmehr kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass der Tauchgang bis zu diesem Zeitpunkt planmässig verlief. 9.3.4 Verhalten des Beschuldigten 1 nach der ersten Zeichengebung auf ca. 38 m Die Geschehnisse in der Zieltiefe sind grundsätzlich unbestritten; der Beschuldig- te 1 hat diese – wie auch sein Verhalten und seine damaligen Überlegungen – wie- derholt und zuletzt oberinstanzlich ausführlich und anschaulich beschrieben (pag. 1607 Z. 5 ff.): So führte er übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen aus, das Opfer habe ihm – in der Zieltiefe angekommen – auf die Schulter geklopft und ihm seinen Tauchcomputer gezeigt, wodurch er (der Beschuldigte 1) gewusst habe, dass dieser die besprochene Grenze zur Nullzeit erreicht habe (vgl. auch pag. 264 Z. 78 ff., wonach die besprochene Restnullzeit 4 Minuten betragen habe). Somit sei es in einem nächsten Schritt um die Übungen gegangen, weshalb er dem Opfer die Farbkarte übergeben habe (gleich geschildert auf pag. 978 Z. 26 f. sowie pag. 979 Z. 89 f.). Er (der Beschuldigte 1) habe sich abgedreht, um nach dem an- deren Buddy-Team zu schauen, bevor ihn (nach ca. 5-10 Sekunden) das Opfer wieder angetippt habe. Der Beschuldigte 1 habe sich daraufhin zum Opfer zurück- gedreht, woraufhin dieses das tauchspezifische Handzeichen für ‘etwas stimmt nicht’ gemacht habe. Das Opfer habe dies – anders als noch zuvor bei den Druck- ausgleichsproblemen, als es ihm angezeigt hatte, dass etwas mit seinem Ohr nicht stimme – ohne weitere Ergänzung getan. Er habe das Opfer angeschaut, habe aber nichts Auffälliges gesehen (so etwa auch auf pag. 1100 Z. 19 ff., wonach er ihn «abgescannt» habe, aber nichts Offensichtliches habe erkennen können, z.B. dass das Opfer kalt, einen Krampf oder Wasser in der Brille gehabt habe; sowie pag. 264 Z. 87 ff., wonach das Opfer ruhig austariert gewesen sei). Der Beschul- digte 1 sei von einer Inertgasnarkose ausgegangen, weshalb er sich entschlossen habe, mit dem Opfer aufzutauchen (so etwa auch pag. 252 Z. 585 f.). Hierfür habe er das Zeichen des Opfers (‘etwas stimmt nicht’) mit einem Zeichen bestätigt und vor dessen Nase das Handzeichen zum Aufsteigen gegeben (vgl. auch pag. 264 Z. 89 f.). Das Opfer habe nicht signalisiert, dass es unten bleiben wolle, und sei einfach ganz ruhig mitaufgetaucht. Er (der Beschuldigte 1) sei der Meinung, dass das Opfer etwas gespürt habe und dies nicht richtig habe einordnen können, es aber nichts so Schlimmes gewesen sei, dass es den Tauchgang abbrechen, direkt auftauchen oder sich an der Wand hätte halten wollen (so auch auf pag. 989 Z. 442 ff.). Das Opfer sei ruhig vor ihm geschwebt und es habe «absolut keinen Anlass [gegeben], etwas zu haben» (pag. 1607 Z. 34 ff.). Das Opfer sei alles andere als le- thargisch, nervös oder handlungsunfähig gewesen (pag. 1608 Z. 4 f.; so auch be- reits auf pag. 252 Z. 580 ff. [«nicht mit seiner Lampe herumgefuchtelt»], pag. 273 Z. 423 [«er hat sich nicht an mir oder der Wand gehalten»]; pag. 1100 Z. 28 f.; Z. 43 f. und pag. 1100 Z. 8 f. [«Wenn er sich an mir oder der Wand gehalten hätte,
39 mit der Lampe gefuchtelt hätte etc., hätte ich reagiert – aber es war Null Komma Null Null»]). Man habe sich dann gegen die Wand gedreht, habe mit den Lampen die Wand angeleuchtet und sei ganz langsam – mit 8 m/min – der Wand nach bis auf etwa 30 m aufgestiegen, weil dort der Steilhang in den Schlickhang übergehe und durch das Aufsteigen auf diese Höhe die Intertgasnarkose hätte verschwinden sollen (pag. 1608 Z. 7 ff.; so auch auf pag. 1100 Z. 36 ff.). Die Tauchprofile bestäti- gen den gemeinsamen Aufstieg um rund 5 m auf 31 m (vgl. pag. 185). Der Sachverhalt in der Zieltiefe, namentlich das dortige Verhalten des Opfers und des Beschuldigten 1 sowie der gemeinsame, kontrollierte und am Steilhang ent- langführende Aufstieg bis auf ca. 30 m sind damit erstellt. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Beschuldigten 1 ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er beim Opfer keinerlei Panik festgestellt hat. Zumal er von einer Inertgasnarkose ausgegangen ist, welche bei reduzierter Tauchtiefe abklingt, entschied sich der Beschuldigte 1 für einen Aufstieg um ca. 10 m. Während dieses ersten Aufstiegs ist ihm das Opfer normal gefolgt (vgl. auch sogleich). Ob dieses Verhalten des Beschuldigten 1 unter den konkreten Umständen korrekt und angemessen war, oder aber er – wie in der Anklageschrift beschrieben – an- ders hätte (re)agieren sollen und ihm dementsprechend eine Sorgfaltspflichtverlet- zung anzulasten ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (E. 11.4.2 hiernach). Nichtsdestotrotz ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nach dieser ersten Zeichengebung – nicht zuletzt aufgrund der vermuteten Inert- gasnarkose, deren vielseitige und unberechenbare Auswirkungen er kannte – hätte in erhöhter Alarm- und Reaktionsbereitschaft sein sollen. 9.3.5 Verhalten des Beschuldigten 1 nach der zweiten Zeichengebung auf ca. 30 m Der Beschuldigte 1 gab, wie hiervor bereits dargelegt, wiederholt an, er sei beim Opfer von einer Inertgasnarkose ausgegangen, weshalb er mit diesem aufgestie- gen sei; geplant sei ein Aufstieg um ca. 10 m gewesen, wobei der effektive Aufstieg lediglich 5 m betrug (vgl. pag. 222 Z 96; pag. 187, Punkt 6). Den weiteren Tauch- gang beschrieb der Beschuldigte 1 wie folgt: Während des gemeinsamen Aufstiegs habe er das Opfer gefragt, wie es ihm gehe, und sei überrascht gewesen, als dieses das Zeichen ‘etwas stimmt nicht’ wieder- holt habe (pag. 272 Z. 359 f.; pag. 1608 Z. 15 ff. und pag. 1101 Z. 1, wonach er die Erwartung gehabt habe, dass das Opfer sagen würde, es sei alles ok). Das Opfer habe dies erneut mit einer «absoluten Ruhe ohne ein weiteres Zeichen» gemacht, weshalb er (der Beschuldigte 1) sich entschieden habe, weiter aufzutauchen (pag. 1608 Z. 20 f.). Weil an dieser Stelle aber der Steilhang zum Schlickhang übergehe, und man wegen der Fragerei etwas höher gekommen sei, habe er den Grund bzw. die Wand nicht mehr genau gesehen. Um den Grund als Referenz wiederzufinden, habe er auf den Kompass geschaut und sich vom Opfer «abge- dreht», d.h. er habe dieses aufgrund der wegen der Brille nur eingeschränkten pe- ripheren Sicht nicht mehr gesehen (pag. 1608 Z. 22 ff.; vgl. auch pag. 253 Z. 624 ff.; pag. 265 Z. 94 ff. und 275 Z. 403 f.). Der Beschuldigte 1 habe sich je nach Aus-
40 richtung der Kompassnadel um 5-10 Grad abdrehen müssen, um den Weg zu fin- den. Während er dies getan habe, habe er einen Schlag in der Schulterregion ge- spürt, entweder von der Flosse oder vom Bein das Opfers, weswegen er sich zu diesem zurückgedreht habe (pag. 1608 Z. 32 ff.). Er habe das Opfer leicht über sich gesehen, wobei der Beschuldigte 1 anmerkte, dass, wenn das Bein des Op- fers auf seiner Schulterhöhe gewesen sei, er bereits per se 1.5 Meter Abstand zum Kopf des Opfers gehabt habe; man sei also eigentlich nebeneinander gewesen. Das Opfer habe zu diesem Zeitpunkt die Hand am Inflator gehabt. Also habe er sich wieder dem Kompass gewidmet, was etwa 5-10 Sekunden gedauert habe (pag. 1608 Z. 38 ff.; andernorts sprach er von «wohl 15 Sekunden», pag. 265 Z. 106 f.). Als er wieder geschaut habe, sei das Opfer weggewesen (pag. 1609 Z. 1). Bis dahin sei man aber nicht in einer Notsituation gewesen (pag. 1609 Z. 3 ff., so auch pag. 254 Z. 671 ff.; pag. 271 Z. 341 ff.). Diesen Ablauf schilderte der Beschuldigte 1 im Laufe des Verfahrens grundsätzlich konstant. Er gab insbesondere mehrfach an, das Opfer sei (mit dem Kopf) ca. 2 Meter über ihm gewesen, als er die Hand am Inflator gehabt habe, und dass er angenommen habe, dieses würde mit der Hand am Inflator entweder abbremsen oder zu ihm runtertauchen (pag. 252 Z. 612 ff.; pag. 265 Z. 103 ff.; pag. 273 Z. 414 f.; pag. 1102 Z. 18 f.). Gegenüber der Vorrichterin gab der Beschuldigte 1 sodann auf die Frage, weshalb er das Opfer nicht gesichert habe, an, er habe hierfür abso- lut keinen Bedarf gesehen. Das Opfer sei ruhig gewesen und habe gut reagiert, man sei nebeneinander aufgestiegen. Wenn es sich an ihm oder an der Wand ge- halten oder mit der Lampe gefuchtelt hätte, hätte er reagiert. Auch sei das Opfer beim Auftauchen nicht schneller gestiegen oder abgesackt. Nach den Regeln von U.________ (Tauchverband) sichere man in einer solchen Situation nicht (pag. 1101 Z. 7 ff., so auch bereits auf pag. 273 Z. 425 ff.). Gegenüber dem Staatsanwalt führte der Beschuldigte 1 auf die Frage, ob er – gerade im Hinblick auf die Inertgasnarkose und angesichts dessen, dass man mit dem Inflator entwe- der Luft ablasse oder einblase – nicht auch damit hätte rechnen müssen, dass das Opfer einen Notaufstieg plane oder mit dem Inflator etwas völlig Unkalkulierbares tun würde, aus, in dem Moment nicht darüber nachgedacht zu haben (pag. 273 Z. 417 ff.). Im Nachhinein könne man sich diese Frage sicher stellen, man sei aber im Aufstieg gewesen, alles sei ruhig und unauffällig gewesen. Die Frage, warum er sich nicht spätestens nach dem Schlag und der Beobachtung der Hand am Inflator entschieden habe, sich auf das Opfer statt auf die Geräte zu fokussieren, beant- wortete der Beschuldigte 1 dahingehend, dass es nichts Ungewöhnliches sei, einen Schlag oder eine Berührung vom Tauch-Buddy zu spüren, weil man nahe beiein- ander tauche, es sei auch kein Schütteln oder Halten gewesen (pag. 272 Z. 385 ff.). Vor oberer Instanz verneinte der Beschuldigte 1 schliesslich die Frage, ob er in diesem Moment Augenkontakt mit dem Opfer gehabt habe; dies sei in dieser Posi- tion nicht möglich gewesen (pag. 1614 Z. 40). Die amtlichen Gutachter folgerten in ihrem Ergänzungsgutachten, die Aussagen und Auswertung des Tauchprofils leg- ten nahe, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 zu ihm geschaut und es die Hand am Inflator gehabt habe, mit dem unkontrollierten Notaufstieg be- gonnen habe, wohingegen der Beschuldigte 1 fälschlicherweise angenommen ha- be, das Opfer würde seine Tarierung korrigieren wollen (pag. 701).
41 Dieses Rahmengeschehen, wie es vom Beschuldigten 1 geschildert wurde, ent- spricht dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift und kann als erstellt erachtet wer- den. Dieses spielte sich in einer Tiefe von rund 30 m und damit in einem Bereich ab, in dem die Inertgasnarkose nach wie vor ihre Wirkung entfalten konnte (pag. 187). Unklar bleibt, ob die vom Beschuldigten 1 wahrgenommene Berührung im Schulterbereich vom Opfer gewollt war oder aber rein zufällig geschah. Diese Frage kann offenbleiben, zumal sie das Ergebnis nicht beeinflusst. Hinzuweisen ist schliesslich auf folgende Aussage des Beschuldigten 1: Dieser gab betreffend das Handzeichen ‘etwas stimmt nicht’ zu Protokoll, man werde so aus- gebildet, dass dieses Zeichen allein nicht ausreiche. Die Ausbildung beinhalte, dass man das genaue Problem in Erfahrung bringen müsse (pag. 251 Z. 562 ff.). Zudem erklärte der (zweifelsohne erfahrene) Beschuldigte 1, es sei ihm noch nie passiert, dass jemals zweimal jemand in kurzer Zeit das Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ gegeben und er beim zweiten Mal auch mit dem Zeichen ‘jetzt ist alles gut’ gerechnet habe (pag. 272 Z. 357 ff.). Auf diese Umstände wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 9.3.6 Todesursache Während sich der Beschuldigte 1 zum zweiten Mal dem Kompass zuwandte, stieg das Opfer gemäss Tauchgangsdaten in 56 Sekunden aus einer Tiefe von 30 m auf 6 m auf, wobei der Notaufstieg gemäss dem ‘Spezialbericht Tauchunfall’ ein typi- sches Profil anzeige, das zwischen 20 m und 10 m immer steiler werde (pag. 187 i.V.m. der Korrektur der amtlichen Gutachter bezüglich Aufstiegszeit auf pag. 663). Das Opfer scheine in dieser Phase noch bei Bewusstsein gewesen zu sein und die zu hohe Geschwindigkeit realisiert zu haben, was ihm durch den Tauchcomputer mit akustischen Impulsen und visuell vermittelt worden sei. Ab ca. 10 m bis 8 m Tiefe dürfte das Opfer eine Bremsung eingeleitet haben; nach 9 Minuten Tauchzeit sei es auf 4.92 m zu stehen gekommen. Das Opfer habe beim Abbremsen aber zu viel Luft aus dem Jacket gelassen, sodass es sofort wieder zu sinken begonnen habe. Das Profil weise hier im «Sinkflug» eine Gleichmässigkeit auf, die vermuten lasse, dass das Opfer in dieser Phase keinerlei Einfluss mehr auf den Verlauf sei- nes Tauchgangs genommen habe; möglicherweise sei es also bereits bewusstlos gewesen (pag. 187). Unbestritten ist, dass der Todeseintritt erst nach dem Lufta- blass eingetreten sein kann, zumal das Ablassen von Luft ein aktives Handeln und somit eine Handlungsfähigkeit voraussetzt. Erst danach trat beim Opfer Bewusstlo- sigkeit und in der Folge der Tod ein (vgl. pag. 187 [Spezialbericht Tauchunfall], pag. 628 und pag. 633 [amtliches Gutachten], pag. 493 [Rechtsmedizinisches Ak- tengutachten]). Beim Sporttauchen hat sich gemäss dem amtlichen Gutachten eine maximale Auf- tauchgeschwindigkeit von 10 m/min etabliert, um das mögliche Blasenaufkommen zu minimieren. Ebenso würden ein tiefer Stopp von 2-3 Min. auf halber Maximaltie- fe und ein Sicherheitsstopp von 3 Min. auf 5 m Tiefe beim Auftauchen empfohlen, um das Wachstum von eventuell bereits vorhandenen Blasen zu stoppen (pag. 652). Die Folgen eines zu schnellen Aufstiegs erläutern die amtlichen Gut- achter wie folgt (pag. 651 f.; Hervorhebungen im Original):
42 Höhere Auftauchgeschwindigkeiten [Anmerkung der Kammer: als die etablierte von 10 m/min] sind aus mehreren Gründen gefährlich und müssen unbedingt vermieden werden. […] Eine zu schnelle Druckreduktion [führt] zu einer Überschreitung der Übersättigungstoleranz der Gewebe wodurch In- ertgas ausperlen und eine Dekompressionserkrankung (decompression illnes - DCI) entstehen kann. Diese Tatsache wird mit zunehmender Tauchtiefe und Tauchdauer wichtiger, da sich dann mehr Inertgas gelöst hat und folglich beim Auftauchen auch mehr bzw. schneller Gas ausperlen kann. Aber auch kurze Aufenthalte in größeren Tiefen können zu Dekompressionssymptomen führen, wenn die Auftauchgeschwindigkeit zu groß und damit die Druckreduktion zu schnell erfolgt. Da sich bei na- hezu jedem Tauchgang Mikroblasen bilden, können diese Bläschen durch einen schnellen Aufstieg wachsen und eine kritische Größe erreichen. Insbesondere bei körperlichen Vorbefunden (persistie- rendes Foramen ovale - PFO, oder Lungenshunt - Verbindung zwischen Arterien und Venen in der Lunge) können diese Blasen auf die arterielle Kreislaufseite übertreten und eine arterielle Gasembolie (AGE) verursachen, die zu schwerwiegenden Symptomen führt. Eine schnelle Druckreduktion birgt darüber hinaus auch das Risiko eines Barotraumas, also einer Verletzung durch Druckveränderung. Im menschlichen Körper existieren mehrere gasgefüllte Hohl- räume (z.B. Lunge, Nasennebenhöhlen, Mitteiohr, Darm etc.), die Druckveränderungen ausgesetzt sind. Das diesbezüglich sensibelste Organ ist die Lunge. Die Lunge besteht aus vielen kleinen Lun- genbläschen, in denen der Gasaustausch stattfindet. Sind diese Strukturen durch z.B. Schleim (Ver- kühlung, Rauchen) oder Asthma/chronische Atemwegserkrankungen verlegt oder verengt, kann die sich beim Aufstieg ausdehnende Luft nicht schnell genug entweichen und folglich kann es zu lokalen Verletzungen („Zerreißen“) der Lunge (Airtrapping) kommen. Die hauchdünnen Lungen- bläschen (Alveolen) sind sehr empfindlich auf Druckschwankungen (Überdruck/Unterdruck). Je nach dem wo an der Lunge diese Verletzungen auftreten, können in kürzester Zeit lebensbedrohliche Zu- stände entstehen (Lungenriss/Pneumothorax, Spannungspneumothorax, Mediastinalemphysem, AGE etc.). Ein randständiger Lungenriss führt zu einer Luftansammlung im Brustraum (Pneumothorax). Hierbei strömt Luft aus der Verletzung in den Pleuraraum. Da damit der Unterdrück aufgehoben wird, fällt die Lunge zusammen. Im schlimmsten Fall strömt mit jedem Atemzug weitere Luft in den Pleura- raum wodurch ein Spannungspneumothorax entsteht und innerhalb von Sekunden bis Minuten Be- wusstlosigkeit/Tod eintritt. Tritt Luft aus der Verletzung in den Mittelfeilraum ein (Mediastinum, der Raum zwischen den Lungen), so kann sie durch das lockere Gewebe bis zum Hals hochsteigen. Dies führt zu einem Mediastinal- und Hautemphysem. Bei zentralen Lungenrissen tritt Gas sowohl in den venösen wie auch den arteriellen Lungenkreislauf ein. Insbesondere der Übertritt von Atemgas aus der Lunge in den arteriellen Blutkreislauf (arterielle Gasembolie - AGE) ist dabei eine gefürchtete Komplikation. Gas/Gasblasen werden hierbei durch den arteriellen Kreislauf in das Herz, das Ge- hirn/Rückenmark und in die gesamte Peripherie gedrückt, wo sie Blutgefäße verstopfen (Embolie). Durch die Verstopfung der Gefäße kommt es zu einer Hypoxie (Sauerstoffunterversorgung) im umlie- genden Gewebe und zum Absterben der Zellen. Je nach Gasmenge bzw. Blasengröße und Loka- lisation können Lähmungen, Schlaganfallsymptome oder Herzinfarkte bis hin zum Tod eintre- ten. Auch bezüglich Barotraumata ist die Aufstiegsgeschwindigkeit entscheidend, da ein schneller Aufstieg zu möglicherweise fatalen Verletzungen führt, die unter Einhaltung einer normalen Aufstiegsgeschwindigkeit nicht auftreten würden. Besonders Raucher, Taucher mit einer Erkäl- tung oder mit chronischen Atemwegserkrankungen (z.B. Asthma, Lungenemphysem) haben ein er- höhtes Risiko für Lungenüberdruckverletzungen. Diese Taucher sollten generell sehr langsam Auf- tauchen und auf den letzten 10 m bis zur Oberfläche die Aufstiegsgeschwindigkeit nochmals auf ca. 5 m/min reduzieren.
43 Der Aufstieg des Opfers aus 30.5 m Tiefe bis auf 4.9 m Tiefe sei – so die amtlichen Gutachter weiter – innerhalb von 56 Sekunden erfolgt, was einer Durchschnittsge- schwindigkeit von 27.4 m/min entspreche. Allerdings sei der Aufstieg nicht linear erfolgt, so dass erst im flachen Bereich (etwa 10 m Tiefe) die Maximalgeschwindig- keit von 53.4 m/min erreicht worden sei. Dekompressionsphysiologisch sei gerade im flacheren Bereich (vor allem von 10-0 m) die Aufstiegsgeschwindigkeit essenti- ell, da in diesem Bereich die relativen Druckschwankungen am grössten seien: Wenn man konstant mit 10 m/min auftauche, dann dauere für eine Druckhalbierung der Aufstieg von 40 m Tiefe (5 bar) auf 15 m Tiefe (2.5 bar) 2.5 min, der Aufstieg von 10 m Tiefe (2 bar) an die Oberfläche (1 bar) erfolge jedoch nur in einer Minute. Bei beiden Aufstiegen werde der Druck halbiert, jedoch habe man in der Tiefe dafür 2.5 Mal so lange Zeit wie im Flachwasser. Das bedeute, dass das Opfer mit einer extrem schnellen Geschwindigkeit insbesondere im kritischen Bereich von 10 m Tiefe nach oben gestiegen sei. Die Obduktionsbefunde und die computertomogra- phische Bildgebung zeigten enorme Gasmassen in Herz, Lungen, Halsweichteilen, Gehirn und Abdomen. Es sei davon auszugehen, dass der extrem schnelle Auf- stieg ursächlich für ein zentrales Ereignis (Barotrauma der Lunge) gewesen sei, wodurch nachfolgend große Gasmassen in das Herz und den arteriellen und venö- sen Kreislauf gedrückt worden seien. Gasblasen führten insbesondere im arteriel- len System je nach Menge, Größe und Lokalisation innerhalb kürzester Zeit zu De- kompressionssymptomen bis hin zum Tod. Die erhebliche Menge an Gas in nahe- zu allen Körpergeweben sei daher mit Sicherheit todesursächlich gewesen. Mit an- deren Worten resultierte die zu schnelle Aufstiegsgeschwindigkeit in einer Ausdeh- nung der Atemgase und sodann in zentralen Lungenrissen. Durch diese Lungenü- berdruckverletzungen seien enorme Gasmassen in das Herz und in herznahe Ge- fässe gedrückt worden, was sodann zum Tode geführt habe (pag. 633 und pag. 652 f.). Infolgedessen schlussfolgerten die amtlichen Gutachter, dass der To- deseintritt des Opfers nur dadurch zu verhindern gewesen wäre, wenn die Ge- schwindigkeit des Aufstiegs früher reduziert worden wäre (pag. 634). Bei ihrer Analyse des Ursprungs des zu schnellen Aufstiegs stellten die amtlichen Gutachter in ihrem Ergänzungsgutachten fest, dass das Tauchprofil des Opfers ei- nen sehr plötzlichen und steilen Aufstieg von 30.5 m Tiefe bis auf 27.3 m in 8 Se- kunden mit einer Aufstiegsgeschwindigkeit von mehr als 24 m/min zeige. Dann re- duziere sich die Aufstiegsgeschwindigkeit kurz und nehme anschliessend wieder innerhalb von wenigen Sekunden (8-10) auf die extrem hohe Geschwindigkeit von 40-60 m/min zu. Dies lasse den Schluss zu, dass der Aufstieg nicht durch passive Übertarierung (d.h. das Opfer hätte etwas zu viel Luft im Jacket/Anzug gehabt und wäre dadurch langsam nach oben gestiegen), sondern durch aktives Lufteinströ- men mittels Inflator initiiert worden sei. Das bedeute, dass das Opfer den Inflator gedrückt habe (ca. 2-5 Sekunden) und innerhalb weniger Sekunden (8-12) ausser- halb des Sichtbereichs des Beschuldigten 1 gewesen sein musste (12 Sekunden nach Beginn des Aufstiegs habe sich das Opfer bereits auf 26 m Tiefe befunden). Dies decke sich mit den Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er das Opfer seit- lich oberhalb von sich mit der Hand am Inflator gesehen und er sich dann für etwa 10-15 Sekunden von diesem weggedreht habe, um den Kompasskurs zu bestim- men (pag. 699).
44 Die Vorinstanz prüfte ihrerseits drei mögliche Gründe für die zu schnelle Aufstiegs- geschwindigkeit (Fehlmanipulation des Tauchjackets bei voller Gewahr durch das Opfer, das Vorliegen eines technischen Defekts sowie das Vorliegen eines physi- schen Grundes, weshalb das Opfer nicht mehr zu vernünftigem Handeln fähig ge- wesen wäre). Eine Fehlmanipulation des Tauchjackets aus Unachtsamkeit und bei vollem Bewusstsein erachtete sie als sehr unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen, da der Tauchcomputer das Opfer vor entsprechenden Fehlern gewarnt und es letztlich davor bewahrt hätte. Auch das Vorliegen eines technischen Defekts ver- neinte die Vorinstanz gestützt auf den Fachbericht Seepolizei vom 23. April 2019 (pag. 108), wonach keine Hinweise auf eine defekte Tauchausrüstung des Opfers gefunden worden seien. Ferner könne aus der Feststellung im Nachtrag Tauchun- fall vom 15. Januar 2020 (pag. 601), wonach das Auslassventil am Trockentauch- anzug ca. halb geschlossen gewesen sei, nicht gefolgert werden, dass ein Defekt vorgelegen oder das Opfer eine falsche Tarierung vorgenommen habe. Beim Tro- ckenanzug des Opfers (pag. 117) hätte ein Auslassen von Luft auch mittels Drü- ckens auf die Ventilkappe vorgenommen werden können – ein vollständiges Auf- schrauben des Ventils wäre hierfür nicht nötig gewesen. Auch ein halb offenes Auslassventil genüge, damit noch Luft entweichen könne – bei einem vollständig geöffneten Ventil bestehe vielmehr das Risiko, dass es zu einem erneuten Absin- ken durch konstantes Entweichen der sich beim Aufstieg zufolge Druckreduktion ausdehnenden Luft komme. Diesbezügliche Untersuchungslücken seien somit ent- gegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 anlässlich der Hauptverhandlung nicht festzustellen und das Vorliegen eines technischen Defekts könne ausgeschlossen werden. Mithin sei zu fragen, ob das Opfer im Zeitpunkt des Aufstiegs noch ver- nunftgemäss habe handeln können. Während die Staatsanwaltschaft von einer In- ertgasnarkose ausgehe, welche sowohl Grund für die Zeichengabe ‘etwas nicht in Ordnung’ gewesen sei wie auch zum Unfalltod beigetragen habe, sehe der Be- schuldigte 1 im bei der Obduktion festgestellten sog. Foramen ovale eine mögliche Ursache für das Unwohlsein und für die eingetretene Bewusstlosigkeit. Die Vorinstanz weist schliesslich auf die Aussagen der damaligen Freundin des Opfers und des Hausarztes des Opfers hin, wonach keine gesundheitlichen Probleme be- kannt bzw. das Opfer «kerngesund» gewesen sei (pag. 342 Z. 81 ff. sowie pag. 366 Z. 29 f.). Das Aktengutachten des IRM vom 14. Mai 2019 diskutiert die verschiedenen Er- klärungsmöglichkeiten für den Eintritt der Bewusstlosigkeit und verweist dabei unter anderem auf das Foramen ovale (Öffnung zwischen den beiden Herzvorhöfen). So liege üblicherweise der Druck im linken Herzvorhof über dem rechten, sodass we- nig sauerstoffreiches Blut von links nach rechts ströme. Bei Vorliegen eines Fora- men ovale könne sich jedoch bei Druckbelastungen im rechten Herzvorhof (wie et- wa beim Tauchen) die Richtung des Blutstroms umkehren, sodass Gasblasen aus dem venösen Blut des rechten Herzvorhofes nach links übertreten und im Körper- kreislauf lokale Durchblutungsstörungen verursachen könnten, was namentlich bei der sog. arteriellen Gasembolie in Hirngefässen zu neurologischen Ausfällen bis hin zur Bewusstlosigkeit führen könne (pag. 493). Im amtlichen Gutachten hingegen wird dem Foramen ovale aufgrund des Gasein- tritts über zentrale Lungenrisse keine Bedeutung beigemessen (pag. 653); das im
45 Rahmen der Obduktion festgestellte Foramen ovale sei in diesem Zusammenhang als Nebenbefund zu werten, der zwar als Risikofaktor beim Tauchen die Entste- hung einer arteriellen Gasembolie fördern könne, im konkreten Fall aufgrund des Gaseintritts über zentrale Lungenrisse aber keine Bedeutung erlangt habe. Die Gewebesättigung des Opfers durch die Tauchgänge des Vortags sowie durch die sehr kurze Aufenthaltsdauer in der Tiefe sei so gering, dass keinesfalls derart gros- se Gasmengen hätten ausperlen können. Die einzig plausible Erklärung für die grossen Gasmengen in Herz, Lungen, Halsweichteilen, Gehirn und Abdomen sei demnach ein zentraler Lungenriss (pag. 652 f.). Der extrem schnelle Aufstieg habe aufgrund der raschen Druckabnahme zu einer Lungenüberdruckverletzung geführt, wodurch enorme Gasmassen in das Herz und in herznahe venöse und arterielle Gefässe gedrückt worden seien, was rasch zum Todeseintritt geführt habe (pag. 653). Auf die Frage für den wahrscheinlichsten medizinischen Unfallhergang rekapitulierten die amtlichen Gutachter schliesslich, dass das Opfer «sehr plötzlich und mit sehr hoher Geschwindigkeit aufgestiegen ist. Dies führte im Verlauf des Aufstiegs dazu, dass sich durch die plötzliche Druckabnahme das Atemgas in der Lunge schlagartig ausdehnte und dadurch Gefässe bzw. Areale zentral in seiner Lunge geplatzt sind und folglich große Gasmassen aus der Lunge in das Herz und den arteriellen und venösen Kreislauf gedrückt wurden. In welcher Tiefe das statt- gefunden hat, ist nicht genau festzustellen. Aufgrund physikalischer Gegebenheiten wird das todesursächliche Ereignis aber mutmasslich im flacheren Bereich stattge- funden haben, was dadurch bestätigt wird, dass [das Opfer] noch in der Lage war, schlussendlich den Aufstieg abzubremsen. Die Gasblasen im Herz und in herzna- hen venösen und arteriellen Gefässen führten innerhalb von wenigen Sekunden zu einer Bewusstlosigkeit und in der Folge zu einem Herzkreislaufstillstand» (pag. 658). Auch sprachen die Gutachter dem Nasenbluten bzw. dem als Nachbe- fund festgestellten Polypen in der Stirnhöhle des Opfers als «harmloser Nebenbe- fund» einen Einfluss auf die Todesursache ab (pag. 654). Vielmehr habe die Kom- bination aus Unerfahrenheit und Inertgasnarkose zum unkontrollierten Aufstieg ge- führt (pag. 655 bzw. 664). Das Gutachten geht mithin – da es anlässlich der Zei- chengebung augenscheinlich weder technische noch konkrete medizinische Pro- bleme (z.B. Druckausgleich) gegeben habe – davon aus, dass das Opfer von einer Inertgasnarkose betroffen gewesen sein musste, zumal auch diverse Verstärkungs- faktoren wie Kälte, Dunkelheit, eingeschränkte Sicht und allenfalls auch Aufre- gung/Nervosität vorhanden gewesen seien. Diese hätten zusammen mit der man- gelnden Taucherfahrung des Opfers dazu beigetragen, dass dieser die maximale Aufstiegsgeschwindigkeit, welche schlussendlich todesursächlich gewesen sei, überschritten habe (pag. 655 f. und 658). Die Frage der Todesursache bzw. des Ursprungs des zu schnellen Aufstiegs ist oberinstanzlich nach wie vor strittig. Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, welche sich eingehend mit diesen Fragen, mit den verschiedenen ak- tenkundigen Gutachten und den Rügen der Verteidigungen auseinandergesetzt hat, auf das amtliche Gutachten ab. Die Vorinstanz würdigte dieses wie folgt (pag. 1206 ff.; S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
46 Das Rechtsmedizinische Aktengutachten vom 14.05.2019 und das Gutachten (X.________ (Stadt im Ausland)) vom 30.03.2020 weichen somit bezüglich des Einflusses des «foramen ovale» auf den Tod von † J.________ voneinander ab. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten 1 (pag. 1137/III) ist in solchen Fällen in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht per se von der für den Be- schuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Vielmehr hat das Gericht im Falle einer uneinheitli- chen, widersprüchlichen Beweislage die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dies beispielsweise dann, wenn zu einer entscheiderheblichen Frage divergierende Gutachten vorliegen. Das Gericht hat diesfalls ohne Rück- sicht auf die Unschuldsvermutung zu prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht ein- fach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil des BGer 6B_160/2022 vom 05.10.2022 E. 2.3.2). Zunächst gilt es zu erwähnen, dass – wie es die Staatsanwaltschaft ausführte (pag. 1135/III) und es auch das Gutachten (X.________ (Stadt im Ausland)) vom 30.03.2020 dies beschrieb (pag. 660/II) – Tauchunfälle äusserst rar sind und dem IRM diesbezüglich wenig Erfahrung zukommt. So hält das Gutachten bezüglich der teilweise zum Aktengutachten differierenden Befundinterpretation explizit fest, dass «Tauchunfälle im rechtsmedizinischen Untersuchungsgut sehr seltene Ereignisse sind. Nur bei Vorliegen sämtlicher Untersuchungsergebnisse einschliesslich der technischen Auswertungen, Untersuchungen des Equipments und Analysen der konkreten und vorangegangenen Tauchgänge können aus den erhobenen Befunde die richtigen Schlüsse gezogen und diese in der Gesamtschau korrekt interpretiert werden» (pag. 660/II). Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern weist in Bezug auf Tauchunfälle mangels Vergleichsfällen entsprechend nur ungenügendes Wissen auf, weshalb die Staatsanwaltschaft für ein fundiertes, fachspezifisches Gutachten auch entsprechend ausländische Spezialist:innen hinzuziehen musste, welche über das zur Beurteilung des vorliegenden Falles nötige Fachwissen verfügen. Rechtsanwalt B.________ monierte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.01.2023 die Mangelhaftigkeit bzw. der Unvollständigkeit des Gutachtens X.________ (Stadt im Ausland). So habe es nur ungenügend den Einfluss des «foramen ovale» auf den Unfall diskutiert, obwohl bekannt sei, dass dieses beim Tauchen eine nicht unerhebliche Rolle spielen könne. Alterna- tive Todesursachen seien nicht diskutiert worden (pag. 1131/III; 1136/III). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547; Urteil des BGer 6B_850/2016 vom 07.03.2017 E. 1.3.3). Die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens gilt als triftiger Grund (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373), wobei vorliegend keine solche erkennbar ist. Der Behauptung, das Gutachten habe sich nicht bzw. nur ungenügend zum «foramen ovale» geäus- sert, sind diverse Auszüge aus dem Gutachten entgegenzuhalten, in denen es sich hierzu ausspricht. Namentlich wurden die Auswirkungen des «foramen ovale» beim Tauchen generell (pag. 651/II) so- wie beim Tauchgang vom 23.09.2018 im Konkreten (pag. 653/II) diskutiert. Entsprechend kann nicht davon gesprochen werden, dass das Gutachten das bei † J.________ diagnostizierte «foramen ova- le» nicht miteinbezogen habe. Das Gutachten kam vielmehr zum Schluss, dass dieses als Nebenbe- fund im vorliegenden Falle nicht zu Tode des Opfers habe führen könne. Auch der Vorwurf, das Gut- achten habe alternative Todesursachen nicht diskutiert, kann seitens des Gerichts nicht nachvollzo- gen werden. Im Gutachten wurden zunächst die Unterlagen sowie auch der massgebende Sachver- halt erläutert (pag. 628 f./II). Das Gutachten setzte sich mit den rechtsmedizinischen Befunden, insbe- sondere denen anderer Gutachten zum Eintritt der Bewusstlosigkeit, auseinander (pag. 631/II), wobei es die rechtsmedizinische Befundaufnahme insgesamt als sorgfältig und umfangreich erachtete, je- doch die vorhin erwähnten Vorbehalte bezüglich der differierenden Befundinterpretationen aufführte (pag. 660/II). Aufgrund der Gesamtheit der den gutachtenden Personen zur Verfügung stehenden Un-
47 terlagen wurden sodann Schlüsse bezüglich der Todesursache gezogen (pag. 633/II). Auch weitere physiologische Auffälligkeiten wie das Nasenbluten von † J.________ (pag. 654/II) oder eben das «foramen ovale» (pag. 652 f./II) wurden im Gutachten thematisiert. Weiter kam das Gutachten zum Schluss, dass keine weiteren vorbestehenden krankhaften Veränderungen den Todeseintritt beein- flusst hätten (pag. 635/II). Es kann entsprechend nicht davon gesprochen werden, dass das Gutach- ten lückenhaft wäre oder sich gar widersprüchlich äusserte. Es beantwortete die gestellten Fragen vollumfänglich, erläutert und begründet die Methoden der Ergebnisfindung nachvollziehbar und orien- tiert sich – soweit für das Gericht erkennbar – am aktuellen Stand der Wissenschaft. Namentlich auf- grund des grösseren Fachwissens seitens der gutachtenden Personen im Vergleich zum IRM bezüg- lich Tauchunfälle ist es angezeigt, auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse entsprechend abzustel- len. So sind die im Aktengutachten des IRM bezüglich der Rolle des «foramen ovale» als Todesursa- che gezogenen Schlüsse letztlich klar als falsch zu bezeichnen. Gemäss Auffassung des Gerichts kann das «foramen ovale» – welches übrigens bis zu 30 % der Bevölkerung (pag. 500/II) und somit sicherlich auch viele Taucherinnen und Taucher aufweisen – als Todesursache ausgeschlossen wer- den. Ein solches gilt als blosser Nebenbefund und ist nicht als alternative Hypothese bezüglich der Todesursache von † J.________ hinzuzuziehen. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung an. Die amtlichen Gut- achter haben dem Foramen ovale, diesbezüglich das IRM zuletzt ausführte, es sei zwar offen gewesen, morphologisch lasse sich aber nicht klären, welche funktionel- le Bedeutung dies zu Lebzeiten konkret gehabt habe (pag. 586), differenziert und überzeugend den relevanten Einfluss auf die Todesursache abgesprochen. Ebenso wenig gelang es dem Parteigutachter K.________ im oberinstanzlichen Verfahren, die Einschätzung der amtlichen Gutachter und der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen: Seine weitestgehend anekdotischen und teilweise widersprüchlich an- mutenden bzw. nicht durchwegs klar verständlichen Bedenken (dieser sieht nicht den zu schnellen Aufstieg, sondern die eingesetzte Panik in Verbindung mit dem Anhalten der Luft als todesursächlich an und bezeichnet die «Vermutung eines Tie- fenrauschs als Ursache unwahrscheinlich», pag. 1429) haben die amtlichen Gut- achter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten wissenschaftlich fundiert aus- geräumt, namentlich in Bezug auf das Vorliegen einer Inertgasnarkose, die da- durch beeinflusste Angst und Panik (vgl. insbesondere pag. 1549) sowie den an- schliessenden, todesursächlichen zu schnellen Aufstieg. Zu Letzterem fanden die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten deutliche Worte (pag. 1550): Die Todesursache von Herrn J.________ war eine Lungenüberdruckverletzung (Lungenriss) aufgrund der extrem schnellen Aufstiegsgeschwindigkeit. Dies zeigen alle Obduktionsbefunde sowie die com- putertomographischen Bildgebungen vom IRM Bern als auch der Gerichtsmedizin X.________ (Stadt im Ausland) (siehe Gutachten). Diese Lungenüberdruckverletzung ist Fakt und hat rein gar nichts mit Blasenbildung im venösen Blut zu tun. Herr K.________ verwechselt hier zwei fundamental unter- schiedliche Pathologien bei einem zu schnellen Aufstieg. Wir haben in unserem Gutachten mehrmals festgehalten, dass die Gewebesättigung mit Stickstoff keinesfalls diese massiven Gasmassen hätte verursachen können. Auch die Aussage von Herrn K.________ ...“nicht die Aufstiegsgeschwindigkeit, sondern das Anhalten der Luft (mit Ausnahme von Airtrapping - im Dossier gibt es dafür jedoch keine Anhaltspunkte) müsse entscheidend gewesen sein.“ Dies ist eine völlig falsche und durchaus gefähr- liche Meinung von medizinischen Laien. Airtrapping bedeutet, dass Luft in den Lungenbläschen ge-
48 fangen ist und beim Ausatmen nicht schnell genug entweichen kann. Dies kann aufgrund verschiede- ner Ursachen passieren. Entweder gibt es strukturelle Veränderungen in der Lunge (Emphysem) durch z.B. Rauchen oder chronische Staubexposition oder die Bronchiolen sind verengt (z.B. Asth- ma). Der weitaus häufigste Grund ist jedoch eine Verlegung der Bronchiolen durch Schleim aufgrund einer Verkühlung oder Rauchen. Alle diese (Vor)-Erkrankungen sind per se keine absolute Kontrain- dikation beim Tauchen, allerdings ist hier die Aufstiegsgeschwindigkeit von entscheidender Bedeu- tung. Je mehr Risikofaktoren vorhanden sind, desto penibler und langsamer muss der Aufstieg erfol- gen. Airtrapping ist daher kein seltenes Phänomen und kann in unterschiedlicher Ausprägung nur kleinste Areale der Lunge betreffen oder wie bei Herrn J.________ zu einem fulminanten zentralen Lungenriss führen. Auch hier ist die Dunkelziffer an Vorfällen hoch, da die wenigsten Taucher Sym- ptome wie Husten, leichte Schmerzen etc. nach einem Tauchgang damit in Verbindung bringen und der Nachweis nur mit aufwendiger klinischer Diagnostik möglich wäre. Viele Taucher glauben immer noch, dass nur das willentliche Luftanhalten bei einem Aufstieg diese Symptome verursachen kann, tatsächlich ist Airtrapping der wesentlich häufigere Grund. Die «Vermutung» einer Inertgasnarkose bezeichnete der Privatgutachter sodann zwar als «unwahrscheinlich», schloss sie aber keineswegs aus bzw. hielt im Ge- genteil sogar fest, dass das Opfer in einem gewissen Ausmass von den Auswir- kungen des Tiefenrauschs betroffen gewesen sei (zumal dieser bereits in den ers- ten 10 m anfange). Er zweifelte indes in pauschaler und wenig überzeugender Weise angesichts der getauchten Tiefe nicht unter 40 m das Mass der Ausprägung an (pag. 1425; die Tiefengrenze von 40 m diene der Vermeidung von Sicherheits- bedenken im Zusammenhang mit Tiefenrausch, womit es bis zu dieser Tiefe zu- mindest im Normalfall keine Bedenken gebe). Die amtlichen Gutachter präzisierten darauf bezugnehmend, die Tiefengrenze von 40 m sei mit Sicherheit nicht so zu verstehen, dass bis dahin die Auswirkungen der Inertgasnarkose vernachlässigbar und nicht relevant seien. Es sei eher so, dass ab 40 m die Auswirkung auf alle Taucher so gravierend werde, dass das Risiko für Tauchzwischenfälle drastisch ansteige. Quintessenz sei, dass das Risiko in der Tiefe nicht linear, sondern expo- nentiell ansteige. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der bio- chemischen Eigenschaften von Stickstoff das narkotische Potential ab ca. 30 m Tiefe (entsprechend einem Stickstoffpartialdruck von abgerundet 3 bar) deutlich ansteige und sich daher im Tauchsport eine Tiefengrenze für Sporttaucher von 30- 40 m Tiefe etabliert habe. Dies sei mittlerweile ausreichend wissenschaftlich basiert und nicht rein anekdotisch. Die Annahme, dass bis 40 m Tiefe eine Inertgasnarko- se gar nicht oder nur extrem selten so einen grossen Einfluss auf die Handlungs- fähigkeit haben könne, dass es sicherheitsrelevant sei, sei nicht richtig. Der Grund, warum Tiefenrausch so gut wie nie als Unfallursache angegeben werde, sei des- sen fehlende Nachweisbarkeit. Die schlechtere Problembewältigung und auch ne- gative Stressreaktionen wie Unwohlsein/Angst/Panik würden durch die Stickstoff- narkose massiv getriggert (pag. 1548). Auf den konkreten Fall bezogen wiederhol- ten die amtlichen Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Parteigutachten, dass das Opfer auf 38 m und auch auf 32 m Unwohlsein ohne weitere Erklärung für etwaige technische oder sonstige Fehlfunktionen signalisiert habe. Es habe auch keine Handzeichen für Erfrieren, Erschöpfung, Druckausgleichsprobleme etc. gegeben. Wenn man die Perfusionskinetik von Stickstoff im Zusammenhang mit dem gerin- gen Druckgradienten (0.06 bar) betrachte, könne eine Stickstoffnarkose gar nicht
49 innerhalb von 1-2 Minuten verschwinden. Es sei völlig nachvollziehbar und wahr- scheinlich, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt immer noch beeinträchtigt gewe- sen sei. Auch der Parteigutachter bestätigte im Übrigen (vgl. etwa auch pag. 1424), dass der Tiefenrausch auch in geringeren Tiefen als 30 m eintreten kann. Anzufü- gen – und in rechtlicher Hinsicht wesentlich – ist, dass der Beschuldigte 1 selbst vom Vorliegen einer Inertgasnarkose ausging. Schliesslich kann die zutreffende erstinstanzliche Erwägung wiederholt werden, wonach die Reduzierung der Tauch- tiefe tatsächlich zum Abklingen der Inertgasnarkose führt, dies aber erst ab ca. 27.5 m relativ schnell geschieht, sich das Opfer jedoch im Zeitpunkt des Notauf- stiegs noch tiefer als diese Grenze befand (pag 1208; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Parteigutachter führte den zu schnellen Aufstieg ferner auf Panik zurück, die sich aufgrund von anderweitigen, vom Parteigutachter in den Raum gestellten Stressfaktoren (Kälte aufgrund inadäquater Tauchausrüstung, zu grosse Bleimen- ge, im Auto sichergestelltes Blister Irfen, Durckausgleichsprobleme) gebildet haben könnte (pag. 1425). Darauf replizierten die amtlichen Gutachter wie folgt (pag. 1549): Wie Herr K.________ (Punkt 1-3) schreibt, gab es mehrere Faktoren die bei Herrn J.________ mögli- cherweise Stress verursacht hatten. Medizinische Laien nehmen jedoch sehr oft fälschlicherweise an, [dass] „Tiefenrausch“ ein unabhängiges Phänomen und abgekoppelt von Stress/Unwohl- sein/Angst/Panik ist. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. So gut wie immer löst die Stickstoffnarkose negative Stressreaktionen überhaupt erst aus bzw. verstärkt sie signifikant. Dies umso mehr, je uner- fahrener der Taucher ist. […] Wie Herr K.________ selbst schreibt und zitiert, kommt Pa- nik/Beinahepanik bei Tauchern sehr häufig vor und oft ohne ersichtlichen Grund. Darüber hinaus ha- ben laut zitierter Studie Personen mit generell erhöhtem Stressniveau ein höheres Risiko, beim Tau- chen eine Panik zu entwickeln, dies betrifft jedoch nur Anfänger und nicht erfahrene Taucher. Auch das Zitat von Yarborough bestätigt, dass sich Panik nicht nur aus einem triftigen Grund, sondern auch nur durch eine theoretische Gefahr oder überhaupt aus dem Nichts entwickeln kann. Alle diese Studi- en bestätigen die mittlerweile weitreichend untersuchte Pathologie der Stickstoffnarkose, die Angst/Panik verstärkt oder sogar ohne jeglichen Grund auslösen kann. Damit ist im Wesentlichen gesagt, dass Panik keine Inertgasnarkose ausschliesst, letztere vielmehr erstere begünstigen kann. Mit der These der Panik wollte der Parteigutachter offenbar darauf abzielen, dass ein «Eingreifen Unterwasser vom Tauchlehrer nicht möglich oder zu minderst zu gefährlich wäre. Die generelle Empfehlung ist es sich von ein Taucher in Panik fern zu halten bis die Erschöpfung eingetreten ist. Der Gefahr auf einen doppelten Un- fall ist einfach viel zu gross» (pag. 1429). Zudem habe die schlagartige, nicht zwin- gend im Zusammenhang mit dem Unwohlsein in grösserer Tiefe stehende Panik beim Opfer dazu geführt, dass dieses die Luft angehalten und im Laufe des Auf- stiegs die fatalen Verletzungen an der Lunge entstanden seien (pag. 1430). Die- sem vom Parteigutachter in den Raum gestellten und einleitend selbst als Spekula- tion bezeichneten alternativen Unfallverlauf konnten die amtlichen Gutachter nicht folgen (pag. 1551). Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst der Beschuldigte 1 bis zum Zeitpunkt des Notaufstiegs beim Opfer keine Panik erkennen konnte, diese al- so zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht eingetreten sein kann. Dafür, dass bereits vor
50 dem Notaufstieg beim Opfer Panik eingetreten wäre, als der Beschuldigte 1 das Opfer noch in seinem Blickfeld hatte, ist folglich – angesichts des vom Beschuldig- ten 1 ruhig und unauffällig geschilderten Verhaltens des Opfers – nicht anzuneh- men. Damit ist auch gesagt, dass für die Kammer erstellt ist, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch erreichbar gewesen wäre. Die Kammer stellt im Ergebnis auf die wissenschaftlich fundierten Einschätzungen im tauchmedizinischen Gutachten und nicht auf die anekdotischen Spekulationen des Parteigutachters ab. Somit ist erstellt, dass «die umfangreichen makromorpho- logischen, histologischen und auch histochemischen Untersuchungen […] keine vorbestehenden und entzündlichen oder degenerativen Organveränderungen, die den Todeseintritt von Herrn J.________ beeinflussen hätten können, [ergaben]. Das Herzgewicht lag in den Grenzen der Norm. Immunhistochemisch war keine flo- ride Entzündung der Herzmuskulatur nachweisbar. Es ergaben sich dabei auch keine potentiellen Erklärungsmöglichkeiten für die vom später Verstorbenen signa- lisierten Problemen in der Tiefe. Die einzige medizinisch plausible Erklärung für die vom Taucher signalisierten Probleme stellt eine Inertgaswirkung und ein konsekuti- ver Panikzustand bei Unerfahrenheit dar» (pag. 635). Der anschliessende Aufstieg «erfolgte deutlich zu schnell, was in weiterer Folge durch die Ausdehnung der Atemgase in der Lunge zu zentralen Lungenrissen führte. Da [das Opfer] auf den schnellen Aufstieg mit einer Betätigung des Auslassventils am Anzug/Jacket rea- gierte, kam es zu keinem vollständigen Auftauchen. Zu diesem Zeitpunkt war der Taucher noch handlungsfähig und daher noch bei Bewusstsein. Infolge der zentra- len Lungenrisse trat in weiterer Folge Gas sowohl in den venösen wie auch arteriel- len Lungenkreislauf ein und wurde mit den Herzaktionen sowohl in die linke wie auch rechte Herzhälfte und weiter in die herznahen venösen und arteriellen Gefäs- se des Körpers verschleppt. Dieser Vorgang führte innerhalb weniger Sekunden (Gewebezeitreserve des ZNS) zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und nach wenigen Minuten zum Hirntod. In der Sterbephase sank [das Opfer] dann zu Boden» (pag. 634). Schliesslich ist für die Kammer erstellt, dass der unvermittelte Notauf- stieg des Opfers auf die Inertgasnarkose zurückzuführen ist, von deren Vorliegen im Übrigen auch der Beschuldigte 1 – zumindest nach den Zeichengebungen während des Tauchgangs – ausgegangen ist. 9.4 Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist nach dem Gesagten mit folgenden Prä- zisierungen bzw. Ausnahmen erstellt: Zunächst ist die Anklageschrift insoweit zu präzisieren, als U.________ (Tauchver- band) die Zulassungsvoraussetzungen für den Specialty Deep Diver Instructor- Kurs nicht «sehr tief», sehr wohl aber «tief» ansetzt, was den Beschuldigten be- wusst war. Nicht erstellt ist sodann der angeklagte Sachverhalt insoweit, als dem Beschuldig- ten 1 vorgeworfen wird, das Opfer während des Abtauchvorgangs durch ein zu schnelles Abtauchen sowie durch Nichtwarten auf 30 m überfordert zu haben. Erstellt ist demgegenüber in Bezug auf den Beschuldigten 2 insbesondere, dass dieser keine eingehende Prüfung der konkreten Taucherfahrung des Opfers vorge-
51 nommen (etwa anhand der Logbücher) und den Beschuldigten 1 nicht entspre- chend informiert hat. Die Abwesenheit des Beschuldigten 2 am Tauchplatz ist schliesslich unbestritten. Der Beschuldigte 1 hingegen hat es unterlassen, sich in irgendeiner Form nach der Taucherfahrung des Opfers zu erkundigen. Sodann hat er sich nach der zweiten Zeichengebung seitens des Opfers (Zeichen ‘etwas stimmt nicht’) in der Annahme, dieses stehe unter dem Einfluss einer Inertgasnarkose, zwecks Kompasspeilung vom leicht seitlich über ihm tauchenden Opfer abgewendet, selbst als er nach einer Berührung durch das Opfer sah, dass dieses die Hand am Inflator hatte und er an- nahm, das Opfer würde den Inflator gleich bedienen. Dies tat er, obgleich ihm die vielseitigen Auswirkungen einer Inertgasnarkose bekannt waren. Zu diesem Zeit- punkt verhielt sich das Opfer noch ruhig und war demnach (noch) nicht im Panik- zustand. Schliesslich ist erstellt, dass das Opfer in dieser Tiefe unerfahren war, der zu schnelle Aufstieg auf die beim Opfer eingesetzte und nicht hinreichend abgeklun- gene Inertgasnarkose zurückzuführen ist und der zu schnelle Aufstieg in der Folge zu zentralen Lungenrissen führte, welche letztlich den Tod des Opfers zur Folge hatten. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen der fahrlässigen Tötung Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidri- ges Unterlassen bzw. Untätigbleiben (Art. 11 StGB) begangen werden. Vorausset- zung dazu ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1 m.w.H.). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen kön- nen und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis[en]). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis[en]) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den
52 allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächli- chen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass besondere Kenntnisse oder Erfahrungen des Täters zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht führen (DONATSCH, StGB/JStG Kommentar,
21. Aufl. 2022, Art. 12 N 20). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte vorausse- hen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfeh- ler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hinter- grund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_238/2022 vom
10. September 2024 E. 4.4.3; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu ei- ner an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart ho- hen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.4). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzu- führen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.4; 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemäs- sem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Verhalten des Täters «mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140
53 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_74/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter ge- schaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1). 11. Subsumtion 11.1 Vorbemerkung Mit Blick auf die nachfolgende Prüfung ist vorweg erneut ausdrücklich klarzustellen, dass das Opfer zwar selbst als Tauchinstruktor brevetiert und tätig, im vorliegenden Tauchkurs aber ein von den Beschuldigten Auszubildender – sprich Tauchschüler
– war. So meldete sich das Opfer für den vom Beschuldigten 2 angebotenen und vom Beschuldigten 1 durchgeführten Kurs an und bezahlte die entsprechende Ge- bühr. Der Beschuldigte 2 liess das Opfer zum Kurs zu und delegierte die Kurs- durchführung an den Beschuldigten 1, welcher den Theorieteil und die beiden prak- tischen Tauchgänge leitete. Ziel des zur Diskussion stehenden Tauchgangs war es, den Kursteilnehmenden die Auswirkungen zunehmender Tiefen auf den Druck (mittels Tennisballs), auf Farben (mittels Farbkarte) und auf kognitives Handeln (mittels Rechenaufgaben) zu demonstrieren. Der Beschuldigte 1 plante und über- wachte den Kurs und die Kursteilnehmenden hätten ihrerseits die vom Beschuldig- ten 1 geplanten Aufgaben ausführen sollen. Ziel des Opfers war es, nach Ab- schluss des Kurses zum Specialty Deep Diver Instructor brevetiert zu werden. Diese eindeutige und unbestrittene Rollenverteilung schienen die Beschuldigten sowie deren Verteidigungen im Strafverfahren bisweilen zu vernachlässigen. 11.2 Tatbestandsmässiger Erfolg Mit dem Eintritt des Todes des Opfers ist die fahrlässige Tötung vollendet. 11.3 Garantenstellung Die Garantenstellung beider Beschuldigten ist von allen Parteien anerkannt: 11.3.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 leitete am Unfalltag als Assistent (W.________ (Tauchlehrer- kurs des Tauchverbands) Staff Instructor) bzw. im Auftrag des Beschuldigten 2 den ersten praktischen Tauchgang des Specialty Deep Dive Instructor-Kurses, an dem unter anderem das Opfer teilnahm. Die Garantenstellung des Beschuldigten 1 er-
54 gibt sich damit vorab aus einer vertraglichen Grundlage. Aufgrund seiner Stellung als kursverantwortlicher Tauchlehrer (wie auch aufgrund seiner unbestrittenermas- sen weitaus grösseren Sachkompetenz und Erfahrung im Tieftauchen) nahm der Beschuldigte 1 sowohl eine besondere Verantwortlichkeits- wie auch eine Auto- ritätsstellung gegenüber den Kursteilnehmenden ein und ihm oblagen diesen ge- genüber besondere Obhuts-, Sorge- und Aufsichtspflichten. Darüber hinaus bildete der Beschuldigte 1 während des Tauchgangs mit dem Op- fer ein sog. Buddy-Team. Das Buddy-System entspringt einem Sicherheitsgedan- ken und soll sicherstellen, dass sich die Tauchpartner bei Auftreten von Problemen gegenseitig Hilfe leisten können. Es handelt sich um eine klassische Variante einer Gefahrengemeinschaft, die eine Garantenstellung jedes Tauchpartners begründet. Der Beschuldigte 1 nahm innerhalb dieser Gefahrengemeinschaft als Tauchlehrer und weitaus erfahrenerer Taucher gegenüber dem unter diesen Tauchbedingungen unerfahrenen Opfer – notabene seinem Tauchschüler – eine besondere Vertrau- ens- und Verantwortlichkeitsstellung inne. Die Garantenstellung des Beschuldigten 1 ergibt sich somit zum einen aus Vertrag und zum anderen aus der von beiden Tauchpartnern eingegangenen Gefahrenge- meinschaft. 11.3.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 war demgegenüber – wie die Vorinstanz zutreffend würdigte – als sicherheitsverantwortlicher Course Director der O.________ (Tauchschule) verpflichtet und verantwortlich, die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten, indem er die ihm hierfür obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und die erforderli- chen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen hatte (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesgerichts 6S.550/2000 vom 27. September 2000 [Garantenstellung eines Tourenleiters] und 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 [Garantenstellung eines Sicherheitsbeauftragten]). Der Beschuldigte 1 wurde vom Beschuldigten 2 als des- sen Assistenten zur Durchführung des Tauchgangs eingesetzt; die Hauptverant- wortung für die korrekte und möglichst sichere Durchführung des Kurses sowie dessen Aufsicht blieb indessen im Verantwortlichkeitsbereich des Beschuldigten 2. Dieser stand demnach als zuständiger und brevetierender U.________ (Tauchver- band) Course Director gegenüber den Kursteilnehmenden – sprich unter anderem dem Opfer – in einer Garantenstellung aus Vertrag. 11.4 Unterlassung der gebotenen Handlung/Missachtung einer Sorgfaltspflicht 11.4.1 Vor dem Tauchgang Zumal die den Beschuldigten im Vorfeld des Tauchgangs zur Last gelegten Sorg- faltspflichten auf denselben Grundlagen beruhen, erfolgt die nachfolgende Prüfung für beide Beschuldigten zusammen.
a) Unterlassene Prüfung bzw. Erfragung der Tieftaucherfahrung Der anzuwendende Sorgfaltsmassstab richtet sich vorliegend in erster Linie nach den Standards des Tauchverbandes U.________, dem die O.________ (Tauch- schule) angehört. Die U.________ (Tauchverband)-Standards waren, soweit die
55 Zulassungsanforderungen zum fraglichen Kurs betreffend, vorliegend erfüllt, wes- halb dem Beschuldigten 2 mit der Zulassung des Opfers zum Specialty Deep Diver Instructor-Kurs insofern keine Pflichtverletzung anzulasten ist; daraus folgend ist dem Beschuldigten 1 auch nicht anzulasten, dass er keine so wesentliche Tauch- gangsanpassung vorgenommen hat, dass man ausserhalb des Wirkungsbereichs der Inertgasnarkose und damit nicht tiefer als 27.5 bzw. 30 m getaucht wäre, zumal dies den Tauchkurs auch gemäss den amtlichen Gutachtern ad absurdum geführt hätte. Der Beschuldigte 2 hat es indessen einerseits unterlassen, eine eingehende und individuelle Prüfung der Tieftaucherfahrung des Opfers vorzunehmen, sowie ande- rerseits, diese sicherheitsrelevanten Informationen dem Beschuldigten 1, den er als Assistenten zur Durchführung des Kurses eingesetzt hatte, zukommen zu lassen. Der Beschuldigte 1 demgegenüber hat es unterlassen, sich vor dem Tauchgang beim Opfer – zugleich sein Tauchschüler und -partner – nach der konkreten Tief- taucherfahrung zu erkundigen. Diese Unterlassungen beider Beschuldigten stellen allesamt Sorgfaltspflichtverletzungen dar: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, sind die U.________ (Tauchverband)-Standards und mithin auch deren Kurszulassungsvoraussetzun- gen so konzipiert, dass sie «auf ein grosses Spektrum verschiedener Gegebenhei- ten des Unterrichts zutreffen», «da U.________ (Tauchverband) Standards Lern- ziele und Leistungsanforderungen für Kurse und Programme festlegen, die überall auf der Welt stattfinden» (U.________ (Tauchverband) Instructor Manual, S. 4). U.________ (Tauchverband) gibt damit bloss minimale und maximale Grenzen vor (wie etwa minimale Kursvoraussetzungen oder maximale Tauchtiefen), welche kei- nesfalls unter- bzw. überschritten werden dürfen. Gleichzeitig verpflichtet U.________ (Tauchverband) die Tauchinstruktoren dazu, eine individuelle Risiko- beurteilung vorzunehmen und die vorgegebenen Mindestgrenzen einzelfallgerecht anzupassen (dies unter dem rot hervorgehobenen Titel «WICHTIG – Bitte lesen»). So zähle es zur Verantwortung des Tauchinstruktors, «eine Risikobeurteilung vor- zunehmen, indem du die vorherrschenden Variablen wie Wasserbedingungen – Temperatur, Sicht und Wasserbewegungen – Einstiege und Ausstiege, die Fähig- keiten deiner einzelnen Tauchschüler, die Anzahl der zur Verfügung stehenden zertifizierten Assistenten, deine Fähigkeiten und Grenzen usw. beurteilst, um fest- zulegen, welche Ratio in der konkreten Situation passt und die als Maximum fest- gelegte Ratio falls erforderlich zu verringern. Führe diese Risikobeurteilung vor dem Tauchgang durch […]» (Kursivsetzung durch die Kammer). Im Gegensatz da- zu seien minimale Anforderungen, wie etwa die Kursvoraussetzungen (Anzahl Tauchgänge, Alter, Instructorstufe), allenfalls zu erhöhen (U.________ (Tauchver- band) Instructor Manual, S. 4). U.________ (Tauchverband) verlangt demnach bei der Anwendung der U.________ (Tauchverband)-Standards die Vornahme einer umsichtigen und indi- viduellen Risikobeurteilung, die den Fähigkeiten der einzelnen Tauchschüler Rech- nung trägt. Die Beschuldigten hätten folglich gestützt auf die U.________ (Tauch- verband)-Standards die Taucherfahrung der Kursteilnehmenden selbständig prüfen bzw. in Erfahrung bringen müssen, was sie unterlassen haben. Eine Berufung auf
56 die Bekanntschaft mit dem Opfer ist bereits deshalb unbehelflich, als sie dessen Tieftaucherfahrung ja gerade nicht kannten. Ungeachtet dieser U.________ (Tauchverband)-Standards gebietet es die elemen- tare Vorsicht beim Tauchen bzw. ist es für die Tauchsicherheit unerlässlich, die Fähigkeiten und konkrete Erfahrung der einzelnen Kursteilnehmenden zu kennen. Dies ergibt sich einerseits aus der Verantwortung einer Tauchschule bzw. eines Tauchinstruktors für seine Tauchschüler, andererseits aber auch aus der Einge- hung einer Gefahrengemeinschaft mit dem Tauchpartner (vgl. BGE 83 IV 9 E. 1a [Expeditionsleiter auf Bergtouren]; Urteil des Bundesgericht 6S.261/2002 vom
16. August 2002 E. 4 [Taucher]). Letzteres betrifft den Beschuldigten 1, dem als eingesetzter Tauchinstruktor nicht nur die Verantwortung für seine Tauchschüler, sondern in Bezug auf das Opfer, mit dem er ein Buddy-Team bildete, zudem die Verantwortung als Tauchpartner zukam. Wie die amtlichen Gutachter zutreffend festhalten und die Beschuldigten auf Vorhalt bestätigten: «Was man als Ausbilder oder auch nur als Taucher von seinem Tauchpartner immer wissen sollte, ist der entsprechende Erfahrungslevel (wie viele Tauchgänge insgesamt, wie viele Tauch- gänge unter diesen Tauchbedingungen, wann war der letzte Tauchgang). Da man mit seinem Tauchpartner in einer Gefahrengemeinschaft ist, will man natürlich im- mer wissen in wie weit der Tauchpartner eine Sicherheit oder auch Gefahr für ei- nen darstellt. Als Tauchlehrer ist man darüber hinaus in der Verantwortung für die Sicherheit des Schülers» (pag. 1542 [Stellungnahme zum Parteigutachten]; pag. 1612 Z. 23 [Bestätigung Beschuldigter 1]; pag. 1621 Z. 9 [Bestätigung Be- schuldigter 2]). Dass es sich bei der Taucherfahrung eines Tauchschülers- bzw. -partners um eine wichtige und sicherheitsrelevante Information handelt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend erörtert (E. 9.2.3. hiervor) und zeigt sich bereits am Umstand, dass der Beschuldigte 1 wiederholt zu Protokoll gab, er hätte den Tauchgang in Kenntnis der mangelnden Tieftaucherfahrung des Opfers leicht angepasst. Umso mehr war er in der Verantwortung, dessen Taucherfahrung zu kennen. Das Gesagte gilt umso mehr, als den Beschuldigten bekannt war, dass die U.________ (Tauchverband)-Standards tief ansetzen (insbesondere tiefe Anforde- rungen an die Tieftaucherfahrung ohne Unterscheidung nach Gewässer, Ausrüs- tung und getauchter Tiefe; vgl. E. 9.2.1. hiervor). Bereits diese tiefe Zulassungs- /Brevetierungshürde bzw. das breite Spektrum an zum Kurs zugelassenen Erfah- rungsstufen verlangt nach einer individuellen Prüfung der Erfahrungslevels sämtli- cher Kursteilnehmenden. Die fehlende Erkundigung um den Erfahrungsstand des Opfers als einer der Kurs- teilnehmenden stellt nach dem Gesagten ein pflichtwidriges Versäumnis der Be- schuldigten dar (so auch schon das Urteil des Bundesgerichts 6S.261/2002 vom
16. August 2002 E. 4.1).
b) Unterlassene Weitergabe der Informationen an den Beschuldigten 1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 als Course Director gestützt auf die U.________ (Tauchverband)-Standards zwar ohne Weiteres befugt war, den Be- schuldigten 1 als seinen Assistenten für die Durchführung des Kurses einzusetzen;
57 die diesbezüglichen Bedenken der Straf- und Zivilklägerschaft, welche eine unsorg- fältige Delegation an einen unerfahrenen Tauchinstruktoren monieren, sind weder Teil der Anklage noch materiell begründet. Entscheidet sich ein Course Director in- dessen für eine solche Delegation, gehört es zu seinen Pflichten, den eingesetzten Assistenten mit sämtlichen sicherheitsrelevanten Informationen zu bedienen. Der Beschuldigte 2 liess damit nicht nur durch die unterlassene Prüfung der Taucher- fahrung bzw. der Fähigkeiten der Kursteilnehmenden, sondern auch durch die feh- lende Weitergabe dieser Informationen an seinen Assistenten die gebotene Sorg- falt vermissen. Dieses Versäumnis exkulpiert den Beschuldigten 1 mit Verweis auf die soeben gemachten Ausführungen indes nicht. Dieser hätte sich die Informationen bezüg- lich der konkreten Tieftaucherfahrung des Opfers (zumal für ihn als eingesetzten Kursinstruktor und Tauchpartner des Opfers sicherheitsrelevant) zwingend be- schaffen müssen; dies entweder beim Opfer selbst, beim Beschuldigten 2 oder durch eigenhändige Einsicht in das Logbuch des Opfers. Der allerspäteste Zeit- punkt für das Erlangen (Beschuldigter 1) bzw. das Weitergeben (Beschuldigter 2) dieser Informationen wäre das Briefing am Tauchplatz gewesen.
c) Verantwortung des Opfers/Bringschuld Entgegen den Argumentationen der Beschuldigten und dessen Verteidigungen, wonach die mangelnde Taucherfahrung eine Bringschuld darstelle, kann dem Op- fer diesbezüglich in zweifacher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden: Wie bereits mehrfach erwähnt, hat ein Tauchlehrer und Tauchpartner vor dem Tauchgang und somit vor Eingehung einer Gefahrengemeinschaft Kenntnis der konkreten Fähigkeiten seiner Tauchschüler bzw. Tauchpartner zu haben, weshalb der Beschuldigte 1 den Tauchstatus der Kursteilnehmenden unabhängig von einer etwaigen Bringschuld zwingend hätte einholen müssen, wenn er vor dem Tauch- gang nicht über die nötigen Informationen verfügte. Die diesbezügliche Argumentation der Beschuldigten läuft indes ohnehin ins Leere, nachdem das Opfer mit der Abgabe seines Logbuchs vor Antritt des Kurses seiner etwaigen Bringschuld nachgekommen ist. Das Opfer durfte davon ausgehen, dass die Beschuldigten in Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten seine Tieftaucherfahrung an- hand des eingereichten Logbuchs überprüfen und bei Antritt des Kurses in Kennt- nis seiner konkreten Tieftaucherfahrung sein würden, er die Beschuldigten somit nicht auch noch mündlich auf seine Tieftaucherfahrung aufmerksam machen müs- se, um ein allfälliges Versäumnis ihrerseits aufzufangen.
d) Abwesenheit am Tauchplatz Unbestritten und letztlich auch erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 gegen die U.________ (Tauchverband)-Standards verstossen hat, indem er sich während des Ausbildungstauchgangs als verantwortlicher Course Director nicht am Tauchplatz aufhielt. Damit hat er gegen verbandspezifische Normen verstossen, wofür er ver- bandsintern auch gebüsst wurde. Wie bereits erwähnt, hätte es sich bei der Anwe- senheit am Tauchplatz um den letztmöglichen Zeitpunkt gehandelt, den Beschul- digten 1 über sicherheitsrelevante Eigenschaften der Kursteilnehmenden, insbe- sondere über die unterschiedlichen und jedenfalls in Bezug auf das Opfer in dieser
58 Tiefe ungenügenden Erfahrungslevels zu unterrichten, oder aber diese Informatio- nen zumindest in Erfahrung zu bringen.
e) Fazit Der Beschuldigte 1 hat im Ergebnis die nach den Umständen geforderte Sorgfalt sowohl in seiner Stellung als Tauchlehrer wie auch als Tauchpartner des Opfers nicht angewendet, indem er es unterlassen hat, die Tieftaucherfahrung des Opfers
– in welcher Form auch immer – in Erfahrung zu bringen. Dieser Vorwurf lässt sich nicht zuletzt auch dem amtlichen Gutachten entnehmen (pag. 656): «Was man aus tauchausbildnerischer Sicht Herrn A.________ allenfalls vorhalten könnte, ist das nicht genaue Nachfragen nach dem aktuellen Status, d.h. wie viele Tauchgänge sind aktuell geloggt, wie viel Erfahrung in einem bestimmten Bereich ist vorhanden und wann war der letzte Tauchgang. Im Regelfall würde man unabhängig vom Bre- vetierungsstatus eines Tauchers nicht sofort tief tauchen, wenn z.B. der letzte Tauchgang vor einem Jahr war oder er unter diesen besonderen Umständen noch nie getaucht ist». Der Beschuldigte 2 hingegen hat seine Sorgfaltspflichten als kursverantwortlicher Course Director verletzt, indem er weder den Tauchstatus des Opfers konkret ge- prüft noch den von ihm als seinen Assistenten eingesetzten Beschuldigten 1 über den Tauchstatus des Opfers informiert hat. Schliesslich hat der Beschuldigte 2 mit seiner Abwesenheit am Tauchplatz explizit gegen die U.________ (Tauchverband)- Standards verstossen, was ebenfalls als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist. 11.4.2 Während des Tauchgangs Mit Blick auf das Beweisergebnis ist der Sachverhalt, soweit den eingelegten Stopp auf rund 30 m wie auch das zu schnelle Abtauchen betreffend, nicht erstellt, wes- halb dem Beschuldigten 1 in rechtlicher Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann. In Bezug auf den angeklagten Vorwurf, wonach er in der Zieltiefe von 38 m nach dem ersten opferseitigen Signalisieren des Zeichens ‘etwas nicht in Ordnung’ hätte nachfragen müssen, um den Grund für dessen Zeichengabe zu erfahren, das vor- handene Problem zu präzisieren und sich so überhaupt in die Lage versetzen zu können, die Situation korrekt einzuschätzen und angemessen darauf zu reagieren, nahm der Beschuldigte 1 wie folgt Stellung: Dies könne man auf 40 m nicht tun, zumal sich in dieser Tiefe die Kommunikation schwierig gestalte. Man habe in der einen Hand die Lampe und in der anderen die Karte, ausserdem trage man dicke Snowboardhandschuhe. Aufzutauchen sei deshalb seines Erachtens nach wie vor die einzig richtige Entscheidung gewesen (pag. 1607 Z. 26 ff.). Die Kommunikation unter Wasser gestaltet sich – wie der Beschuldigte 1 oberinstanzlich ausführlich und plastisch schilderte (vgl. pag. 1605 Z. 15 ff. und pag. 1607 Z. 26 ff.) – tatsäch- lich schwierig, zumal keine verbale Kommunikation möglich ist und auch einerseits die Bewegungsfreiheit durch den Trockentauchanzug, die Handschuhe und die Gerätschaft sowie andererseits – aufgrund der Dunkelheit und der aufgesetzten Taucherbrille – die Sicht eingeschränkt sind. Ferner schreibt U.________ (Tauch- verband) im Zusammenhang mit der Zeichengebung ‘etwas nicht in Ordnung’ kei- nen konkreten Ablauf vor – es ist jeweils individuell zu reagieren (vgl. pag. 109
59 [Fachbericht Seepolizei]. pag. 785 [Auskunft von U.________ (Tauchverband) per E-Mail, eingereicht von der Verteidigung des Beschuldigten 1], pag. 283 f. Z. 311 ff. und 329 ff. [Aussagen R.________], pag. 298 Z. 330 ff. sowie 341 f. [Aussagen Q.________], pag. 372 Z 131 und 142 f. [Aussagen P.________] sowie pag. 323 f. Z 394 f. und 405 ff. [Aussagen Beschuldigter 2]). Auch das amtliche Gutachten stützt die Aussagen des Beschuldigten 1 und attes- tiert diesem ein aus taucherischer Sicht korrektes Verhalten in der Zieltiefe: So ha- be der Beschuldigte 1 richtig reagiert, indem er unverzüglich einen Aufstieg einge- leitet habe. Zumal er gemäss eigenen – von der Kammer im Rahmen der Beweis- würdigung als glaubhaft erachteten – Angaben keinerlei Panik beim Opfer festge- stellt habe und ihm dieses beim Aufstieg gefolgt sei, sei es auch nachvollziehbar, dass er das Opfer während des Aufstiegs nicht festgehalten habe (pag. 656 f.). Ein unverzüglicher Aufstieg lindere einerseits eine mögliche Intergasnarkose und beru- hige darüber hinaus den Taucher, da es ja nach oben gehe. Hier gelte es immer si- tuationsbedingt abzuwägen, ob es tatsächlich sinnvoll sei, durch Nachfragen und langes Kommunizieren Zeit in dieser Tiefe zu verbringen und damit eine mögliche Inertgasnarkose zu verstärken, oder aber sofort mit dem Aufstieg zu beginnen, ins- besondere wenn keine offensichtlichen Probleme sichtbar seien. Der Beschuldig- te 1 habe in der konkreten Situation sicherlich richtig reagiert (pag. 697 [Ergän- zungsgutachten]). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung im amtlichen Gutachten, dem sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen hohen Beweiswert at- testierte, an. Somit waren für den Beschuldigen 1 mit Ausnahme der Zeichenge- bung des Opfers zu diesem Zeitpunkt – zumal er davon ausging, das Auftauchen würde die Wirkung der vermuteten Inertgasnarkose reduzieren – keine Umstände erkennbar, die ein anderes Verhalten erfordert hätten. Im Gegenteil ist davon aus- zugehen, dass das Verbleiben in der Zieltiefe für das Opfer nicht förderlich gewe- sen wäre. Dem Beschuldigten 1 kann nach dem Gesagten in dieser Phase des Tauchgangs kein Fehlverhalten und somit keine Sorgfaltspflicht angelastet werden. Nichtdestotrotz ist ausdrücklich zu wiederholen, dass der Beschuldigte 1 nach die- ser ersten Zeichengebung – nicht zuletzt aufgrund der vermuteten Inertgasnarkose, deren vielseitigen und unberechenbaren Auswirkungen er kannte – in erhöhter Alarm- und Reaktionsbereitschaft hätte sein sollen. Anders gestaltet sich die Situation nach der zweiten Zeichengebung ‘etwas stimmt nicht’ seitens des Opfers: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldig- te 1 nach dieser zweiten Zeichengebung entschied, mit dem Opfer weiter aufzutau- chen, wobei er am Plateaurand (Übergang vom Steil- zum Schlickhang) den Grund und damit die optische Referenz aus den Augen verlor, weshalb er sich seinem Kompass zuwandte, um den Aufstieg entlang der Schlickhalde fortsetzen zu kön- nen. Dabei wandte er sich vom Opfer ab und verlor dieses aus den Augen. Als der Beschuldigte 1 einen (allenfalls nur zufälligen) Schlag an der Schulter verspürte, drehte er sich zum Opfer um und sah dieses über sich schweben, mit der Flosse auf Schulterhöhe und dem Kopf ca. 1.5-2 m entfernt. Dabei bemerkte der Beschul- digte 1, dass das Opfer die Hand am Inflator hatte, und drehte sich in der Annah- me, dieses würde abbremsen oder zu ihm hinuntertauchen, wieder zum Kompass ab, wobei er das Opfer erneut aus den Augen verlor. Dieses Verhalten war aus fol- genden Gründen sorgfaltswidrig:
60 Betreffend Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ führte der Beschuldigte 1 aus, es wer- de so ausgebildet, dass dieses Zeichen allein so nicht ausreiche. Die Ausbildung beinhalte, dass man das genaue Problem in Erfahrung bringen müsse (pag. 251 Z. 562 ff.). Er selbst sei von einer Inertgasnarkose ausgegangen, für welche es kein besonderes Zeichen gebe. Er habe gedacht, dass, wenn man aufstiege, sich das Problem von selbst lösen würde, weshalb er nach der zweiten Zeichengebung überrascht gewesen sei. Angesichts dessen, dass das Opfer bereits auf einer Tiefe von 38 m – trotz unauffälligen Verhaltens – ein Unwohlsein angezeigt hatte und ei- ne zweifache Zeichengebung für den Beschuldigten 1 ein aussergewöhnliches Er- eignis darstellte (ihm sei es noch nie passiert, dass jemand zweimal in kurzer Zeit das Zeichen ‘etwas nicht in Ordnung’ gegeben habe, weshalb er beim zweiten Mal auch mit dem Zeichen ‘jetzt ist alles gut’ gerechnet habe, pag. 272 Z. 357 ff.), hätte der Beschuldigte 1 allerspätestens nach dieser zweiten Zeichengebung reagieren müssen. Dies umso mehr, als sie sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 30 m und damit in einer Tiefe befanden, in der die reale Möglichkeit bestand, dass die vermutete In- tergasnarkose noch nicht gänzlich abgeklungen war. Dem Beschuldigten 1 waren die vielfältigen Auswirkungen einer Inertgasnarkose bestens bekannt. Dazu gehören in einer Tiefe zwischen 30 und 50 m etwa verzögerte Reaktionen auf visu- elle und auditive Stimuli, Fehlentscheidungen, Einschränkung motorischer Fähig- keiten, milde Amnesie, übermässiges Selbstvertrauen, Euphorie oder Beklem- mung/Angst/ Unwohlsein (pag. 637; vgl. für weitere Symptome, die von verminder- ter Konzentrationsfähigkeit bis hin zu Halluzinationen, Verlangsamung von höheren mentalen Fähigkeiten oder paradoxen Handlungen reichen, pag. 636). Wie nicht zuletzt dem amtlichen Hauptgutachten zu entnehmen ist, werden die Beeinträchti- gungen vom Taucher selbst oft gar nicht oder erst sehr spät wahrgenommen. Wahrnehmungskontrolle und Selbstkontrolle könne sehr plötzlich verloren gehen und es könnten gefährliche Situationen entstehen. Der betroffene Taucher sei zu- nehmend weniger handlungsfähig und auf die Hilfe seines Tauchpartners angewie- sen. Die Anfälligkeit für eine Inertgasnarkose sei sehr individuell, d.h. während ein Taucher erst bei 50 m Tauchtiefe deutliche Symptome spüre, sei ein anderer Tau- cher bereits bei 30 m vollkommen handlungsunfähig. Dabei spiele die aktuelle Ta- gesverfassung eine grosse Rolle, darüber hinaus beeinflussten und verstärkten Faktoren wie Kälte, Dunkelheit, schlechte Sicht und Stress/Angst/Nervosität das Einsetzen und die Auswirkungen der Inertgasnarkose. Bei vielen Tauchern (ähnlich wie beim Alkoholrausch) mache sich Euphorie und Agitiertheit bemerkbar, andere fühlten sich nicht wohl und würden zunehmend ängstlicher, klaustrophobisch oder sogar panisch, wiederum andere bekämen einen Tunnelblick (pag. 637). Zur einlei- tenden Bemerkung des Parteigutachters, wonach Tieftauchgänge nicht anspruchs- voller seien als andere Tauchgänge, nehmen die amtlichen Gutachter in ihrer Stel- lungnahme zum Parteigutachten – wie hiervor bereits festgehalten – wie folgt Stel- lung (pag. 1540): Diese Aussagen können wir aus mehreren Gründen nicht nachvollziehen und sind wissenschaftlich auch nicht haltbar. Wie bereits ausführlich in unserem Gutachten (S. 12 ff) beschrieben, beeinträchtigt die Inertgasnarkose („Tiefenrausch“) JEDEN Taucher mit zunehmender Tauchtiefe in unterschiedli- cher Ausprägung. Dies ist allgemeiner Konsens und wissenschaftlich mehr als ausreichend belegt. Stickstoff führt zu Veränderungen von Wahrnehmung und Handlung, zu einer Verlangsamung der
61 Reaktionsgeschwindigkeit, zu Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie Einschränkung der Feinmotorik. Alle diese Einschränkungen haben großen Einfluss auf die motorische, sensorische und kognitive Leistungsfähigkeit des Tauchers, adäquate, richtige und schnelle Entscheidungen bei auftretenden Problemen zu treffen. Zur Frage nach den Unterschieden zwischen Flachwassertauchen (unter 20 m) und Tieftauchen (über 30 m) zeigen die amtlichen Gutachter in ihrem Hauptgutach- ten sodann verschiedene Effekte des Tieftauchens auf, unter anderem psychologi- sche. Von negativen psychologischen Effekten seien oft besonders hoch brevetier- te (zertifizierte) Taucher mit wenig taucherischer Erfahrung betroffen, da diese durch ihre Ausbildung wüssten, was alles passieren kann. Diese „was wäre wenn?“-Gedanken könnten den Beginn einer Panikreaktion begünstigen oder aus- schlaggebend für das Kippen einer Stress-/Angstsituation in eine Panik sein. Fer- ner erläutern die amtlichen Gutachter eingehend die Faktoren Stress und Panik, welche unter anderem durch Dunkelheit, Tiefe und schlechte Sicht begünstigt wür- den (pag. 647). Dabei unterscheide man sechs Stressreaktionsphasen (Eustress oder positiver Stress; Distress oder negativer Stress; Angst; Präpanik; Panik, Ago- nie; Erschöpfung). Die Inertgasnarkose könne Angst und Panik verstärken oder sogar ohne jeglichen Grund auslösen (pag. 1549). Panik könne nur verhindert wer- den, indem frühzeitig die Stressreaktionskette erkannt und durchbrochen werde. Dies sollte der Tauchlehrer mit folgender bewährten Strategie tun: Stoppen – Kommunizieren – Augen- und Körperkontakt – Ablenkung – Auftauchen (pag. 647). Kommunikation, Augen- und Körperkontakt vermittelten dem Tauchpartner Sicher- heit und das Gefühl, nicht allein zu sein. Durch Ablenkung werde das vegetative Nervensystem mit neuen Afferenzen beschäftigt, wodurch die Stressreaktion ge- dämpft werde. Diese Unterlassungen halten die amtlichen Gutachter dem Beschul- digten 1 denn auch vor: «Was Herr A.________ besser machen hätte können und sollen, wäre eine verstärkte Kommunikation im Sinne von häufigerem Blickkontakt, Berührung/Körperkontakt oder Ablenkung zur Beruhigung von Herrn J.________ gewesen. Diese Vorgehensweise ist immer zu empfehlen, auch wenn es manch- mal (insbesondere unter Tauchlehrern oder Männern) vom Tauchpartner aus Gründen des Stolzes oder Peinlichkeit nicht gewünscht wird» (pag. 697). Die vorliegend gebotene Handlung – Kommunizieren, Augen- und Körperkontakt mit dem Opfer – drängte sich vorliegend umso mehr auf, als das Opfer bereits zweimal ein Unwohlsein ohne klärendes Zeichen signalisiert hatte, der Beschuldig- te 1 eine – in dieser Tiefe nach wie vor mögliche – Inertgasnarkose vermutete, de- ren vielfältigen und unberechenbaren Auswirkungen ihm bekannt waren und er das Opfer mit der Hand am Inflator sah. Indem der Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangs- lage bedenkenlos davon ausging, das Opfer würde den Inflator zum Bremsen oder Abtauchen bedienen, ohne sich zu vergewissern, dass es dies tatsächlich tat, und sich der Beschuldigte 1 stattdessen – nichtwissend, was das Opfer mit dem Inflator tatsächlich vorhatte – für 10-15 Sekunden von diesem abwandte und es aus den Augen verlor, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig. Denn der Beschuldigte 1 wuss- te, dass das Opfer unter dem Einfluss der Inertgasnarkose zu unüberlegten Reak- tionen und falschen Entscheidungen neigen könnte, und er hätte sich versichern müssen, dass nicht die falsche Bedienung des Inflators eine solche Fehlentschei- dung sein würde. Indem er sich aber vom Opfer abwendete, gab er seine Einfluss-
62 möglichkeit auf das Geschehen gänzlich auf und überliess das Opfer sich selbst. Er hätte unter den konkreten Umständen nicht unbesonnen davon ausgehen dürfen, dass das Opfer das Richtige tun würde. Vielmehr hätte er auf die Höhe des Opfers aufsteigen, dessen Blick kontrollieren, mit ihm kommunizieren und es allenfalls be- ruhigen oder ablenken müssen, um es geistig abzuholen und zu verhindern, dass dieses in die Panikzone geraten würde. Es gehörte zur Aufgabe des Beschuldig- ten 1, das Opfer als sein Tauchschüler und Tauchpartner aufmerksam zu überwa- chen. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte 1 unabhängig von der konkreten Er- fahrenheit seines Tauchpartners anders bzw. aufmerksamer und unterstützender hätte agieren sollen, umso mehr aber bei der geringen Erfahrung des Opfers, wel- che ihm aufgrund eines ohnehin schon pflichtwidrigen Verhaltens nicht bekannt war. Im Übrigen hat auch der Beschuldigte 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, er würde heute den Fokus anders setzen und zu- mindest seine Hand neben den Tauchpartner halten. Der Beschuldigte 1 hat demnach nach der zweiten Zeichengebung durch das Opfer die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht angewendet. 11.5 Adäquanz/Voraussehbarkeit des Erfolgs 11.5.1 Beschuldigter 1 Wie soeben ausgeführt, waren dem Beschuldigten 1 die in ihrer Art und ihrem Ausmass vielfältigen und sehr individuellen Auswirkungen der Inertgasnarkose so- wie die dadurch begünstigte Panik/Beinahepanik bekannt. Es wäre für ihn somit voraussehbar gewesen, dass das (auch seiner Vermutung zufolge) unter dem Ein- fluss einer Inertgasnarkose befindliche Opfer zu gravierenden Fehlentscheidungen neigen und allenfalls auch in Panik geraten könnte. Immerhin hat das Opfer sein Unwohlsein zweifach (das erste Mal in 38 m Tiefe) signalisiert, wodurch der Be- schuldigte 1 in Alarmbereitschaft hätte sein müssen und das Opfer aufmerksam hätte überwachen sollen, was er unterlassen hat. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte 1 pflichtwidrig nicht nach den konkreten Tieftaucherfahrungen des Opfers erkundigt hatte und sich somit bewusst in Unkenntnis von dessen tatsächli- chen Fähigkeiten auf den Tauchgang begab, ihm also in dieser Situation eine wich- tige und die Inertgasnarkose begünstigende Information fehlte. Es ist daran zu er- innern, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den weitaus erfahreneren Tauchleh- rer des Opfers handelte. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte 1 mit folgenschwerem Fehlver- halten des Opfers rechnen, wobei er den Fokus falsch setzte. Angesichts der mög- lichen Folgen einer Inertgasnarkose kann nicht von einem so aussergewöhnlichen Verhalten des Opfers gesprochen werden, mit welchem schlechthin nicht gerech- net werden musste und das derart schwer wiegt, dass es das Verhalten des Be- schuldigten 1 in den Hintergrund drängt. Die Adäquanz ist damit zu bejahen. 11.5.2 Beschuldigter 2 Wie hiervor bereits dargelegt, war der Beschuldigte 1 als für die Kursdurchführung zuständiger Tauchinstruktor verpflichtet, die Fähigkeiten seiner Tauchschüler zu
63 kennen, womit ihm die Pflicht zukam, sich – in welcher Form auch immer – die benötigten Informationen zu beschaffen. Der Beschuldigte 2 durfte somit seiner- seits davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 auch ohne seine Instruktion die nötigen Informationen – in erster Linie über das Opfer selbst – in Erfahrung bringen würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 während des Tauchgangs unabhän- gig von der konkreten Taucherfahrung des Opfers falsch reagiert hat. Für den Beschuldigten 2 war einerseits nicht voraussehbar, dass der Beschuldig- te 1 seiner Pflicht zur Überprüfung des Tauchstatus nicht nachkommen würde, und andererseits, dass dieser während des Tauchgangs unabhängig von der Taucher- fahrung falsch reagieren würde. Mit diesen pflichtwidrigen Fehlern des Beschuldig- ten 1 musste der Beschuldigte 2 schlechthin nicht rechnen. Damit ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs für den Beschuldigten 2 zu verneinen, womit er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen ist. 11.6 Vermeidbarkeit des Erfolgs und Zumutbarkeit der unterlassenen Handlungen Im amtlichen Gutachten wird ausgeführt, dass der Tod des Opfers aus taucheri- scher und medizinischer Sicht durch den zu schnellen Aufstieg und die dabei ent- standenen letalen Lungenüberdruckverletzungen verursacht worden sei. Nur die Verhinderung des derart schnellen Aufstiegs hätte den Unfalltod verhindern kön- nen. Ab dem Zeitpunkt des unkontrollierten Aufstiegs hätten keine weiteren Mass- nahmen durch den Beschuldigten 1 oder durch andere Personen den weiteren Ver- lauf beeinflussen können (pag. 634 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 ist davon auszugehen, dass sich das Opfer nach der zweiten Zeichengebung noch ruhig verhalten hat und demnach noch nicht über die zweite, maximal dritte Stressphase hinausgegangen war (vgl. E. 11.4. hiervor und pag. 645 [Hauptgutachten]). Wie hiervor gestützt auf das amtli- che Gutachten erwogen, ist es sodann Aufgabe des Tauchlehrers und Tauchpart- ners, die Stressreaktion seines Tauchschülers/Tauchpartners frühzeitig zu unter- brechen. Dies wäre demnach im Zeitpunkt der zweiten Zeichengebung noch mög- lich gewesen, zumal sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Panikzu- stand befand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschuldig- ten 1, welcher bis zuletzt keine Anzeichen von Panik (namentlich hektische Bewe- gungen oder Herumfuchteln der Lampe) erkennen konnte. Auch der Umstand, dass das Opfer erst nach dem vorgängigen, gemeinsamen Aufsteigen mit dem Be- schuldigten 1 und anschliessender, erneut nicht panischer Zeichengebung unver- mittelt und rasant aufstieg, deutet darauf hin, dass eine allfällige Panikreaktion erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein dürfte. Der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigungen, wonach das Opfer den ra- santen Notaufstieg erst in einer Tiefe ausserhalb des Einflussbereichs der Inert- gasnarkose begonnen habe bzw. in einer Tiefe, in der es zweifelsohne erfahren gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine einmal in Gang gesetzte Stressreak- tionskette nicht ohne Weiteres gestoppt werden kann, selbst wenn die Inertgasnar- kose nachlässt. Dies umso weniger, als sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt (also nach Initiierung des Notaufstiegs) alleine und damit ohne Referenzpunkte bzw. oh- ne den Beschuldigten 1 im Blickfeld zu haben im Freiwasser befand. Eine solche
64 Reaktion hätte frühzeitig, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 das Opfer mit der Hand am Inflator sah, unterbunden werden müssen. Wie hiervor bereits dargelegt, wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine Intervention seitens des Be- schuldigten 1 möglich gewesen. Wäre der Beschuldigte 1 demnach als Reaktion auf die zweite Zeichengebung bzw. spätestens zu dem Zeitpunkt, als er das Opfer mit der Hand am Inflator sah, zu diesem aufgestiegen, hätte er verstärkt mit diesem kommuniziert und ihn enger überwacht, Augen- und allenfalls Körperkontakt gehal- ten und die Kompasspeilung neben dem Opfer vorgenommen, um diesem ein Si- cherheitsgefühl zu vermitteln, hätte die opferseitige, aus der Inertgasnarkose resul- tierende Fehlentscheidung sowie der unvermittelte und rasante Notaufstieg sowie der allfällige Übertritt in die Panikreaktion und damit letztlich der Unfalltod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können. Das mit den unterlassenen Handlungen geschaffene Risiko geht dabei zweifelsohne über das erlaubte Risiko des Tauchsports hinaus. Schliesslich wäre dem Beschuldigten 1 die Vornahme der gebotenen Handlungen selbstredend zumutbar gewesen, zumal er sich in diesem Stadium angesichts des ruhigen und noch nicht panischen Verhaltens des Opfers selbst im Falle des Kör- perkontakts nicht in eigene Gefahr hätte bringen müssen. Aus der Vornahme der im Vorfeld zum Tauchgang vom Beschuldigten 1 unterlas- senen, aber gebotenen Handlung (Erkundigung nach der Tieftaucherfahrung des Opfers) hätte hingegen – wie im Rahmen der Beweiswürdigung gestützt auf des- sen Aussagen erstellt wurde – einzig eine Tauchgangsanpassung auf zunächst 35 m resultiert. Damit hätte sich das Opfer jedoch gleichermassen im Wirkungsbe- reich der Inertgasnarkose befunden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Einsetzen der Inertgasnarkose bzw. eine dadurch allenfalls be- günstigte Panikreaktion, der zu schnelle Aufstieg und damit letztlich der Unfalltod mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Die erste Sorgfaltspflichtverletzung wirkt sich auf das Unfallgeschehen nur, aber immerhin insoweit aus, als die unterlassenen Handlungen umso mehr bei der Erfahrung des Opfers, welche ihm hätte bekannt sein sollen, geboten gewesen wären. Bezüglich Selbstverantwortlichkeit des Opfers kann schliesslich wiederholt werden, dass dieses seiner Bringschuld sowohl im Vorfeld des Tauchgangs mittels Abgabe seines Logbuchs wie auch während des Tauchgangs mittels zweifacher Signalisa- tion eines Unwohlseins nachgekommen ist. Für den Beschuldigten 2 gilt nach dem Gesagten – der Vollständigkeit halber – was folgt: Zumal der Beschuldigte 1 nach der zweiten Zeichengebung unabhängig vom Erfahrungsgrad des Opfers falsch reagiert hat und die Kenntnis um die effektive Tieftaucherfahrung einzig eine (vorläufige) Anpassung der Tauchtiefe auf (nach wie vor im Wirkungsbereich der Inertgasnarkose liegende) 35 m zur Folge gehabt hät- te, wäre selbst bei Hinzudenken der vom Beschuldigten 2 gebotenen Handlung (In- formation an den Beschuldigten 1) der Tod des Opfers nicht mit zumindest hohem Grad an Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Der Unfalltod wäre demnach für den Beschuldigten 2 nicht nur nicht voraussehbar, sondern – soweit die pflichtwid- rig unsorgfältige Unterlassung betreffend – auch nicht vermeidbar gewesen.
65 11.7 Fazit 11.7.1 Beschuldigter 1 Zusammenfassend hat die rechtliche Würdigung ergeben, dass der sich zum Opfer in einer Garantenstellung und sich pflichtwidrig nicht in Kenntnis von dessen Uner- fahrenheit befindliche Beschuldigte 1 seine Sorgfaltspflicht als Tauchlehrer und Tauchpartner verletzt hat, indem er es trotz Kenntnis um die verschiedenartigen und unberechenbaren Auswirkungen einer Intergasnarkose und obwohl ihm das Opfer zweimal ein Unwohlsein angezeigt hatte, er bei diesem eine Inertgasnarkose vermutete, er es seitlich über sich mit der Hand am Inflator sah, und ohne sich zu vergewissern, ob es die von ihm vermutete Betätigung des Inflators vornehmen würde, unterliess, zu diesem aufzusteigen, mit diesem zu kommunizieren, Blick- und allenfalls Körperkontakt aufzunehmen, enger zu überwachen und die Kom- passpeilung neben ihm vorzunehmen, um so zu verhindern, dass das Opfer in die Panikzone geführt würde. Er schuf damit ein Risiko, das sich mit dem Unfalltod verwirklichte, wobei er die Gefahr hätte voraussehen können, ihm die Gefahrenab- wehr zuzumuten war und der resultierende Tod bei Vornahme der gebotenen Handlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wä- re. Der Beschuldigte 1 ist deshalb der fahrlässigen Tötung z.N. von J.________ sel. schuldig zu sprechen, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgrün- de vorliegen. 11.7.2 Beschuldigter 2 Dem Beschuldigten 2 kann der tatbestandsmässige Erfolg hingegen nicht angelas- tet werden, obgleich dieser trotz gegebener Garantenstellung pflichtwidrig untätig blieb. Für ihn war die Gefahr indessen angesichts der vom Beschuldigten 1 (unab- hängig vom Erfahrungsgrad des Opfers) begangenen Sorgfaltspflichtverletzung während des Tauchgangs nicht voraussehbar. Der Unfalltod war für den Beschul- digten 2 im Übrigen – in Bezug auf die pflichtwidrig unsorgfältige Unterlassung – auch nicht vermeidbar, zumal die Vornahme der gebotenen Handlung den Unfall- tod nicht mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit zu verhindern vermocht hätte. Der Beschuldigte 2 ist damit vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. IV. Strafzumessung 12. Vorbemerkung Die nachfolgende Strafzumessung betrifft nach dem vorerwähnten Ergebnis der rechtlichen Würdigung einzig den Beschuldigten 1. 13. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden (pag. 1227 f.; S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
66 14. Strafrahmen und Strafart 14.1 Der Tatbestand von Art. 117 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe. 14.2 Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, hat einen intakten Leumund und lebt in geordneten, finanziell sehr guten Verhältnissen. Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen. Die Erkennung auf eine Freiheitsstrafe wäre angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen. 15. Strafzumessung in concreto 15.1 Tatkomponenten Für die objektive Tatschwere ist bei Fahrlässigkeitsdelikten der Umfang der objekti- ven Sorgfaltswidrigkeit zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltswidrigkeit verstossen hat. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten ist anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (MATHYS: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019 Rn. 127). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist selbstredend bei einer fahrlässigen Tötung immer ausge- sprochen gross und in diesem Sinne als tatbestandsimmanent und damit neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 1, welcher sich in Unkenntnis über die konkrete Tieftaucherfah- rung des Opfers befand, unterliess es während des Tauchgangs bzw. nach der zweiten opferseitigen Zeichengebung ‘etwas stimmt nicht’, die gebotenen Mass- nahmen zu treffen, um die konkreten Gefahren, welche sich durch die vermutete und eingesetzte Inertgasnarkose ergaben und voraussehbar waren, zu entschär- fen. Namentlich gab der Beschuldigte 1 zu wenig Acht auf das unter dem Einfluss der Inertgasnarkose stehende Opfer, verhinderte nicht, dass es in eine Panikzone geführt wurde, und stellte nicht sicher, dass es keine unerwarteten und irrationalen Fehlentscheidungen treffen würde. Vielmehr wandte der Beschuldigte 1 seinen Blick zwecks Kompasspeilung vom Opfer weg, nachdem er gesehen hatte, dass das Opfer die Hand am Inflator hatte. Dennoch ist dem Beschuldigten 1 keine Leichtfertig- oder Gleichgültigkeit vorzu- werfen: Dieser verliess sich – soweit die Erkundigung der Tieftaucherfahrung be-
67 treffend – schlichtweg auf die eingehaltenen U.________ (Tauchverband)- Standards bezüglich der Kurszulassung und begnügte sich mit der Kenntnis um den Ausbildungsstand des Opfers sowie dessen starke Frequentierung in der O.________ (Tauchschule), statt eine sorgfältige und umfassende Abklärung von dessen für den Tauchgang relevanten Taucherfahrung vorzunehmen. Unter Was- ser war sodann der Beschuldigte 1 versucht, das Opfer mittels Kompasspeilung an den Schlickhang und damit für den kontrollierten Aufstieg an eine Referenz zu führen, womit sich seine Sorgfaltspflichtverletzung aus einer kurzzeitigen Fehlein- schätzung bzw. sekundenschnellen Unachtsamkeit mit tragischem Ausmass und nicht aus einer besonderen Leichtfertig-, Rücksichtslosig- oder Gleichgültigkeit er- gab. Damit ist in subjektiver Hinsicht auch gesagt, dass – wie den Fahrlässigkeits- delikten immanent – keine speziellen Beweggründe auszumachen sind. Nichtsdestotrotz wäre es dem Beschuldigten 1 ohne Weiteres möglich gewesen, sich im Vorfeld des Kurses über den Tauchstatus des Opfers zu erkundigen und die Aufmerksamkeit nach der zweiten Zeichengebung dem Opfer zu widmen, um den Unfall zu vermeiden. Nach dem Gesagten bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten 1 in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – bei aller Tragik – im leichten Bereich, und auch die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 125 Strafeinheiten als angemessen. 15.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte 1 ist – wie hiervor erwähnt – nicht vorbestraft (pag. 1579). Das Fehlen von Vorstrafen hat indes als Normalfall zu gelten und beeinflusst die Höhe der Strafe nicht (vgl. MATHYS, a.a.O., Rn. 390). Die Lebensverhältnisse des Be- schuldigten 1 sind sodann als geordnet zu bezeichnen; er ist verheiratet und hat keine Kinder (pag. 276). Im Verfahren hat sich der Beschuldigte 1 sodann kooperativ verhalten und hat be- reitwillig ausgesagt. Seine Aussagen haben aber – wie die Vorinstanz zu Recht er- wogen hat – die Ermittlungen nicht derart erleichtert, dass ein Geständnisrabatt gewährt werden könnte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht auszumachen. Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus, womit es bei einer verschuldensangemessenen Strafe von 125 Strafeinheiten bleibt. 15.3 Beschleunigungsgebot In Übereinstimmung mit den Anträgen der (General-)Staatsanwaltschaft (pag. 1120 und pag 1625 i.V.m. 1628) und dem Vorgehen der Vorinstanz ist die Strafe schliesslich aufgrund der langen Verfahrensdauer um 20 %, ausmachend 25 Stra- feinheiten, auf 100 Strafeinheiten zu reduzieren. Im Berufungsverfahren hat schliesslich keine amtsseitige Verfahrensverzögerung oder ein längerer Verfah- rensstillstand stattgefunden. Die Verschiebung der Hauptverhandlung war auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Übrigen entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen einzig beim Beschuldigten 1 zu erkennen. Der Beschul- digte 2 trat erst kurz vor der Anklageerhebung formell ins Verfahren ein; ab diesem
68 Zeitpunkt ist keine Verfahrensverzögerung mehr auszumachen. Das ihn betreffen- de Verfahren dauerte denn auch nicht zu lange. Damit ist weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen noch eine Kompensation zu bestimmen. 15.4 Zwischenergebnis Der Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. 15.5 Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, beruflich eingebunden und lebt einen ge- ordneten Alltag. Dass vorliegend der Vollzug der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist augenscheinlich. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kammer teilt die Meinung der Vorinstanz, wonach eine Verbindungsbusse nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten 1 vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Aussprechen einer solchen wäre unter den gegebenen Umständen in Beach- tung des Verschlechterungsverbots denn auch gar nicht möglich. 15.6 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindes- tens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte Formu- lar über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist beim Beschuldigten 1 von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von rund CHF 10'600.00 auszugehen (pag. 1573 und pag. 1602 Z. 22 ff.). Seine Ehefrau verfügt gemäss Angaben des Beschuldigten 1 über kein Einkommen. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 30 % sowie ei- nes Unterstützungsabzugs für die nicht arbeitstätige Ehefrau von 15% resultiert ei- ne Tagessatzhöhe von CHF 210.00. 15.7 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte 1 wird zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 210.00, ausmachend CHF 21’000.00, verurteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. V. Zivilpunkt 16. Anspruchsvoraussetzungen Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht oder sie freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).
69 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist die Parteistellung der Eltern des verstorbenen Opfers im vorliegenden Verfahren unproblematisch. So stehen den Angehörigen eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 ZPO selbstständige Verfahrens- rechte zu. Insbesondere haben sie das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren und somit Parteistellung zu erwerben, vorausgesetzt, sie machen eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 115). Nachdem der Beschuldigte 1 vorliegend wegen fahrlässiger Tötung z.N. von J.________ sel. schuldig erklärt wurde, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden) erfüllt sind. Anders beim freigesprochenen Beschuldigten 2, weshalb die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerschaft gegen diesen abzuweisen ist. 17. Bemessung der Genugtuung 17.1 Theoretische Grundlagen In Bezug auf den Beschuldigten 1 stellt sich folglich die Frage nach der Höhe der Genugtuungsforderung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt was folgt (pag. 1231; S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Bemessung der Genugtuung ist ein Entscheid nach Billigkeit. Sie ist nicht schematisch vorzu- nehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situa- tion berücksichtigt wird (Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014 E. 4.1). Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern der getöteten Person. Bei den Eltern sollte in der Bemessungsphase berücksichtigt werden, ob weitere Kinder vorhanden sind oder ob es sich um ein Einzelkind handelt; das Alter des Kindes, ob es einen eigenen Hausstand hat, die Beziehung zu den Eltern im Todeszeitpunkt sowie die Tatumstände (vgl. Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014 E. 4.2; Landolt, Genugtuungsrecht, 2021, Rn. 903 ff., insb. Rn. 905). Gemäss Landolt werden bei Verlust eines Kindes die höchsten Elterngenugtuungen von CHF 60'000.00 in Mordfällen bzw. bei vorsätzlicher Tötung unter besonders gravierenden Umständen ausgesprochen. In weniger gravierenden Tötungsfällen sind Genugtuungen zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 je Elternteil angemessen. Bestand kein gemeinsamer Haushalt mehr, bewegen sich die Elterngenugtuungen je nachdem, wie alt das getötete Kind war und ob es bereits verheiratet oder selber Elternteil war, zwischen CHF 10’000.00 und CHF 23'000.00. Eine Reduktion der Basisge- nugtuung von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf CHF 10'000.00 je Elternteil ist angezeigt, wenn der getötete 30-jährige Sohn während neun Jahren nicht mehr bei den Eltern gelebt hat. Hatten die Eltern während Jahren keinen Kontakt mehr zu dem getöteten Kind, ist eine Genugtuung von CHF 5'000.00 je Elternteil gerechtfertigt (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2021, Rn. 906).
70 17.2 Subsumtion Die Eltern des verstorbenen Opfers beantragten vor erster Instanz eine Genugtu- ung von je CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem Unfallereignis. Die Vorinstanz sprach ihnen eine solche von je CHF 10'000.00 (zuzüglich des bean- tragten Zinses) zu, dies mit folgender Begründung (pag. 1231; S. 68 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): † J.________ war im Zeitpunkt des Unfalls dreissig Jahre alt. Den Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.01.2023 ist zu entnehmen, dass er nicht mehr bei seinen Eltern zu Hause gelebt, bei ihnen jedoch noch seine Tauchausrüstung gelagert habe. Seine Schwester ist drei Jahre jünger als er – † J.________ war der einzige Sohn. Vater und Sohn hätten denselben Beruf ausgeübt; eine Geschäftsübergabe sei in Planung gewesen. † J.________ habe seine Eltern in regelmässigen Abständen besucht – das Verhältnis sei eng gewesen (pag. 1125/III). Ferner seien gemäss Rechts- anwalt F.________ noch folgende Umstände zu bedenken: Aufgrund des Unfalles seien die Eltern auf Medikamente sowie Dritthilfe angewiesen. Zudem sei die Ungewissheit bis zum Auffinden des Leich- nams miteinzubeziehen (pag. 1125/III). Der Schmerz über den Verlust ihres Sohnes ging auch aus dem Verhalten der Eltern anlässlich der Hauptverhandlung deutlich hervor. Gestützt auf die nachvollziehbaren Darlegungen anlässlich der Hauptverhandlung ist von einer engen und guten Beziehung zu den Eltern auszugehen. Diese gleicht die Tatsache, dass er kein Einzelkind gewesen ist, aus. Zu berücksichtigen ist aber weiter, dass † J.________ im Unfallzeitpunkt bereits dreissig Jahre alt war und einen eigenen Haushalt führte. Zudem handelte es sich vorliegend nicht um ein Vorsatz-, sondern um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Der Tod von † J.________ ist Folge seiner Uner- fahrenheit im (Tief-)Tauchen, welche durch die Beschuldigten zu thematisieren und auch zu berück- sichtigen gewesen wäre. Aufgrund des Ausgeführten und mit Blick auf konsultierte Präjudizen (vgl. bspw. Urteil des BGer 6B_714/2013 vom 25.03.2014) erachtet das Gericht eine Genugtuungssumme pro Elternteil von CHF 10’000.00, jeweils zzgl. 5% Zins seit dem 23.09.2018 als angemessen, zu deren Bezahlung die Beschuldigten jeweils unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen sind. Soweit weitergehend, werden die Genugtuungsforderungen abgewiesen. Vom Nachklagevorbehalt wird zudem Vormerk genom- men. Die Straf- und Zivilklägerschaft führte weder Berufung noch Anschlussberufung. Im Zivilpunkt kommt demnach das Verschlechterungsverbot zum Tragen (vgl. E. 5 hiervor). Rechtsanwalt F.________ beantragte vor oberer Instanz die Bestätigung der gesprochenen Genugtuungssumme in der Höhe von je CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. September 2018 (vgl. pag. 1644). Die Kammer erachtet diese Genugtuungssumme von je CHF 10'000.00 in Anbetracht der von der Vorin- stanz genannten Umstände, namentlich der gelebten Beziehung und der Art des Unfallereignisses, der nach wie vor deutlich sichtbaren Betroffenheit der Eltern so- wie mit Blick auf Vergleichsfälle als nicht zu hoch ausgefallen. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ und der Straf- und Zivilkläge- rin E.________ wird demnach – soweit gegen den Beschuldigten 1 gerichtet – gut- geheissen und der oberinstanzlich beantragte Betrag von je CHF 10'000.00 inkl. Zins seit dem 23. September 2018 wird antragsgemäss gesprochen. Die solidari- sche Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 2 fällt nach dessen Freispruch dahin.
71 Vom Nachklagevorbehalt betreffend Schadenersatzansprüche der Straf- und Zivil- klägerschaft wird schliesslich wie beantragt Vormerk genommen. Für die Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt wird auf E. 18.3. und E. 21 hiernach verwiesen. VI. Kosten und Entschädigungen 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 18.1.1 Beschuldigter 1 Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wird oberinstanzlich bestätigt. Dieser hat folglich die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Bis zum Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2021 wurde das Verfahren ausschliesslich gegen den Beschuldigten 1 geführt. Der Beschuldigte 2 trat somit erst kurz vor der Ankla- geerhebung ins Verfahren ein. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden sodann separat abgegolten. Ferner wurden dem Beschuldigten 1 weitaus mehr zu untersuchende und zu beurteilende Sorgfaltspflichtverletzungen zur Last gelegt als dem Beschuldigten 2; entsprechend befassten sich auch die Gutachter in erster Li- nie mit den Handlungen des Beschuldigten 1. Dessen allfälliges Fehlverhalten fiel erst indirekt im Sinne einer Reflexwirkung auf den Beschuldigten 2 zurück. Auch wenn sich somit ein Teil des Aufwands des vorliegenden Strafverfahrens direkt oder indirekt auf beide Beschuldigten auswirkte, fiel der Aufwand in Bezug auf den Beschuldigten 2 eindeutig geringer aus. Die Kammer erachtet eine Kostenaufteilung im Verhältnis ¾ zu ¼ als angemessen. Da es das Verschlechterungsverbot indes verbietet, dem Beschuldigten 1 mehr Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen als ihm von der Vorinstanz auferlegt wurden, bleibt es bei der hälftigen Tragung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 28'348.80 durch den Beschuldigten 1. 18.1.2 Beschuldigter 2 Infolge seines Freispruchs sind die den Beschuldigten 2 betreffenden Verfahrens- kosten vom Kanton Bern zu tragen. 18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur-
72 teil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Gebühr von CHF 9'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a und Art. 6 des kantonalen Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Darin enthalten sind insbesondere auch die Kosten für die Erstellung der Stellungnahme zum Parteigutachten von umgerechnet knapp CHF 3'700.00 sowie die auf CHF 600.00 bestimmten Kosten, welche für die Verschiebung der Berufungsverhandlung angefallen sind (rein orga- nisatorische Kosten). 18.2.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 ist mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der fahrlässi- gen Tötung und mithin mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, womit er kosten- pflichtig wird. Mit Verweis auf die soeben gemachten Ausführungen zur Kostenauf- teilung, welche auch für das oberinstanzliche Verfahren Gültigkeit haben, hat der Beschuldigte 1 drei Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'750.00, zu tragen. 18.2.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 hatte hingegen mit seiner Berufung Erfolg; seinen Anträgen wurde entsprochen. Die auf ihn entfallenden Kosten werden mit folgender Aus- nahme vom Kanton Bern getragen: Wie bereits mit Verfügung vom 23. August 2024 vorbehalten (pag. 1497 ff.), haben die Beschuldigten die durch die Verschiebung der Berufungsverhandlung entstan- denen Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschuldigten reichten rund drei Wochen vor dem Verhandlungstermin ein Parteigutachten eines Tauchexperten ein, wel- ches das amtliche Gutachten weitestgehend infrage stellte. Dies machte weitere Beweismassnahmen erforderlich. In der Folge wurde bei den amtlichen Gutachtern eine Stellungnahme zum Parteigutachten eingeholt, was die Verschiebung des Verhandlungstermins unerlässlich machte. Es ist erneut festzuhalten, dass der Eingabe des Beschuldigten 2, mit welcher er der Kammer das Parteigutachten übermittelte, zu entnehmen ist, dass die vorinstanzliche Urteilsbegründung Anlass zur Beauftragung eines Parteigutachters gegeben hat. Kenntnis des groben Inhalts der Urteilsbegründung erhielten die Beschuldigten sowie deren Rechtsvertreter erstmals am 27. Januar 2023 im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihnen sodann mit Verfügung vom 25. Juli 2023 zugestellt. Die Beschuldigten bzw. deren Rechtsvertreter befassten sich mit dieser schriftlichen Urteilsbegründung offensichtlich eingehend, enthielten ihre Be- rufungserklärungen nebst zahlreichen Beilagen doch äusserst ausführliche, wenn auch unzulässige und folglich aus den Akten gewiesene Begründungen. Am
26. Oktober 2023 wurden die Parteien schliesslich zur Berufungsverhandlung vom 3.-5. September 2024 vorgeladen. Vor diesem Hintergrund, auch mit Verweis auf die bereits am 17. Dezember 2021 durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten 2
73 geäusserte Kritik am amtlichen Gutachten (pag. 927 ff.) und in Anbetracht des nicht zuletzt für die Straf- und Zivilklägerschaft, aber auch für die Beschuldigten selbst äusserst belastenden Verfahrensgegenstands, ist nur schwer verständlich, dass dem Parteigutachter K.________ erst am 13. Juli 2024 der Gutachtensauftrag er- teilt und das Parteigutachten erst knapp drei Wochen vor dem Verhandlungstermin beim Berufungsgericht eingereicht wurde. Aus diesen Gründen hat der Beschuldig- te 2 trotz des Freispruchs die hälftigen, durch diese Verhandlungsverschiebung verursachten Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, zu tragen. 18.3 Kosten im Zivilpunkt Die Beurteilung der Zivilklage verursachte weder in erster noch in oberer Instanz einen wesentlichen Zusatzaufwand, weshalb für beide Instanzen auf die Ausschei- dung besonderer Kosten für den Zivilpunkt verzichtet wird. 19. Entschädigungen 19.1 Beschuldigter 1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten 1 keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberin- stanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 436 Abs. 1 StPO). 19.2 Beschuldigter 2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Auf- wand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet so- wie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 5.2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Verteidigung des Beschuldigten 2 handelt es sich um ein privates Mandat. Die Entschädigung richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 15 f. zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen).
74 Der Tarifrahmen in Strafsachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regional- gerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV), wobei das Honorar in diesem Fall auch die Abgeltung für den Aufwand für das Vorverfah- ren umfasst (Art. 17 Abs. 2 PKV). In Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, beträgt der Honorarrahmen hingegen 10 bis 50 Prozent des erstinstanzlichen Rahmens, vorliegend mithin CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bemühungen des Anwaltes müssen sachbezo- gen und angemessen sein. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschä- digen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). 19.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt Dr. D.________ machte mit Honorarnote vom 20. Januar 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 32'447.30 geltend (pag. 1154 f.). Diese wird unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Kom- plexität des Falles als angemessen erachtet. 19.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt Dr. D.________ macht mit Honorarnote vom 21. Mai 2025 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 43'060.20 geltend (pag. 1639). Die beantragte Entschädigung liegt damit nicht bloss über dem Auf- wand für das erstinstanzliche Verfahren, sondern sprengt auch den Honorarrah- men gemäss PKV deutlich. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Die Komplexität des Falles rechtfertigt es zwar, in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 9 PKV einen Zuschlag von 100 Prozent zu gewähren. Dieser wird vorliegend voll ausgeschöpft, womit die Entschädigung auf CHF 25'000.00 festgesetzt wird, was auch im Vergleich zur erstinstanzlichen Entschädigung angemessen erscheint. Hinzu kommt die geltend gemachte Kleinkostenpauschale von 3% des Honorars, ausmachend CHF 750.00, sowie die Mehrwertsteuer, deren Berechnung in der Honorarnote nicht nachvollzogen werden kann. So wurde sowohl der vor dem
1. Januar 2024 geltende Steuersatz von 7.7 % als auch der aktuelle Steuersatz von 8.1 % auf das Gesamthonorar und damit doppelt verrechnet. Korrekt wäre eine Aufteilung des Aufwands auf die zwei Zeiträume und anschliessende Berechnung der MwSt. für den jeweiligen Aufwand anhand des entsprechenden Steuersatzes. Zumal der allergrösste Aufwand nach dem Jahreswechsel 2024 und damit unter der Geltung des höheren Steuersatzes angefallen ist, namentlich auch die un- zulässige Begründung in der Berufungserklärung aus den Akten gewiesen wurde und die hierfür aufgewendete Zeit an die Vorbereitung der Berufungsverhandlung angerechnet wird, wird sämtlicher Aufwand mit dem aktuellen Steuersatz berech-
75 net. Damit beträgt das vom Kanton Bern zu entschädigende Honorar von Rechts- anwalt Dr. D.________ im oberinstanzlichen Verfahren CHF 27'835.75 (inkl. Aus- lagen und MwSt.). 20. Genugtuungsanspruch des Beschuldigten 2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwe- re Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR; diese muss mithin von einer gewissen Inten- sität sein. Als Beispiele, die unter Umständen eine Entschädigung rechtfertigen, werden in der Lehre etwa eine ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheits- haft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27 zu Art. 429). Ein Anspruch auf Genugtuung ergibt sich hingegen nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 429 StPO). Die Straf- behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist keine besonders schwere, über den Regelfall hinausgehende Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 gegeben. Vielmehr liegt eine psychische Belastung vor, wie sie jedem Strafverfahren inhärent ist. Der Be- schuldigte 2 befand sich sodann weder in Haft noch war er von anderen besonde- ren, psychisch belastenden Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsuchung be- troffen. Die Sanktionierung von U.________ stand schliesslich nicht in Zusammen- hang mit dem Strafverfahren. Es bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte 2 keine solche Genugtuung für eine erlittene Verletzung beantragt hat. 21. Entschädigung für die Straf- und Zivilklägerschaft Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwen- dungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforde- rung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (pag. 433 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerschaft obsiegt mit ihren Anträgen, soweit sie sich auf den Beschuldigten 1 bezieht, unterliegt hingegen soweit den Beschuldigten 2 betref- fend. Ihr Anspruch auf angemessene Entschädigung beschränkt sich damit auf die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 angefallen sind.
76 Gegenüber dem Beschuldigten 2 besteht hingegen kein Anspruch auf Entschädi- gung. Auch eine Solidarhaftung fällt selbstredend dahin. Anzuwenden ist derselbe Verteilschlüssel wie bei den Verfahrenskosten. Drei Vier- tel des Aufwands fiel auf den Beschuldigten 1, weshalb dieser in diesem Umfang entschädigungspflichtig wird. 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt F.________ machte mit Honorarnote vom 20. Januar 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 41'599.15 geltend (pag. 1147 f.). Die Kammer erachtet diesen Aufwand mit der Vorinstanz als angemessen. Damit hat der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren drei Viertel des von Rechtsanwalt F.________ geltend gemachten Honorars, ausmachend CHF 31'199.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt F.________ mit Honorarnote vom 20. Mai 2025 eine Parteientschädigung von CHF 10'359.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) gel- tend. Die Kammer erachtet dieses Honorar als angemessen. Der Beschuldigte 1 hat dieses wiederum im Umfang von drei Viertel zu tragen, ausmachend CHF 7'769.40 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Verteidigungen zur Höhe der Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ und damit zur allenfalls zu bezah- lenden Parteientschädigung nicht geäussert haben. VII. Verfügungen Für die (teils in Rechtskraft erwachsenen) weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv in Ziff. VIII. hiernach verwiesen. Diese sprechen für sich.
77 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Rechtskraft Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom
27. Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde, dass: 1. Folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden: - 5 Tauchlogbücher - 1 Logbucheintrag zum Tauchgang vom 23. September 2018 - 1x Farbenkarte laminiert 2. Folgende Gegenstände der Straf- und Zivilklägerin E.________ und dem Straf- und Zivilkläger G.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- gegeben werden: - Tauchmaterial des †J.________, bestehend aus o 1x Tauchcomputer Galileo, Luna, SNr. ________ o 1x Logbuch, Diver's Logbuch U.________, Tauchgänge 1 - 55 o 1x Logbuch, Marke iQ, schwarz, mit 11 Brevetkarten, Tauchgänge 56 - 156 o 1x Tauchgerät (________) 12 Liter Volumen, ________, mit Doppelventil o 1x Tauchjacket Mares Dragon, L, mit integriertem Blei & angebrachtem Tauchmesser o 1x Hauptatemregler Mares, Fusion, SNr. ________, an erster Stufe Mares 52x SNr. ________, mit angebrachtem Mitteldruckschlauch o 1x Reserveatemregler Mares, Fusion, SNr. ________, an erster Stufe Mares 15x SNr. ________, mit angebrachtem Finimeter und Mitteldruckschlauch o 1x Trockentauchanzug Beuchat Abyss Dry, Grösse M o 1x Unterziehhose, Fourth Element, Grösse L o 1x T-Shirt Biaggini rot, Grösse L o 1x Zip Hoodie, H&M, grau o 1x Unterhosen blau o 1Paar Socken, Puma, schwarz o 1x Kopfhaube Beuchat, schwarz/rot o 1x Tauchmaske Aqualung, Look2, transparent/schwarz o 1x Nasstauchhandschuhe, Camaro, 5mm, schwarz o 1x Bleigurt rot mit 2 Bleigewichten o 1x Tauchlampe Sola Dive 1200, blau o 1x Dekoboje rot mit Reel blau o 1 Paar Flossen, Mares Excel, gelb o 1 Nasenspray («Xylometazolin»; aus Fahrzeug †J.________) o 1 Blister mit 1 Tablette («Irfen 600»; aus Fahrzeug †J.________)
78 B. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. A.________ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Tötung, begangen am 23. September 2018 in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil von †J.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 117 StGB 5, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 21'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 28'348.80. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4; inkl. anteilsmässigen Gutachtenskosten), ausmachend CHF 6'750.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung (3/4) von CHF 31'199.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin E.________ und den Straf- und Zivilkläger G.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung (3/4) von CHF 7'769.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin E.________ und den Straf- und Zivilkläger G.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
79 III. Im Zivilpunkt wird erkannt: A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
23. September 2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem
23. September 2018 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 3. Vom Nachklagevorbehalt betreffend allfällige Schadenersatzansprüche der Straf- und Zivilklägerin E.________ und des Straf- und Zivilklägers G.________ wird Vormerk genommen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-ProfilG).
80 C. C.________ I. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23. September 2018 in H.________(Ort) und zuvor in I.________(Ort) zum Nachteil von †J.________ unter Auferlegung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'348.80 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'950.00 (inkl. anteilsmässigen Gutachtenskosten) an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an C.________ (Art. 426 Abs. 2 StPO); unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 32'447.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 27'835.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im oberinstanzlichen Verfahren. II. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ und des Straf- und Zivilklägers G.________ gegen C.________ wird abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
81 D. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 22. Mai 2025 (Ausfertigung: 10. Dezember 2025) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.